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besteht aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts die Verpflichtung für die nationale Verwaltung, das EU-rechtswidrige nationale Recht unangewendet zu lassen (Rn. 137).[41]

      4. Teil Rechtmäßigkeit des VerwaltungsaktsA. Ermächtigungsgrundlage › III. Anwendbarkeit

      135

      Ist eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des betreffenden Verwaltungsakts vorhanden (Rn. 129 ff.), so ist weiter zu untersuchen, ob diese Ermächtigungsgrundlage im konkreten Fall auch tatsächlich zur Anwendung gelangt. Insoweit gilt es, den Anwendungsvorrang der rangniederen vor der ranghöheren (dazu sogleich), der späteren vor der früheren sowie der speziellen vor der allgemeinen Norm (Rn. 136) als auch den Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor hiermit nicht in Einklang stehendem nationalen Recht (Rn. 137) zu beachten.

      136

      Im Vergleich zur polizeilichen Generalklausel (z.B. § 3 PolG BW, Art. 11 Abs. 1 bay. PAG, § 8 Abs. 1 PolG NRW) unterwerfen die polizeilichen Standardermächtigungen besonders (grundrechts-)intensive Eingriffe (z.B. Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, vgl. Art. 13 Abs. 1 GG) erhöhten tatbestandlichen Anforderungen (z.B. § 31 PolG BW, Art. 23 bay. PAG, § 41 PolG NRW). Die in diesen speziellen Befugnisnormen vorgesehenen Rechtsfolgenanordnungen dürfen daher nicht auf Grundlage der allgemein gefassten Generalklausel mit ihren tendenziell geringeren Eingriffsvoraussetzungen getroffen werden, sondern ausschließlich nach Maßgabe eben dieser vorrangigen Sonderermächtigungen, siehe den etwa in § 8 Abs. 1 PolG NRW a.E. positivierten allgemeinen Grundsatz des lex specialis derogat legi generali. Danach kann die Polizei nur dann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, „soweit nicht die §§ 9 bis 46 [des PolG NRW] die Befugnisse der Polizei besonders regeln.“

      137

      Fernerhin ist eine Norm des nationalen Rechts – unabhängig davon, auf welcher Stufe der Normenhierarchie sie verortet ist – ebenfalls dann unanwendbar (nicht: nichtig; kein Geltungsvorrang), wenn sie mit einer Regelung des EU-Rechts nicht vereinbar ist (Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Rn. 134 a.E.).

      Hinweis

      4. Teil Rechtmäßigkeit des VerwaltungsaktsA. Ermächtigungsgrundlage › IV. Fehlerfolgen

      138

      Ein belastender bzw. ein eine „wesentliche“ Entscheidung (Rn. 10) treffender Verwaltungsakt, der ohne eine wirksame (Rn. 129 ff.) und anwendbare (Rn. 135 ff.) Ermächtigungsgrundlage ergeht, ist grundsätzlich rechtswidrig, i.d.R. aber nicht auch zugleich nichtig; zur ausnahmsweisen Unschädlichkeit des Fehlens einer wirksamen und anwendbaren Ermächtigungsgrundlage aufgrund des sog. Chaosgedankes siehe Rn. 17. Vielmehr ist die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 VwVfG (Rn. 270 ff.) nur ausnahmsweise in Fällen

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