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Völkerrecht [als Teil d. EU-Rechts]). Nach herrschender Meinung in der Literatur kommt Assoziierungen bzw. den Assoziierungsorganen keine Völkerrechtssubjektivität zu.

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      Grundsätzlich handelt es sich bei AA um Abkommen, die umfänglich viele unterschiedliche Regelungsbereiche (Freihandel, Freizügigkeit, ggf. Beitrittsperspektive etc.) erfassen. Eine Ausnahme diesbezüglich stellen jedoch die bilateralen Abkommen mit der Schweiz dar (häufig schlicht: „die Bilateralen“). Hierbei handelt es sich um sieben einzelne Abkommen, die allesamt anhand einer sog. Guillotine-Klausel miteinander verknüpft sind. Wird ein Abkommen gekündigt, treten alle anderen ebenfalls außer Kraft.

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      Soweit die Abkommen selbst dies nicht explizit ausschließen, sind AA grundsätzlich innerhalb der Union rechtlich anwendbar (EuGH, Urt. v. 30.4.1974, 181/73 – Haegemann –, Rn. 2–6; Urt. v. 5.2.1976, 87/75 – Bresciani –, Rn. 22 f.). Dies hat zur Folge, dass spezifische Bestimmungen aus den AA im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren als Maßstäbe zur Beurteilung von Unions-Sekundärrecht als rechtmäßig bzw. rechtswidrig herangezogen werden können.

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      Unmittelbar anwendbar sind jedoch nur jene Bestimmungen, die hinreichend bestimmt sind, also nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, die als solche, unabhängig von dem Erlass eines weiteren (Sekundär-) Akts, Wirkung entfalten soll (EuGH, Urt. v. 30.9.1987, 12/86, – Demirel –, Rn. 14). Insbesondere relevant ist die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit bzw. Wirkung für die Rechte von Staatsangehörigen assoziierter Drittstaaten, die dem Status der Unionsbürger angenähert werden sollen.

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      Unter sekundärem Assoziationsrecht sind die verbindlichen Beschlüsse der Assoziationsorgane zu verstehen. Es handelt sich um völkerrechtliche Übereinkünfte der Vertragsparteien bzw. sog. ad hoc-Verträge. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalten die Beschlüsse unmittelbare Wirkung in der unionalen Rechtsordnung, ein Unions-Durchführungsakt ist grundsätzlich nicht erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein AA eigene Maßgaben bezüglich der Wirksamkeit der Beschlüsse normiert. Dies ist bspw. für das EWR-Abkommen (→ Europäischer Wirtschaftsraum [EWR]) gem. dessen Art. 103 der Fall.

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      Wie die AA selbst, ist auch das sekundäre Assoziationsrecht vor dem EuGH überprüfbar. Dies kann nicht nur anhand des in Art. 218 Abs. 11 AEUV vorgesehenen Gutachtenverfahrens, sondern auch mittels der → Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV bzw. des → Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) AEUV geschehen.

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      Wie bereits erwähnt enthalten AA handelsrechtliche Regelungen. Für gewöhnlich wird eine Freihandelszone, oftmals in Form einer asymmetrischen Handelsliberalisierung (s. Rn. 124), angestrebt. Im Rahmen der zollrechtlichen Regelungen, die quasi allen Abkommen gemein sind, sehen AA typischerweise auch Ursprungsregeln vor, welche bestimmen, ob eine spezifische Ware dem Freihandel unterfällt oder nicht. Schließlich ist regelmäßig die rechtliche Annäherung von Drittstaatsangehörigen an Unionsbürger auch mit Blick auf deren Personenfreizügigkeit eine der Zielsetzungen von AA, welche u.a. anhand von Diskriminierungsverboten realisiert werden.

      A › Aufenthalts-, Ausländer- und Asylrecht, Europäisches (Björn Schiffbauer)

      I.Historische Entwicklung159 – 162

      II.Aufenthalts- und Ausländerrecht163 – 181

       1.Allgemeines; Rechtsquellen163, 164

       2.Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen165 – 173

       a)Visa166 – 169

       b)Ausnahmen und Befreiungen von der Visumspflicht170

       c)Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit171 – 173

       3.Grenzübertritt und Grenzkontrollen174 – 179

       4.Insbesondere eu-Lisa180

       5.Insbesondere Frontex181

      III.Asylrecht182 – 195

       1.Allgemeines; Rechtsquellen182 – 184

       2.Das EU-Asylrecht im völker- und menschenrechtlichen Kontext185, 186

       3.Die unionsrechtlichen Asylvoraussetzungen und -folgen187 – 190

       4.Das unionsrechtlich determinierte Asylverfahren191 – 194

       5.Reformbedarf195

      Lit.:

      J. Bast, Vom subsidiären Schutz zum europäischen Flüchtlingsbegriff, ZAR 38 (2018), 41; S. Breitenmoser/S. Gless/O. Lagodny (Hrsg.), Rechtsschutz bei Schengen und Dublin, 2013; J. Brauneck, Flüchtlingsstrom 2015: EU-Notfall-Umverteilungsmechanismus ohne wirksame Beteiligung von EU-Parlament und EU-Kommission?,

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