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Vaterland verraten. Nie hätte ich an einen Verrat meines schönen Vaterlandes gedacht. Meine finanziellen Verhältnisse sind nicht so gross …, aber nicht im geringsten habe ich an Landesverrat gedacht.» Nachdem Schläpfer vom routinierten Untersuchungsrichter lange genug verhört worden und «weinend zusammengebrochen war und vor sich hin sinniert hatte», gibt er zu Protokoll: «Ich wusste, dass ich einen Verrat militärischer Geheimnisse mit der Abgabe der Auskünfte an Zaugg begangen habe. Ich habe einfach zu wenig überlegt …» Dieses Geständnis wurde später vom Divisionsgericht so interpretiert, dass Schläpfer «objektiven und subjektiven Landesverrat» betrieben habe. Schläpfer hat dieses Geständnis widerrufen, was aber keinen Eindruck auf das Gericht machte. Der Auditor (= Staatsanwalt) beantragte, ihn zum Tode und zu den Kosten zu verurteilen; eventuell zusätzlich zur Degradation, zum Ausschluss aus dem Heer und zu zehn Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit …

      Die Meinung der militärischen Experten über den Stellenwert der verratenen Objekte war geteilt. Major Vontobel, im Zivilberuf Bauingenieur, sagte: «… Menznau ist ein Armeedepot, von dem übrigens jedes Kind Kenntnis hat … Das Chlorat ist zusammengesetzt aus 90 Prozent Kalium oder Natriumchlorat und 10 Prozent Parafin … Jeder Mineur sollte die Zusammensetzung wissen. An der Instruktion wird das mitgeteilt. Das gehört zu Waffenlehre und Sprengstoffkenntnis.» Der Oberstleutnant Troxler war anderer Ansicht: «Der Landesverrat beginnt mit der unbekümmerten ersten Diskussion über militärische Belange mit unbekannten Dritten, er steigert sich zur bewussten Bekanntgabe gleicher Tatsachen an Drittpersonen, die als Agenten oder Vertreter fremder Nachrichtendienste erkannt sind, und gipfelt in der Entgegennahme von Entschädigungen für solche Dienstleistungen … Versetzen Sie sich einen Augenblick in den Gedankenkreis des Objektchefs, dessen Name nebst andern auf einer Liste gegen ein paar lumpige Franken verschachert wurde, damit ihn gegebenenfalls irgendein anderer verräterischer Schurke vor Erfüllung seiner soldatischen Aufgabe hinstrecken könne aus Deckung und Hinterhalt, dann werden Sie leicht ermessen können, was er von Ihrem Richtspruch erwartet.»

      Das Divisionsgericht 9 «erkannte mit Urteil vom 25. Sept. 1942 Schläpfer der wiederholten Verletzung militärischer Geheimnisse schuldig und verurteilte ihn, gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und 8, 3 Ziff. 1, 218, 86, 106, 27, 49 MStrG, Art. 6 der Verordnung des Bundesrates vom 28. Mai 1940 betr. Abänderung und Ergänzung des MStrG, 1. zum Tode durch Erschiessen, 2. zu den Verfahrenskosten, inbegriffen eine Gerichtsgebühr von 100 Fr., zusammen 549.75 Fr.» In der Urteilsbegründung heisst es unter anderem: «… Aber auch subjektiv wiegt das Verbrechen nicht weniger schwer: Schläpfer hat als Fourier eine vermehrte militärische Ausbildung genossen, und er hat den von ihm geleisteten Fahneneid auf das schändlichste gebrochen. (…) Zu diesem Entscheide gelangt das Gericht nicht etwa, um einer vorhandenen Strömung im Volke zu willfahren, sondern weil es der Auffassung ist, dass die Ausfällung der Todesstrafe im Interesse der Armee und Unabhängigkeit des Landes nicht umgangen werden kann.»

      Dem Zivilverteidiger Schläpfers, Kuno Sonderegger, wurden zwei Tage eingeräumt zur Begründung der Kassationsbeschwerde. In einem Brief, der an den Grossrichter der 9. Division gerichtet ist, begründet Sonderegger die Beschwerde. Erstens sei ihm nur ein Auszug aus den Akten freigegeben worden, damit würden wesentliche Vorschriften des Verfahrens verletzt. Zweitens sei Schläpfer offensichtlich der Verführte gewesen, seine Kenntnisse über die Verwendung der von ihm gemachten Angaben seien völlig unabgeklärt, und er habe sein Geständnis aus glaubhaften Gründen widerrufen. Eindeutig stärker belastete Angeklagte seien zu milderen Strafen verurteilt worden. Eine Verletzung der gesetzlichen Gleichheit beweise auch der Fall eines Hauptmanns, dessen Name der Öffentlichkeit nicht bekannt wurde. Drittens habe Schläpfer in einer unklaren Ideologie gehandelt, wie solche im politischen Leben häufig seien. Viertens könne Schläpfer höchstens nach Kenntnis der Tatbestände, die ihm erst in der Untersuchung klar geworden seien, einsehen, dass seine Handlungen in Wirklichkeit Landesverrat waren.

      Die Kassationsbeschwerde ging mit einem Schreiben des Grossrichters, der Nichteintreten empfahl, an den Oberauditor der Armee nach Bern und von dort mit einem Schreiben des Oberauditors, der Nichteintreten empfahl, an den Präsidenten des Militärkassationsgerichts. Der Oberauditor schrieb unter anderem: «… Vergleiche mit den Straftaten anderer Verurteilter können im Kassationsverfahren, das lediglich Rechtsüberprüfung ist, keine Berücksichtigung finden. Die Beschwerde des Fouriers Schläpfer ist aus diesen Gründen in vollem Umfang abzulehnen.»

      Das Kassationsgericht lehnte die Beschwerde in vollem Umfang ab. Jetzt musste Schläpfer in vollem Umfang den Tod erwarten. Nur die Bundesversammlung stand noch zwischen ihm und den Henkern. Aber sie war eben in die Sommerferien gegangen, als das Urteil eingetroffen war. Also musste Schläpfer auf die Herbstsession warten, wo er auf der Traktandenliste stand. Auf Antrag der Begnadigungskommission der Vereinigten Bundesversammlung lehnte die Vereinigte Bundesversammlung in einer Geheimsitzung (geheim wie die Militärgerichtsverhandlungen) das Gnadengesuch Schläpfers ab. Es war soweit. Nach der Vereinigten Bundesversammlung kommt nichts mehr.

      *

      In seiner Villa über dem Vierwaldstättersee sitzt der pensionierte Staatsanwalt Dr. Schoch und erklärt bei einem kühlen Bier, wie korrekt und sorgfältig er damals richtete, zusammen mit den sechs andern Divisionsrichtern. Schoch war damals Sekretär der Staatsanwaltschaft in einem innerschweizerischen Kanton, im Militär Wachtmeister. Die Divisionsgerichte waren stets aus drei Offizieren und drei Unteroffizieren zusammengesetzt, dazu der Grossrichter. Fünf von den Richtern waren gelernte Juristen, damit habe eine besondere Garantie bestanden für ein sachgemässes Urteil. Die Voruntersuchung sei sehr speditiv erledigt worden von Hauptmann Mahler, im Zivilleben Bezirksanwalt in Zürich. Die polizeilichen Ermittlungen seien bei der Heerespolizei auch in guten Händen gewesen. Die Vorakten sind nur dem Grossrichter, dem Auditor und den Anwälten, nicht aber den sechs übrigen Divisionsrichtern bekannt, damit sie unbefangen bleiben. Da es im Militärgerichtsverfahren keine Appellation, sondern nur die Nichtigkeitsbeschwerde gebe (wenn z.B. Begriffe zu eng oder falsch gefasst wurden), hätten sie ihre Aufgabe besonders ernst genommen. Vier Tage hätten sie gebraucht bis zum Todesurteil. Am ersten Tag instruierte der Grossrichter den Prozess, legte Akten vor, vernahm Zeugen. Am zweiten Tag konnten die sechs Divisionsrichter durch den Mund des Grossrichters Fragen stellen lassen. Am dritten Tag kamen die Verteidiger zu Wort (Schläpfer und Zaugg wurden gemeinsam abgeurteilt, dazu noch einige leichtere Fälle mit langjährigen Zuchthausstrafen, alles in vier Tagen erledigt). Am vierten Tag war Urteilsberatung, am fünften Tag die Urteilseröffnung. Von sieben Richtern müssen sechs für den Tod stimmen, damit ein Todesurteil zustande kommt. Dr. Schoch, ein «ausgesprochener Strafrechtler», wie er sagt, hat in beiden Fällen für den Tod gestimmt. Das würde er auch heute wieder tun. Die Schwere des Falles sei ausschlaggebend gewesen, aber auch die «Schimpflichkeit des Delikts». In jener historisch-konkreten Situation sei kein anderes Urteil möglich gewesen. Das Urteil habe den Zweck der allgemeinen Abschreckung und der Sühne gehabt. Schweres Urteil, aber notwendig. Die heutige Tendenz gehe darauf, nur den Angeklagten zu sehen, damals habe es aber noch ein Staatsethos gegeben. Beim Ausbruch eines neuen Krieges würden dieselben Strafen wieder verhängt, und das sei richtig. Die Gerechtigkeit solle nicht emotional vor sich gehen. Im ganzen Prozess habe alles gut funktioniert, exakte Anklage des Auditors, prima Verteidigung, ein Musterprozess. Die Angeklagten? Zaugg ein vitaler Typ, intelligent, aber niedergeschlagen. Schläpfer eher ein Männchen als ein Mann, eine halbe Portion. Hätte Schoch auch für den Tod gestimmt, wenn er anschliessend selbst auf Zaugg und Schläpfer hätte schiessen müssen? Das sei eine dumme Frage, meinte Dr. Schoch.

      *

      Im Bahnhofbuffet Solothurn ein Gespräch mit Alt-Ständerat Dr. Pfenninger, der damals zur Begnadigungskommission der Bundesversammlung gehörte. Vierzehn Mitglieder hatte die Begnadigungskommission, und etwa die Hälfte davon war auch im Zivilleben für die Todesstrafe. In normalen Zeiten war das keine wichtige Kommission, deshalb wurden auch immer junge Frischlinge hineingewählt. Sie hatte meist Schmuggler zu begnadigen, die zu hohen Geldstrafen verurteilt waren. Dann plötzlich der Bundesratsbeschluss über die Todesstrafe, und über Nacht waren sie zu einer wichtigen Kommission geworden. Pfenninger war überdies in einem Divisionsgericht tätig, welches Urteile gegen Spionage fällte, aber nie über zwanzig Jahre Zuchthaus hinausging. Im Militär führte er als Oberst eines der neugeschaffenen Flabregimenter. Pfenninger hat die Mutter eines Landesverräters

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