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der vorgeschriebenen Geschäftspolitik zu unterstützen“.

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      In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen wurde mit dem Corporate Governance Kodex (CGK) den österreichischen Aktiengesellschaften ein Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Dieser enthält die international üblichen Standards für gute Unternehmensführung, aber auch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Regelungen des österreichischen Aktienrechts. Seit seiner Schaffung wurde der CGK mehrmals novelliert. Die letzte Novelle stammt aus 2015. Hauptinhalte der Kodexrevision 2015 waren die Umsetzung der Empfehlung der EU-Kommission vom 9.4.2014 zur Qualität der Berichterstattung über die Unternehmensführung („Comply or Explain“) und die Berücksichtigung der neuen AFRAC-Stellungnahme zur Aufstellung und Prüfung eines Corporate Governance-Berichts gem. § 243b UGB.

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      Der CGK ist gesetzlich nicht verpflichtend anwendbar. Geltung erlangt er durch freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen zu den „Corporate Governance“-Grundsätzen. Zu beachten ist allerdings § 243c UGB, wonach eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt i.S.d. § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem i.S.d. § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen hat, der zumindest die folgenden Angaben enthält:

die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex;
die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist;
soweit sie von diesem abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt;
wenn sie beschließt, keinem Kodex i.S.d. Z 1 zu entsprechen, eine Begründung hiefür.

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      Alle börsennotierten Gesellschaften sind in dem CGK aufgerufen, sich durch eine öffentliche Erklärung zur Beachtung des CGK zu verpflichten und die Einhaltung der einzelnen Regelungen regelmäßig und freiwillig durch eine externe Institution evaluieren zu lassen und darüber öffentlich zu berichten. Auch wenn sich der CGK vorrangig an österreichische börsennotierte Aktiengesellschaften richtet, so wird in dem CGK empfohlen, dass sich auch nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften daran orientieren, soweit die Regeln auf diese anwendbar sind.

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      Der CGK enthält außer wichtigen gesetzlichen Vorgaben international übliche Vorschriften, deren Nichteinhaltung erklärt und begründet werden muss. Darüber hinaus enthält er Regeln, die über diese Anforderungen hinausgehen und freiwillig angewendet werden sollten. In diesem Sinn umfasst der CGK folgende Regelkategorien:

Legal Requirement (L): Regel beruht auf zwingenden Rechtsvorschriften,
Comply or Explain (C): Regel soll eingehalten werden; eine Abweichung muss erklärt und begründet werden, um ein kodexkonformes Verhalten zu erreichen,
Recommendation (R): Regel mit Empfehlungscharakter; Nichteinhaltung ist weder offenzulegen noch zu begründen.

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      Der CGK sieht eine freiwillige und regelmäßige Prüfung und öffentliche Berichterstattung über die Einhaltung des Regelwerkes vor. Dennoch enthält dieses keine Sanktionen für den Fall, dass die Regelungen nicht eingehalten werden. Vielmehr soll der Kapitalmarkt die Einhaltung des Kodex durch höhere Börsenkurse belohnen und Unternehmen, die sich dem Kodex nicht unterwerfen oder sich nicht daran halten, bestrafen oder haftbar machen.

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