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die wir dort kennen gelernt haben, können in einer Klausur auch hier – sowie teilweise auch in § 315d Abs. 5auftreten. Da wir uns damit bereits beschäftigt haben, dienen die nachfolgenden Ausführungen nur der Wiederholung:

      Zunächst müssen Sie prüfen, ob die verursachte Gefahr eine „konkrete“ Gefahr ist, also ein Zustand, bei dem es nur noch vom rettenden Zufall abhängt, ob die Gefahr in einen Schaden umschlägt.

      Diese Gefahr muss für einen „anderen“ bestanden haben. Hier stellt sich – wie bei § 315c Abs. 1 und i.ü. auch bei den Brandstiftungsdelikten – die Frage, ob anstiftende oder beihelfende Beifahrer, die durch einen Beinahe-Unfall gefährdet wurden, andere sein können. Dies ist streitig, lesen Sie hierzu bitte noch einmal unter den Rn. 32, 62, 200.

      Das Auto als Tatmittel ist, auch wenn es nicht im Eigentum des Täters steht, nicht geschützt.

      Die Gefahr muss „durch“ die Tathandlung des Grunddelikts entstanden sein. Zu prüfen sind also Kausalität und der gefahrspezifische Zusammenhang. Letzterer kann problematisch sein, wenn der Beifahrer sich in Kenntnis des Risikos eines Rennens in das Auto setzt. Ebenso wie bei § 315c Abs. 1 müssen Sie dann eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung ansprechen, die aber meist abzulehnen sein wird, da der Beifahrer in der Regel keine Tatherrschaft hat.

      Der Vorsatz des Täters muss sich nicht auf einen Schaden, sondern nur auf die konkrete Gefahr beziehen. Fehlt der Gefährdungsvorsatz, dann greift Abs. 4.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteF. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › IV. Erfolgsqualifikation, § 315d Abs. 5

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      § 315d Abs. 5 ist eine Erfolgsqualifikation zu § 315d Abs. 2, bei welcher der Täter gem. § 18 „wenigstens“ fahrlässig im Hinblick auf die genannte Folge handeln muss. Der Gesetzgeber hat hier gleich drei mögliche Folgen genannt, die auch in anderen Normen auftauchen, so dass wir auf die dortigen Ausführungen verweisen möchten:

Den Tod eines anderen Menschen,
eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen (wie bei § 315 Abs. 3, lesen Sie dazu Rn. 44) oder
eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von anderen Menschen (ebenso wie bei § 315 Abs. 3, lesen Sie auch dazu Rn. 44).

      Hinweis

      Theoretisch denkbar ist, dass das in § 221 bereits beschriebene Problem der Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs auch hier auftreten kann. Wie die Aussetzung gem. § 221 ist auch § 315d in Abs. 1 ein Vergehen, welches aber in Gestalt der Erfolgsqualifikation durch die erhöhte Strafandrohung in Abs. 5 einen Verbrechenscharakter bekommt. Sofern also der Täter versucht, an einem Rennen teilzunehmen, ist das straflos, da die Versuchsstrafbarkeit nur für Abs. 1 Nr. 1 geregelt wurde. Tritt aber bei diesem Versuch bereits die schwere Folge ein, dann stellt sich die Frage, ob der Versuch nun strafbar ist. Bei § 221 werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Lesen Sie das bitte im Skript „Strafrecht BT I“ Rn. 131 noch einmal nach.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteF. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › V. Konkurrenzen

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      Anmerkungen

       [1]

      LG Berlin NStZ 2017, 471.

       [2]

      BGH JuS 2018, 492.

       [3]

      Kubiciel/Hoven NStZ 2017, 439.

       [4]

      Lindemann/Bauerkamp/Chastenier Ad Legendum 1/2019, 74; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106.

       [5]

      OLG Hamm Beschluss vom 28.2.2013 – 4 RBs 47/13 – BeckRS 2013, 18137 – anders OLG Hamburg – BeckRS 2016, 111 447 – wonach jedenfalls Segways zu den Kraftfahrzeugen gehören sollen.

       [6]

      Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 3.

       [7]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106.

       [8]

      BT-Drucks. 18/12964, 5.

       [9]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1106; Joecks/Jäger StGB § 315d Rn. 4; Schönke/Schröder-Hecker StGB § 315d Rn. 3.

      

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