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Der Weg zu diesen Ergebnissen muss nicht in der Niederschrift enthalten sein. Da sich nur über Tatsachen verständigt werden kann, darf die Niederschrift keine Ausführungen zu den Rechtsfolgen der TV enthalten mit einer Ausnahme: es muss in eindeutiger und zweifelsfreier Form auf die eintretende Bindungswirkung hingewiesen werden.[103] Alle Beteiligten erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.

      cc) Bindungswirkung der TV

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      Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter vorsätzlich steuerlich relevante Tatsachen verschwiegen haben und dadurch wissentlich den Abschluss einer falschen TV erschlichen haben. Hier fällt nicht nur die Bindungswirkung nachträglich weg, sondern in einem solchen Verhalten kann im Einzelfall auch eine Steuerhinterziehung in Form des § 370 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. AO vorliegen.

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      dd) Grenzen und mögliche Fehlerquellen einer TV

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      Wenn die Sachverhaltsermittlung möglich und zumutbar ist oder wenn eine Beweislast – Entscheidung möglich ist, darf keine TV abgeschlossen werden. Die TV darf inhaltlich nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen, wie es bei Verstößen gegen Logik und Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorkommen kann.

      Beispiel:

      Die Verständigung über Umsätze muss berücksichtigen, ob auch die betrieblichen Voraussetzungen (z.B. ausreichender Wareneinkauf, ausreichendes Personal) für diese Umsätze vorhanden waren.

      In der TV darf es keine Verständigung über reine Rechtsfragen geben, selbst wenn dies der Beschuldigte gerne möchte. Lediglich die rechtliche Beurteilung von Vorfragen des Sachverhalts (z.B. Angemessenheit von Bezügen) ist möglich.

      Beispiel:

      Die Verständigung umfasst die gezahlten Schwarzlöhne. Der Steuerpflichtige hat ein Interesse daran, die weitere steuerliche Behandlung zu erfahren, um seine Belastung zu kennen. Die Höhe des auf die Schwarzlöhne entfallenden Lohnsteuersatzes ist aber Rechtsfrage, über die sich nicht verständigt werden darf.

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      Beim Abschluss der TV darf kein Druck auf den Steuerpflichtigen in Bezug auf das Zustandekommen der TV ausgeübt werden, der über die normale mit dem Strafverfahren einhergehende Belastungssituation hinausgeht. Eine Verbindung der TV mit sachfremden Erwägungen (z.B. höhere Strafandrohung, wenn keine TV abgeschlossen wird) ist unzulässig. Es ist jedoch zulässig einen gemeinsamen Abschluss von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren anzustreben, selbst wenn steuerlich dabei eine TV abgeschlossen wird.

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      Wahrheitswidrige Angaben des Steuerpflichtigen oder Täuschungen durch ihn oder seinen Vertreter sind schädlich für den mit der TV angestrebten Zweck und können zum nachträglichem Wegfall der Bindungswirkung der TV führen, wenn das Finanzamt Vorsatz nachweisen kann.

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      Aus Sicht der Steuerfahndung findet das Strafverfahren seinen (vorläufigen) Abschluss mit dem strafrechtlichen Bericht, in dem die strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse unter Verweis auf die diese tragenden Beweismittel zusammengefasst werden. Adressat des strafrechtlichen Berichts ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Staatsanwaltschaft, für die idealerweise der strafrechtliche Bericht Vorlage für die Erstellung der Anklageschrift ist.

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      Auf bestimmte Bereiche des strafrechtlichen Berichts sollte ein besonderes Augenmerk gerichtet werden.

      aa) Der subjektive Tatbestand (Vorsatz)

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      bb) Die strafbefangenen Mehrsteuern

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      Die strafbefangenen Mehrsteuern sind regelmäßig Maßstab für die Schwere der Tat sowie für das sich dadurch verwirklichende kriminelle Unrecht und damit ein wichtiger Anhaltspunkt für Schuld und Strafmaß. Die steuerlichen Mehrergebnisse können regelmäßig dem steuerlichen Prüfungsbericht entnommen werden. Es wäre aber verfehlt, dieses ohne weitere Überlegungen unmittelbar auf das Strafrecht übertragen zu wollen, weil das steuerliche Mehrergebnisse regelmäßig nicht mit dem strafrechtlichen Mehrergebnis identisch ist. Das rührt daher, dass das Steuerrecht als Verwaltungsverfahren anderen Verfahrensgrundsätzen unterliegt als das Strafverfahren. Die Anpassung des steuerlichen Mehrergebnisses für Zwecke des Strafverfahrens muss verschiedene Unterschiede berücksichtigen:

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a)