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typische Klausurprobleme gegeben und in Klausurhinweisen erläutert, an welcher Stelle der Klausur diese Probleme gelöst werden können. Jedem Kapitel sind zusammenfassende Übersichten angefügt; sie orientieren sich am klausurmäßigen Aufbau und sollen der raschen Wiederholung dienen. Schließlich wird jedes Kapitel mit einem Fall abgeschlossen, der mit einer ausformulierten Lösung versehen ist; es fördert den Lernerfolg, sich nach der Lektüre des Kapitels zunächst selbst an der Lösung des Falls zu versuchen.

      Zur Vertiefung des Pflichtfachstoffs ergänzt wird die Darstellung durch Hinweise an Studierende des Schwerpunktbereichs, an die sich im Wesentlichen auch die Ausführungen zu den Klauselrechtsbehelfen (§§ 731, 732, 768 ZPO) richten.

      Inhaltsverzeichnis

       I. Zwangsvollstreckungsverfahren

       II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand

      § 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren

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      Es ist unbedingt sinnvoll, sich vor der Erarbeitung der prüfungsrelevanten Einzelprobleme des Zwangsvollstreckungsrechts einen groben Überblick über das Verfahren und die Interessenlagen zu verschaffen. Nur so wird die Einordnung der jeweiligen Probleme später gleich gelingen.

      § 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren › 1. Begriff der Zwangsvollstreckung

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      Um die Hilfe des Staats bei der Vollstreckung erhalten zu können, muss der Gläubiger anspruchsberechtigt sein. Dabei reicht nicht die vermeintliche materielle Berechtigung aus, sondern erst der Vollstreckungstitel gibt dem Gläubiger die nötige Legitimation. Einen Vollstreckungstitel kann der Gläubiger auf vielfältige Weise erlangen. Der typische Weg ist das zivilprozessuale Erkenntnisverfahren. Wenn der materielle Anspruch streitig ist, muss der Gläubiger seinen Anspruch im Wege des Erkenntnisverfahrens gerichtlich titulieren lassen, um dessen Vollstreckung zu ermöglichen. Daneben aber kann der Gläubiger einen materiellen Anspruch auch einvernehmlich mit dem Schuldner und ohne Inanspruchnahme eines Erkenntnisverfahrens titulieren lassen. Dies ist etwa bei einer notariellen Unterwerfungserklärung in die Zwangsvollstreckung nach § 794 I Nr. 5 ZPO der Fall. Der zu vollstreckende Anspruch braucht übrigens materiell-rechtlich nicht zu bestehen. Vielmehr genügt es, dass sich der Anspruch aus dem Titel ergibt. Die Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den dem Titel zugrunde liegenden Anspruch kann nur in bestimmten Fällen mithilfe der zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe (insbesondere § 767 ZPO) erfolgen und die Zwangsvollstreckung infolgedessen eingestellt werden.

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      Ein wesentlicher rechtlicher Konflikt besteht darin, dass der Staat bei der Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs in die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen des Vollstreckungsschuldners eingreift (z.B. Art. 2 II, Art. 13, Art. 14 GG). Der Grundrechtsschutz des Schuldners ist aber stark geschmälert, weil der Eingriff letztlich auf einem gesicherten Recht des Gläubigers basiert. Man spricht von einem Dreiecksverhältnis (Rn. 41).

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      Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters des Vollstreckungsauftrags handeln die jeweiligen Vollstreckungsorgane bei der Vollstreckung in Ausübung von hoheitlicher Gewalt. Bei einer Pflichtverletzung der Vollstreckungsorgane kommen daher Amtshaftungsansprüche der Beteiligten gegen den Staat in Betracht (dazu unten Rn. 342, 670).

      § 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren › 2. Gläubiger und Schuldner

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      Während die Parteien im Erkenntnisverfahren als Kläger und Beklagter bezeichnet werden, spricht man im Vollstreckungsverfahren von „Vollstreckungsgläubiger“ und „Vollstreckungsschuldner“. Der Vollstreckungsgläubiger wird im Normalfall der Kläger sein, der den Prozess insgesamt oder teilweise gewonnen hat. Es kann aber auch der Beklagte sein, der im Fall der Klageabweisung seine Prozesskosten vom Kläger zurückverlangen kann. Im Folgenden wird vereinfachend nur von „Gläubiger“ und „Schuldner“ die Rede sein.

      § 1 Überblick › I. Zwangsvollstreckungsverfahren › 3. Voraussetzungen und Ablauf der Zwangsvollstreckung

3. Voraussetzungen und Ablauf der Zwangsvollstreckung

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      Meist will der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf eine Geldzahlung vollstrecken. Dies kann die erfolgreich eingeklagte Forderung sein oder auch ein bloßer Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten. Die Vollstreckung wegen solcher „Geldforderungen“ macht daher den Löwenanteil der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften aus. Davon völlig getrennt finden sich die Regelungen über die Vollstreckung sonstiger Ansprüche.

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      Wie sich der folgenden Grafik entnehmen lässt, kann die Vollstreckung wegen einer Geldforderung auf unterschiedliche Art erfolgen: Durch Pfändung von beweglichen Sachen des Schuldners, die dann verwertet werden (z.B. wertvolle technische Geräte), durch Pfändung von Forderungen des Schuldners, die der Gläubiger dann einziehen darf (z.B. Lohnzahlungsansprüche) oder durch den Zugriff auf Immobilien des Schuldners.

      Übersicht 1:

      Arten der Zwangsvollstreckung

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