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verschiedenen Beschaffenheitsanforderungen zu gewährleisten, treffen den Hersteller öffentlichrechtliche Konstruktions43-, Produktions44- und Instruktionspflichten.45 Unter der Pflicht zur ordnungsgemäßen Konstruktion ist beispielsweise zu verstehen, dass der Hersteller bereits beim Design des Produkts und bei der Erstellung des Bauplans Fehler zu vermeiden hat. Indem der Hersteller diese Pflichten einhalten muss, soll im Sinne einer präventiven Gefahrenabwehr von vornherein verhindert werden, dass das Produkt Schäden verursachen kann.46

       (1) Besondere Pflichten bei Verbraucherprodukten

       (2) CE-Kennzeichnungspflicht

       (3) GS-Zeichen

      Beim freiwilligen Anbringen des GS-Zeichens49 unterwirft sich der Hersteller den Pflichten aus den §§ 20–23 ProdSG. Hauptsächlich darf der Hersteller erst dann das GS-Zeichen auf seinen Produkten anbringen, wenn eine GS-Stelle auf Antrag des Herstellers das GS-Zeichen zuerkannt hat und das Produkt mit der eingereichten Baumusterbescheinigung übereinstimmt.

       bb) Pflichten nach dem Inverkehrbringen

       b) Öffentlich-rechtliche Folgen

      Werden die vorgenannten Pflichten nicht eingehalten, können die Marktüberwachungsbehörden gegenüber dem Wirtschaftsakteur, der als Hersteller auf dem Markt auftritt, eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Maßnahmen anordnen. Sie sind in § 26 Abs. 2 S. 2 ProdSG in einem nicht abschließenden Katalog geregelt. Insbesondere sind die Marktüberwachungsbehörden zu folgenden Maßnahmen befugt:

       – das Ausstellen eines Produkts zu untersagen

       – Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt

       – anzuordnen, dass ein Produkt von einer notifizierten Stelle, einer GS-Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird

       – die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Produkts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist

       – anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Hinweise zu Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht werden

       – zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird

       – die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts anzuordnen

       – ein Produkt sicherzustellen, es zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen

       – anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind. Die Marktüberwachungsbehörden können selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

       c) Zivilrechtliche Rechtsfolgen und Pflichten der Hersteller

      Durch die Bereitstellung von unsicheren Produkten auf dem Markt kann ein Hersteller ferner einer Reihe von zivilrechtlichen Folgen ausgesetzt sein, die es durch geeignete Compliance-Strukturen zu verhindern gilt. Bereits an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nach den verschiedenen zivilrechtlichen Haftungsnormen der Ersatzverpflichtete autonom zu bestimmen ist. Dementsprechend ist nicht automatisch der Hersteller im Sinne des ProdSG auch der zivilrechtlichen Haftungsadressat. Allerdings können zwischen dem öffentlichrechtlichen Herstellerbegriff und den zivilrechtlichen Haftungsregimen Verbindungen entstehen, insbesondere bei gesetzesverweisenden Haftungsnormen, bei denen der Verstoß gegen produktsicherheitsrechtliche Normen zu einer zivilrechtlichen Haftung führt, zum Beispiel bei § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 ProdSG oder § 3 a UWG i.V.m. § 3 ProdSG.

       aa) Deliktische Ansprüche

      

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