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die Rauschtat

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      Beispiel

      Der stocknüchterne A hält dem vollkommen betrunkenen B, der zu diesem Zeitpunkt einen BAK-Wert von 3,5 Promille aufweist, eine geladene Schusswaffe an den Kopf und fordert ihn auf, sich in sein Auto zu setzen, die Handbremse zu lösen und mit dem Fahrzeug den Berg hinunter zu rollen. In seiner Todesangst folgt B den Anweisungen des A. Aufgrund der Alkoholisierung kann er sein Fahrzeug jedoch nicht mehr kontrollieren, so dass er schon nach wenigen Metern mit einem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug kollidiert.

      Hier war B gem. § 20 schuldunfähig, so dass eine Strafbarkeit gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus war B aber auch entschuldigt gem. § 35, weil er sich im so genannten Nötigungsnotstand befand. (Eine Rechtfertigung gem. § 34 kommt nach h.M. nicht in Betracht, da die Tat nicht angemessen ist.) Wäre B nüchtern gewesen, so hätte er nicht wegen dieser Tat bestraft werden können. Würde man bei § 323a ausreichen lassen, dass die Rauschtat vorsätzlich und rechtswidrig begangen sein muss, so lägen die Voraussetzungen des § 323 vor. Dies würde jedoch zu schwer hinnehmbaren Wertungswidersprüchen führen.

      Sofern die rechtswidrige Tat verjährt ist, kann der Täter ebenfalls nicht mehr gem. § 323a bestraft werden.

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      Streitig ist, ob der Täter des § 323a schon zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens eine innere Beziehung zur später begangenen Tat haben muss.

      Beispiel

      Die eigentlich friedfertige A, die vor 4 Jahren infolge eines tragischen Unfalls ihren 5-jährigen Sohn verloren hat, setzt sich einmal im Jahr am Todestag ihres Sohnes in ihre Küche und betrinkt sich hemmungslos. Dies hatte bislang außer schweren Kopfschmerzen am Folgetag keinerlei Konsequenzen. Am Tattag klingelt nun aber die Nachbarin, mit der sie zerstritten ist, wild an ihrer Türe. Es kommt zu einem Streit, in dessen Verlauf A der N einen kräftigen Schlag auf die Nase verpasst, der zu einem Bruch des Nasenbeins führt. A hat zu diesem Zeitpunkt 3,1 Promille.

      Eine Strafbarkeit gem. § 223 scheidet aufgrund der Schuldunfähigkeit gem. § 20 aus. Auch § 229 kommt nicht in Betracht, da das Sich-Betrinken, an welches man als Tathandlung anknüpfen kann, in Anbetracht der grundsätzlichen Friedfertigkeit der A und der bisherigen Historie an diesem Tag nicht sorgfaltspflichtwidrig war. Nach h.M. wäre A aber gem. § 323a zu bestrafen. Die Gegenauffassung käme zur Straflosigkeit, da in diesem speziellen Fall keine Fahrlässigkeit angenommen werden kann.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteE. Exkurs: Vollrausch, § 323a › IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

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      2. Teil StraßenverkehrsdelikteE. Exkurs: Vollrausch, § 323a › V. Täterschaft und Teilnahme

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      Wie bereits ausgeführt, ist eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 und eine Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 aufgrund des Umstandes, dass es sich bei § 323a um ein eigenhändiges Delikt handelt, nicht möglich.

      Streitig ist, ob eine Teilnahme am Vollrausch strafbar ist.

      Beispiel

      Stammgast S möchte sein trübes Dasein für ein paar Stunden vergessen und begibt sich in seine Lieblingskneipe, wo Gastwirt G ihm kommentarlos immer wieder auf seine Bestellung hin ein Pils und einen Korn serviert, bis S sich kaum noch auf den Beinen halten kann. Kurz vor Mitternacht setzt sich S in diesem Zustand auf sein Mofa und verursacht beinahe einen schweren Personenschaden, weil er infolge der Alkoholisierung das Gleichgewicht verliert. Später stellt sich heraus, dass S einen BAK-Wert von 3,3 Promille hatte.

      Eine Bestrafung des S gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a scheitert an § 20. S hat sich jedoch gem. § 323a strafbar gemacht, indem er sich – in diesem Fall wohl vorsätzlich – in einen Rausch versetzte.

      Fraglich ist, ob Gastwirt G, indem er S immer wieder den Alkohol ausschenkte, sich der Beihilfe zum Vollrausch gem. §§ 323a, 27 strafbar gemacht hat.

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