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in seiner Rechtsprechung der Verwaltung der Gemeinschaft einen weiterreichenden Beurteilungsspielraum einräumt, gilt das Prinzip der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten.[379] Das Unionsrecht verlangt also keine so weitgehende Kontrolldichte wie das deutsche Recht, verbietet diese aber auch nicht.[380] Überhaupt ist eine unionsweit einheitliche gerichtliche Kontrolldichte nicht geboten, weil Unterschiede in der Kontrolldichte innerhalb des Rahmens bleiben dürften, der vom Äquivalenz- und Effektivitätsgebot gezogen wird.[381]

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      § 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland › IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der europäischen Rechtsgemeinschaft › 6. Aufstellung im transnationalen Rechtsschutz gegen transnationale Verwaltungsakte

      transnationale Verwaltungsakte

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      § 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland › IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der europäischen Rechtsgemeinschaft › 7. Kooperation mit dem EuGH

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      § 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland › IV. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der europäischen Rechtsgemeinschaft › 8. Horizontale Kooperation – nationale Verwaltungsgerichte als funktional dezentrale europäische Gerichte?

      funktional dezentrale europäische Gerichte?

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      § 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland › V. Gesamtbetrachtung

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