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ist also, ob das Gespräch zwischen A und N in der Zelle eine Vernehmung darstellte.

      a) Formeller (enger) Vernehmungsbegriff

      74

      b) Funktionaler (weiter) Vernehmungsbegriff

      75

      c) Streitentscheid

      76

      2. Ergebnis

      77

      Mangels Vernehmung ist das Beweisverwertungsverbot des § 136a Abs. 3 S. 2 StPO nicht einschlägig.

      II. Beweisverwertungsverbot aufgrund analoger Anwendung der §§ 136 f., 163a StPO

      78

      Möglicherweise gebieten die konkreten Umstände jedoch eine analoge Anwendung der §§ 136 f., 163a StPO.

      1. Analogie hinsichtlich Vernehmung

      79

      a) Planwidrige Regelungslücke

      80

      Das Gesetz regelt die Konstellation nicht, in der Privatpersonen im Rahmen der Untersuchungshaft auf Beschuldigte angesetzt werden. Einen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Fall bewusst ungeregelt lassen wollte, gibt das Gesetz nicht.

      b) Vergleichbare Interessenslage

      81

      2. Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung

      82

      § 136a StPO ist anwendbar, so dass sich aus § 136a Abs. 3 S. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot ergibt, wenn die Äußerungen des A gegenüber N unter Verletzung der § 136a Abs. 1, Abs. 2 StPO zustande gekommen sind.

      a) Beeinträchtigung durch verbotenen Zwang (BGH)

      83

      b) Beeinträchtigung durch Täuschung

      (Teile der Rechtsprechung und Literatur)

      84

      c) Zwischenergebnis

      85

      3.

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