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zu haben und deshalb Mittäter zu sein.[6] Allein diese kurzen Schilderungen verdeutlichen den weiten Rahmen, in dem sich das Kriterium der Tatherrschaft heute bewegt.

      Hierzu sollen zunächst noch einmal kurz die wesentlichen Grundideen der Tatherrschaftslehre im von Roxin verstandenen Sinne ins Bewusstsein gerufen werden. Sodann schließt sich als weitere Vorarbeit eine Auswertung der in jüngster Zeit vermehrt laut gewordenen Grundsatzkritik an der Tatherrschaftslehre an. Ziel ist es, auf diese Weise ein Fundament zu schaffen, auf dessen Grundlage anschließend eine Untersuchung von Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung erfolgen kann, die sich zum einen an den Grundlagen dieser Täterlehre orientieren und zum anderen mit der grundsätzlichen Kritik hieran auseinandersetzen kann.

      Anmerkungen

       [1]

      Eine umfassende Darstellung verschiedener Varianten der Tatherrschaftslehre findet sich bei Schild Tatherrschaftslehren, insbesondere S. 33 ff.

       [2]

      Otto Grundkurs Strafrecht, § 21 Rn. 7 f; 26; siehe dazu auch Schild Tatherrschaftslehren, S. 63 f.

       [3]

      Luzón Peña/Díaz y García Conlledo FS Roxin, S. 575 ff; siehe dazu auch Schild Taherrschaftslehren, S. 74 ff.

       [4]

      Otto Grundkurs Strafrecht, § 21 Rn. 52 ff., 68 ff., 93 ff.

       [5]

      Luzón Peña/Díaz y García Conlledo FS Roxin, S. 575 (589 f.)

       [6]

      Luzón Peña/Díaz y García Conlledo FS Roxin, S. 575 (595 f.)

       [7]

      Soweit im Rahmen der nachfolgenden Untersuchung vereinzelt auf weitere Tatherrschaftstheorien abgestellt wird, so erfolgt dort jeweils ein gesonderter Hinweis.

       [8]

      Haas Die Theorie der Tatherrschaft und ihre Grundlagen, S. 8.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Methodische Grundlagen

       B. Beschreibung der Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens bei Herrschaftsdelikten

       C. Von der Tatherrschaftslehre nicht erfasste Deliktsgruppen

       D. Fazit zu den Kernthesen der Tatherrschaftslehre im Sinne Roxins

      3

      Anmerkungen

       [1]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, 1. Auflage 1963.

       [2]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Auflage 2006.

A. Methodische Grundlagen

      Teil 2 Grundzüge der Tatherrschaftslehre nach RoxinA. Methodische Grundlagen › I. Täterbegriff als Synthese aus ontologischem und teleologischem Strafrechtsdenken

      4

      Anmerkungen

       [1]

      Roxin Täterschaft und Tatherrschaft, S. 19 ff., 25.

       [2]

      Kuhlmann Enzyklopädie Philosophie, S. 1856; siehe zur Funktion der Ontologie in der Rechtswissenschaft Kaufmann Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, S. 11 f.

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