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hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln auferlegt, berechnet und erhoben werden. Derartige Krankenkassen sind für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts und damit als öffentliche Auftraggeber anzusehen (Rs. Oymanns).[148]

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      Bei der Frage, ob Ärztekammern als öffentliche Auftraggeber des Vergaberechts anzusehen sind, wurde neben der Finanzierung auch auf die Aufsicht durch öffentliche Stellen abgestellt.

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      Die Union verfolgt gemäß Art. 151 AEUV unter anderem die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Sicherstellung eines angemessenen sozialen Schutzes. Zu diesem Zweck führen die Union und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielzahl der einzelstaatlichen Gepflogenheiten Rechnung tragen. Diese Bestimmungen sind im Abschnitt Sozialpolitik geregelt, betreffen jedoch das Sozial- und Arbeitsrecht gleichermaßen.

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      Gemäß Art. 19 AEUV kann der Rat unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

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      In Bezug auf die Richtlinie 2000/78/EG sind mehrere Entscheidungen ergangen, u.a. zur Altersgrenze für Vertragsärzte.

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