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eine Rückausnahme definiert für den Fall, dass die überlassenen Rechte das Ergebnis eigener Forschungs- oder Entwicklungstätigkeit der ausländischen Gesellschaft, ohne Mitwirkung des an dieser ausländischen Gesellschaft i.S.d. § 7 AStG beteiligten inländischen Gesellschafters oder einer diesem nahestehenden Personen, sind. Die sich hieran anschließenden Probleme der Führung der entsprechenden Nachweise liegen auf der Hand und stellen einen großen Problemkreis im Außensteuerrecht dar. Für Gesellschaften, die ihre Geschäftsleitung im EU-/EWR-Raum haben, ist zudem § 8 Abs. 2 AStG zu beachten. Die Einkünfte dieser Gesellschaften stellen dann keine Einkünfte einer Zwischengesellschaft dar, wenn der Nachweis gelingt, dass eine wirtschaftliche Betätigung in diesem Staat der EUR/EWR erfolgt.

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      Eine niedrige Besteuerung liegt nach § 8 Abs. 3 AStG vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft – ohne Berücksichtigung ggf. berücksichtigungsfähiger Verlustverrechnungen – einer Belastung von weniger als 25 % unterliegen. Dem steht nach § 8 Abs. 3 S. 3 AStG gleich, wenn zwar Ertragsteuern von mindestens 25 % rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.

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      Die Rechtsfolgen des § 7 AStG sind beträchtlich. Qualifiziert sich die ausländische Gesellschaft als Zwischengesellschaft, sind die Einkünfte dieser Gesellschaft nach § 7 Abs. 1 AStG den inländischen Gesellschaftern im Grundfall mit dem Betrag hinzuzurechnen, der dem Anteil am Nennkapital der Gesellschaft entspricht (Hinzurechnungsbetrag). Dabei gelten diese hinzuzurechnenden Einkünfte nach § 10 Abs. 2 AStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei natürlichen Personen bzw. bei einer dem KStG unterliegenden Gesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Faktisch wirkt der Hinzurechnungsbetrag somit als Dividende, wobei nach § 10 Abs. 2 S. 3 das Teileinkünfteverfahren bzw. die Steuerfreistellung der Dividende nach § 8b Abs. 1 KStG nicht zum Tragen kommen.

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      Auch sind bei der Frage der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages die Besonderheiten des § 10 Abs. 3 und 4 AStG zu beachten. Vereinfacht ausgedrückt ist der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 3 AStG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages stellt § 10 Abs. 4 AStG klar, dass Betriebsausgaben nur abgezogen werden dürfen, wenn diese in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften stehen.

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      Zu beachten ist bei der Anwendung der §§ 7 ff. AStG, dass nicht nur die direkte Beteiligung des inländischen Gesellschafters an einer ausländischen Zwischengesellschaft betrachtet wird. Ist eine ausländische Gesellschaft an einer anderen ausländischen Gesellschaft beteiligt (Untergesellschaft), so ist auch für diese Untergesellschaft zu prüfen, ob ein Hinzurechnungsbetrag zu ermitteln ist. Weitere Einzelheiten für solche nachgeschalteten Zwischengesellschaften sind in § 14 AStG geregelt. Dabei ist insbesondere § 14 Abs. 3 AStG zu beachten, der klarstellt, dass auch Beteiligungen einer Untergesellschaft an weiteren ausländischen Gesellschaften zu den Konsequenzen der §§ 7 ff. AStG führen können. Als Konsequenz kann sich die Notwendigkeit ergeben, Beteiligungsketten zu untersuchen und hinsichtlich möglicher Hinzurechnungsbeträge zu beurteilen, was in der Praxis ein nicht unerhebliches Ermittlungsproblem darstellen kann.

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      Zusammenfassend wird regelmäßig dann von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen sein, wenn die folgenden Punkte vorliegen:

unangemessene rechtliche Gestaltung,
Steuervorteil,
keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe,
keine Entfaltung einer eigenen (beachtlichen) wirtschaftlichen Betätigung (z.B. bei ausländischen Gesellschaften).

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