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hierbei aber die folgenden zwei Arten von Schäden in Betracht kommen:

       – Kartellaufpreisschaden, d.h. Abnahme von Gütern zu überhöhten Kartellpreisen; der Schaden liegt grundsätzlich in der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten überhöhten Preis und dem hypothetischen Preis bei funktionierendem Wettbewerb („Wettbewerbspreis“), und

       – entgangener Gewinn, d.h. der Schaden aus dem Absatz-/Nachfragerückgang durch vom Abnehmer vorgenommene Preiserhöhungen seiner Produkte, die aus den gestiegenen Kosten infolge der überhöhten Kartellpreise resultieren.21

       2. Indirekte Betroffenheit

       – ein Kartellverstoß einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer des Rechtsverletzers zur Folge hatte; und

       – der unmittelbare Abnehmer seine Weiterverkaufspreise wegen der erhöhten Kartellpreise erhöht hat (und gegebenenfalls ihm folgend auch alle weiteren Abnehmer in der Veräußerungskette) und der mittelbare Abnehmer deshalb für die von ihm abgenommene Menge überhöhte Preise zahlte.25

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       3. Preisschirmeffekte

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       4. Zwischenergebnis

      11 Siehe Art. 101 AEUV; §§ 1, 2 GWB. 12 Vgl. OLG Düsseldorf, 13.11.2013, VI-U (Kart) 11/13, ECLI:DE:OLGD:2013:1113. VI.U.KART11.13.00. 13 Siehe Art. 102 AEUV; §§ 19ff. GWB. 14 Zum Ganzen auch Stancke, WuW 2015, 822, 823. 15 St. Rspr.; grundlegend EuGH, 14.7.1972, Rs. C-48/69, ECLI:EU:C:1972:70, Rn. 22 – Farbstoffe;

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