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Ämter und Agenturen der Union. Stattdessen gilt gemäß Art. 2 Abs. 3 DSGVO die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Zudem lässt die Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 4 DSGVO die Anwendung der sog. E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG unberührt. Da Art. 1 Abs. 5 lit. b E-Commerce-Richtlinie in Bezug auf Fragen des Datenschutzes auf die DSRL verweist, was gemäß Art. 94 Abs. 2 DSGVO als Verweis auf die DSGVO zu lesen ist, sind die E-Commerce-Richtlinie und die DSGVO für Dienste der Informationsgesellschaft nebeneinander anwendbar.13 Dieses Nebeneinander kann in der Praxis insbesondere dann zu Wertungswidersprüchen führen, wenn sich bezüglich eines Datenverarbeitungsvorgangs die datenschutzrechtlichen Pflichten und die Haftungsprivilegierungen aus Art. 12ff. E-Commerce-Richtlinie überlagern. Ob die Haftungsprivilegierungen auch für datenschutzrechtliche Pflichten gelten, ist umstritten.14

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      Die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG hat als lex specialis gemäß Art. 95 DSGVO Vorrang gegenüber der DSGVO, soweit in der Richtlinie Pflichten festgelegt sind, die dasselbe Ziel verfolgen.

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      Zudem findet die Verordnung trotz Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs keine Anwendung, wenn einer der Ausnahmetatbestände aus Art. 2 Abs. 2 DSGVO vorliegt.

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      Die Anwendung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Verarbeitung durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die EU (EUV) erfolgt (Art. 2 Abs. 2 lit. b DSGVO).

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      Ebenso findet die DSGVO keine Anwendung auf Datenverarbeitung durch zuständige Behörden, zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSGVO).

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      In Erwägungsgrund 18 DSGVO wird klargestellt, dass eine Datenverarbeitung mit Bezug zu beruflichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht von der Ausnahme umfasst ist, so dass etwa die Verarbeitung von Daten in einem Familienbetrieb nicht von dem Ausnahmetatbestand erfasst wäre.

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       Praxishinweis

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      Soweit eine natürliche Person die personenbezogenen Daten Dritter im Rahmen der Haushaltsausnahme

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