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also z.B. die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters.41

       1. Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung

       2. Business Judgment Rule

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      § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG führt hierzu aus:

      „Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ (Hervorhebungen durch Verfasser)

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       3. Strengerer Maßstab bei staatsnahen Unternehmen

       4. Informierte Abwägungsentscheidung maßgeblich

      Jede Unternehmensleitung muss also eine informierte, vornehmlich am Unternehmenswohl orientierte Abwägungsentscheidung treffen, die im Falle staatsnaher bzw. staatlich kontrollierter Unternehmen durch engere gesetzliche Vorgaben eingeschränkt sein kann.

       a) Angemessene Informationsbasis

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       b) Abwägung im Einzelfall

       – Zunächst ist eine (kursorische) Prüfung der Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs durchzuführen;

       – erst wenn diese Vorabprüfung auf einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch hinweist, bedarf es einer substantiierten rechtlich-ökonomischen (Einzelfall-)Prüfung der Schadensersatzansprüche, wobei insbesondere die Schadenssumme und etwaige Verjährungsthemen, aber auch Fragen des anwendbaren Rechts sowie etwaige Gerichtsstände zu berücksichtigen sind.55

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