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er Geld sparen kann, weil der Vermieter „großzügigerweise“ einen Mieterlass anbietet. Allerdings ist es mit der Ersparnis schnell vorbei, wenn der Eigentümer auf eine fachgerechte und ordentliche Ausführung drängt sowie Nachbesserungen fordert – da ist die erste Auseinandersetzung vorprogrammiert. Um dies zu umgehen, sollte man unbedingt auf einer schriftlichen Vereinbarung bestehen, die genau auflistet, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten vorzunehmen sind.

      5. Verantwortung für die Reparatur von sich weisen: Viele Vermieter nutzen die Möglichkeit, im Mietvertrag eine Klausel zu vereinbaren, wonach der Mieter die Kosten für Kleinreparaturen zahlen muss. Dies sehen Vermieter nur zu gern als Freifahrtschein, um gleich alle Reparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Um diesen Trick des Vermieters zu umgehen, muss man wissen, dass die entsprechende Klausel nur wirksam ist, wenn es sich wirklich um eine „Kleinigkeit“ handelt, deren Reparatur weniger als 75 Euro kostet. Die Klausel betrifft zudem nur Teile der Mietsache, die dem direkten und häufigen Gebrauch des Mieters unterliegen – wie zum Beispiel ein defekter Duschkopf. Im Jahr dürfen die Kosten für die Kleinreparaturen höchstens 150 bis 200 Euro beziehungsweise acht Prozent der Jahresmiete betragen.

      „Die Anmietung einer Wohnung geht oft mit hohen Ausgaben einher. Um mögliche überzogene oder unrechtmäßige Forderungen des Vermieters von vornherein aushebeln zu können, ist es wichtig, diese genau zu prüfen und sich den Mietvertrag vor dem Unterschreiben genau anzusehen“, rät Robert Litwak, Geschäftsführer der plusForta GmbH.

      plusForta GmbH

      Düsseldorf

      Talstr. 24

      40217 Düsseldorf

      Die Denkmalimmobilie als Kapitalanlage

      Die Entscheidung für oder gegen die Investition in eine Denkmalimmobilie unterliegt oftmals der Vernunft, so glaubt man. Häuser jüngeren Baujahres seien nicht so renovierungsbedürftig und kommen den Vorstellungen eines passenden Zuschnitts oft näher, als die weit ältere Denkmalschutzimmobilie. Die Furcht vor schlechter Isolation und Auflagen, die die Gestaltungsfreiheit beschneiden, sind nur zwei der Argumente, die man oft im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie zu hören bekommt.

      Doch ist es tatsächlich vernünftig, in eine Immobilie jüngeren Baujahres zu investieren oder bringt der Kauf der weitaus älteren Denkmalimmobilie doch mehr, als man zunächst annimmt? Sicherlich lässt sich diese Frage nicht pauschal für jede Lebens- und Einkommenssituation beantworten. Tatsache ist zunächst, dass Charme und Bausubstanz denkmalgeschützter Immobilien durch Auflagen geschützt und dadurch erhalten werden sollen. Tatsache ist auch, dass der Schnitt dieser Immobilien oft kleinteiliger ist und Fans loftartiger Bauweise eher selten auf ihre Kosten kommen dürften. Tatsache ist aber auch, dass der Investor eine buchstäblich einzigartige Immobilie erwirbt, deren Charme niemals durch eine moderne Bauweise erreicht werden kann. Ornamente an Türen, Decken oder Treppenhäusern, uralte Wandmalereien oder Maßanfertigungen bis ins letzte Detail der Immobilie dürften selbst den letzten Skeptiker von der Anmut einer solchen Immobilie überzeugen.

      Aber der Kauf einer Denkmalimmobilie bietet dem Käufer nicht nur den Charme alter Zeiten, sondern auch attraktive Steuervorteile. Selbst der Erwerb und die komplette Sanierung einer Denkmalimmobilie ist letztlich günstiger als ein Neubau, denn der Gesetzgeber gewährt Kapitalanlegern hier eines der letzten legalen Steuerschlupflöcher - alles gesetzlich verankert über die Paragraphen 7h/i EStG, nach denen die Modernisierungskosten einer Denkmalimmobilie vom Käufer der Immobilie über 12 Jahre verteilt in voller Höhe abgeschrieben werden können. So kann der Kapitalanleger in den ersten 8 Jahren jeweils 9% der Modernisierungskosten als Werbungskosten abschreiben und in den letzten 4 Jahren jeweils 7%. Auch die ursprüngliche Altbausubstanz kann vom Investor abgeschrieben werden.

      Naturgemäß ist das Angebot an Denkmalschutzimmobilien stark begrenzt. Weiterführende Informationen zum Thema findet man unter http://www.denkmalimmobilie24.de.

      Auf der Grundlage jahrelanger Erfahrung im Bereich der Denkmalimmobilien, der engen Kooperation mit einer renommierten Steuerberatungskanzlei sowie insbesondere durch den Kontakt mit Hochschulen bietet die Dr. Schütz Immobilien GmbH eine fundierte und objektive Beratung.

      Dr. Karsten Schütz hat an den Universitäten Bielefeld, VSE Prag, HEC Paris und Köln Betriebswirtschaftslehre studiert und anschließend im Bereich Marktforschung promoviert. Herr Schütz ist Lehrbeauftragter der Rheinischen Fachhochschule Köln und unterrichtet die Fächer „Finanzierung und Investition“ sowie „Unternehmensbewertung“.

      Diplom-Kaufmann Wolfgang Schütz machte seinen Abschluss an der Technischen Universität Berlin. Herr Schütz blickt auf eine jahrzehntelange Erfahrung im Immobilienbereich zurück und ist mit allen Varianten des Immobilienmarktes vertraut.

      Quelle: arteriell Content & Services

      Wann dürfen Mieter ihre Wohnung teilen? Fallstricke bei der Untervermietung

      R+V-Infocenter erklärt Rechte und Pflichten

      Der Partner zieht aus oder ein längerer Auslandsaufenthalt steht an: Da Wohnraum in Deutschland knapp ist, möchten viele Mieter in solchen Fällen ihre Wohnung halten. Doch dürfen sie ein Zimmer oder die ganze Wohnung untervermieten? Das Infocenter der R+V Versicherung erklärt, welche Rechte und Pflichten Mieter haben.

      Plötzlich ist die Wohnung zu groß und zu teuer. Da ist es für viele naheliegend, sie zu teilen. Das ist auch grundsätzlich erlaubt - zumindest mit nahen Familienangehörigen. Ehepartner oder Kinder dürfen normalerweise ohne Zustimmung des Vermieters mit in die Wohnung einziehen. In diesem Fall besteht gegenüber dem Vermieter lediglich eine Informationspflicht.

      Zustimmung bei "berechtigtem Interesse"

      Auch bei anderen Untermietern gilt: Haben Mieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür, die Wohnung zu teilen, darf der Vermieter nicht einfach so ablehnen. "Einen Anspruch auf Zustimmung haben sie, wenn ein 'berechtigtes Interesse' besteht", sagt Sascha Nuß, Jurist beim R+V-Infocenter. "Wichtig ist jedoch, dass dieses Interesse erst nach der Unterzeichnung des Mietvertrages entstanden sein darf." Dazu gehört zum Beispiel, dass die Wohnung durch Veränderungen der Lebensumstände alleine zu teuer geworden ist. "Natürlich gilt dies auch, wenn ein neuer Lebenspartner einziehen will."

      Anspruch ja, aber keine hundertprozentige Garantie: Der Vermieter darf die Erlaubnis verweigern, wenn ihm die Untervermietung nicht zumutbar ist, zum Beispiel, wenn die Wohnung dadurch überbelegt wäre oder besondere Gründe gegen die Person des Untermieters sprechen. Das kann zum Beispiel ein früherer Hausbewohner sein, dem der Vermieter in der Vergangenheit bereits verhaltensbedingt gekündigt hatte und dessen (Wieder-)Einzug den Hausfrieden stören könnte.

      Mieterhöhung

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