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ausgeübt werden kann, oder durch den Erwerb von Vermögensgegenständen. Bei paritätischen Beteiligungen wird im Regelfall eine gemeinsame Kontrolle vorliegen, es sei denn, die Stimmanteile sind abweichend von den Kapitalanteilen verteilt. Minderheitsbeteiligungen als solche erfüllen den Zusammenschlusstatbestand des Art. 3 grundsätzlich nicht, da sie ihrem Inhaber regelmäßig nicht die notwendige Kontrolle über ein anderes Unternehmen verschaffen.[15] Ausnahmsweise kann alleinige Kontrolle aber auch mit einer qualifizierten Minderheitsbeteiligung erworben werden, wenn das erwerbende Unternehmen mit den Anteilen in die Lage versetzt wird, die Geschäftspolitik des anderen Unternehmens unter Durchsetzung eigener Interessen tatsächlich zu beeinflussen. Die Kommission nennt hierfür beispielhaft die Fälle, in denen Vorzugsaktien zu einer Stimmrechtsmehrheit führen oder der Minderheitsgesellschafter das Recht hat, über die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates zu bestimmen.[16] Eine faktische Kontrolle liegt vor, wenn ein Minderheitsgesellschafter damit rechnen kann, in der Hauptversammlung eine Mehrheit zu bekommen, weil sich die restlichen Anteile im Streubesitz befinden. Zur Feststellung einer solchen faktischen Hauptversammlungsmehrheit kommt es entscheidend darauf an, wie viele Aktionäre in früheren Jahren an Hauptversammlungen teilgenommen haben und welche Rolle die anderen Gesellschafter spielen. Die Kommission geht insoweit davon aus, dass ein Minderheitsaktionär die alleinige Kontrolle ausübt, wenn er in den letzten drei Jahren auf den Hauptversammlungen für wichtige Entscheidungen eine Stimmenmehrheit bekommen hat. In der Praxis hat die Kommission einen Kontrollerwerb aufgrund faktischer Hauptversammlungsmehrheit schon bei Minderheitsbeteiligungen von 33 %, 29 %, 21 % und 19 % angenommen.[17] Eine sog. negative alleinige Kontrolle liegt vor, wenn ein Gesellschafter zwar strategische Entscheidungen in einem Unternehmen nicht allein durchsetzen, diese aber durch sein Veto verhindern kann, da der hierdurch einen bestimmenden Einfluss i.S.d. Art. 3 Abs. 2 erwirbt.[18]

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      Ein Zusammenschluss liegt schließlich auch dann vor, wenn zwei oder mehr Unternehmen die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben. Die zweite Variante des Art. 3 Abs. 1 lit. b erfasst damit den Erwerb gemeinsamer Kontrolle (joint control). Das Zielunternehmen wird in diesem Fall zu einem Gemeinschaftsunternehmen. Bei einem solchen Gemeinschaftsunternehmen kann es sich um eine gemeinsame Neugründung handeln, den gemeinsamen Erwerb eines Drittunternehmens durch zwei oder mehr Unternehmen oder den nachträglichen Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einem bestehenden Unternehmen, sofern dadurch eine gemeinsame Kontrolle der Anteilseigner begründet wird. Damit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der FKVO unterfällt, muss neben dem Tatbestand der gemeinsamen Kontrolle gewährleistet sein, dass das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen).

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