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[24]

      So ausdrücklich Bd.Wtt. VGH, VBlBW 1996, 220 f – „Obdachlosenunterkunft“.

       [25]

      Vgl etwa zur gemeinschaftlichen Inanspruchnahme von Miteigentümern eines an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Grundstücks OVG NRW, NWVBl. 1997, 24.

       [26]

      Vgl die Kostendefinition in § 6 II KAG NRW: „die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten“; dazu ausf. Heßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, 1997; aus der Rspr OVG NRW, NWVBl. 1994, 428 (m. Anm. Mann, NWVBl. 1994, 435) u. NWVBl. 1998, 484 einerseits sowie VG Gelsenkirchen, NWVBl. 1994, 181 (m. Anm. Mann, NWVBl. 1994, 187) u. NWVBl. 1998, 32 ff andererseits („kalkulatorische Kosten“), aber auch BVerwG, UPR 1995, 142 f.

       [27]

      Vgl BGHSt 42, 79 u. OVG NRW, NVwZ 1986, 494 sowie unten Rn 259 zum sog. Auswärtigenzuschlag.

       [28]

      Vgl insoweit – dezidiert ablehnend – OVG NRW, NWVBl. 1988, 377.

       [29]

      Dass belastende Verwaltungsakte vorliegender Art einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfen, lässt sich bereits aus Art. 20 III GG ableiten; vgl nur BVerfGE 49, 89 (126); Maurer/Waldhoff, Allg.VerwR, § 6 Rn 4 ff u. § 10 Rn 26.

       [30]

      Siehe BVerwG, UPR 1995, 142 (143).

       [31]

      NVwZ-RR 1993, 99.

       [32]

      NWVBl. 1995, 24.

       [33]

      Dazu näher Tettinger, NWVBl. 1986, 81 ff mwN; Aengenvoort, NWVBl. 1997, 449 ff; Wild, DVBl. 2005, 733 ff.

       [34]

      VGH Kassel, NJW 1977, 452 mit zust. Anm. K. Vogel; vgl auch VGH München, NJW 2013, 249.

       [35]

      Vgl zB zur Belastungsgrenze für die höchste Einkommensgruppe Nds.OVG, NdsVBl. 1998, 93 f; zu den sozialrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts BVerwG, NVwZ 1995, 173; zu den kommunalabgabenrechtlichen Bemessungsmaßstäben des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips Schumacher, Rechtsfragen der sozialen Bemessung von Gebühren, 2003.

       [36]

      BVerfGE 97, 332; dazu Sachs/Windthorst, JuS 1999, 857 ff.

       [37]

      BVerwG, NJW 2000, 1129.

      Teil I Kommunalrecht › § 7 Kommunale öffentliche Einrichtungen und ihre Benutzung

      Inhaltsverzeichnis

       I. Gesetzliche Leitlinie kommunaler Daseinsvorsorge

       II. Rechtsformen öffentlicher Einrichtungen

       III. Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses

       IV. Benutzungsanspruch der Einwohner

       V. Inhalt und Grenzen des Zulassungsanspruchs

       VI. Öffentliche Einrichtungen in privatrechtlicher Form

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      Fall 7: „Warum ist es am Rhein so schön?“

      Der Stadt Düsseldorf gehört ein am Rheinufer gelegenes, im Flächennutzungsplan als Festplatz ausgewiesenes größeres Wiesengelände, das sie seit längerem einige Male im Jahr für Schützenfeste, Kirmesveranstaltungen und Zirkusvorführungen verpachtet. Während der übrigen Zeit dient das Gelände, das mit Wasser- und Stromanschluss, Beleuchtung und teilweise gepflasterten Wegen ausgestattet ist, der Bevölkerung zu Erholungszwecken und ist gleichzeitig an den Eigentümer einer Schafherde verpachtet. Zu Jahresbeginn beantragt der Kreisverband Düsseldorf der NPD, ihm die Benutzung der Wiesen für das im Spätsommer 2018 geplante Pressefest, zu dem etwa 25 000 Besucher aus dem gesamten Bundesgebiet erwartet werden, zu gestatten.

      Diesen Antrag lehnt die Stadt mit der Begründung ab, bei dem Wiesengelände handele es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung, da es an der dafür erforderlichen Widmung fehle. Der Abschluss von Verträgen über Gegenstände ihres Privatvermögens stehe auf Grund der Vertragsfreiheit in ihrem freien Ermessen. Selbst wenn man aber das Wiesengelände als öffentliche Einrichtung ansehen wolle, stehe der NPD kein Anspruch zu, da die Rheinwiesen, wie sich aus der bisherigen Übung ergebe, jedenfalls nicht für Veranstaltungen politischer – zumal verfassungsfeindlicher – Parteien vorgesehen seien.

      Hätte eine verwaltungsgerichtliche Klage der NPD mit dem Antrag, die Stadt zu verpflichten, ihr die Rheinwiesen für das Pressefest zur Verfügung zu stellen, Aussicht auf Erfolg? Rn 240, 266

      Teil I Kommunalrecht§ 7 Kommunale öffentliche Einrichtungen und ihre Benutzung › I. Gesetzliche Leitlinie kommunaler Daseinsvorsorge

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