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BGB Allgemeiner Teil I. Achim Bönninghaus
Читать онлайн.Название BGB Allgemeiner Teil I
Год выпуска 0
isbn 9783811477674
Автор произведения Achim Bönninghaus
Жанр Языкознание
Серия JURIQ Erfolgstraining
Издательство Bookwire
Beispiel
Für das Rechtsgeschäft „Kaufvertrag“ brauchen wir Willenserklärungen (Angebot und Annahme), die den Verkäufer, den Käufer, den Kaufgegenstand und Kaufpreis festlegen;
für das Rechtsgeschäft „Anfechtung“ benötigen wir eine entsprechende Anfechtungserklärung, also eine Willenserklärung, die zum Ausdruck bringt, dass ein bestimmte andere Willenserklärung – und damit zugleich ein anderes Rechtsgeschäft (z.B. ein Vertrag) – wegen eines Willensmangels des Erklärenden nicht gelten soll;
für das Rechtsgeschäft „Kündigung“ brauchen wir eine Kündigungserklärung, also eine Willenserklärung, die deutlich macht, dass ein bestimmter Vertrag mit oder ohne Frist für die Zukunft beendet sein soll.
2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › B. Definition des Rechtsgeschäfts › II. Zusätzliche Elemente
II. Zusätzliche Elemente
68
Je nach Art des konkret gewollten Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag, Übertragung von Eigentum, Anfechtung, Aufrechnung, Kündigung, etc.) müssen zur Willenserklärung regelmäßig noch weitere Voraussetzungen hinzutreten, um die gewünschten Wirkungen auszulösen.
1. Weitere Willenserklärung(en)
69
Zum einen kann das Rechtsgeschäft zumindest eine weitere Willenserklärung erfordern. Wie viele Willenserklärungen notwendig sind, ergibt sich aus der Art des jeweiligen Rechtsgeschäfts.
Beispiele
Anfechtung, Kündigung und Rücktritt bestehen aus nur einer Willenserklärung. Ebenso ist es beim Beschluss des Alleingesellschafters einer GmbH (vgl. § 48 Abs. 3 GmbHG). Anders liegen die Dinge, wenn etwa die Kündigung bei mehreren Vertragspartnern auf einer Seite nur von allen Personen erklärt werden kann. Dann besteht die Kündigung aus mehreren Willenserklärungen.
Beim Vertrag genügt eine einzige Willenserklärung nie, da sein Zustandekommen ja eine Einigung durch zwei Willenserklärungen voraussetzt, Angebot/Antrag und die Annahme (vgl. §§ 145 ff.).
2. Sonstige Erfordernisse
70
Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus gesetzlichen Regeln über das konkrete Rechtsgeschäft, die an seinen Inhalt oder an Eigenschaften der an ihm beteiligten Personen anknüpfen sowie aus den Bestimmungen der Parteien selbst.
Beispiele
Zustimmung eines Dritten im Fall der §§ 108, 177; Realakte wie die Übergabe bei § 929; die Eintragung im Grundbuch bei § 873; die Einhaltung einer gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Form; Befugnisse wie die Kündigungs- oder Anfechtungsbefugnis.
2. Teil Die Funktion und Struktur von Rechtsgeschäften › B. Definition des Rechtsgeschäfts › III. Abgrenzungen
III. Abgrenzungen
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Unsere Rechtsordnung knüpft eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse nicht nur an (wirksame) Rechtsgeschäfte. Vielmehr werden rechtliche Wirkungen auch per Gesetz angeordnet. Der Gesetzgeber lässt bestimmte Wirkungen eintreten, wenn die von ihm in den jeweiligen Normen beschriebene Umstände eingetreten sind. Der Unterschied zum Rechtsgeschäft besteht darin, dass die Wirkungen auch dann eintreten können, wenn sie von der betroffenen Person gar nicht gewollt sind. Deswegen ist es in der oben unter Rn. 65 angezeigten Definition des Rechtsgeschäfts so wichtig aufzunehmen, dass die Rechtsfolgen dort gelten, weil sie gewollt sind.
1. Geschäftsähnliche Handlung
72
Dem Rechtsgeschäft am nächsten kommt die sog. „geschäftsähnliche Handlung“. Auch bei ihr liegt eine menschliche Äußerung vor, die Rechtsfolgen auslöst. Inhalt der Erklärung ist aber nicht die Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge, sondern ein rein tatsächlicher Erfolg. Die aufgrund der Erklärung ausgelösten Rechtsfolgen treten kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Erklärenden ein.[4] Die Rechtsfolgen gelten nicht, weil es der Erklärende will, sondern weil es der Gesetzgeber wegen der Äußerung so angeordnet hat.
Beispiel
Bei der Aufforderung nach § 177 Abs. 2 geht es dem Erklärenden darum, dass der Vertretene das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht genehmigt. Die Erklärung der Genehmigung ist der gewünschte tatsächliche Erfolg. Das Gesetz knüpft an diese Aufforderung Rechtsfolgen, die in § 177 Abs. 2 beschrieben sind und an die der Erklärende womöglich gar nicht gedacht hatte: Eine vor der Aufforderung gegenüber dem Vertreter erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird jetzt unwirksam (§ 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 2). Außerdem beginnt nun nach § 177 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 eine Zwei-Wochen-Frist zu laufen, auch wenn diese in der Aufforderung nicht ausdrücklich gesetzt wurde. Und schließlich gilt die Genehmigung nach § 177 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 als verweigert, wenn die Frist ohne Reaktion des Vertretenen verstreicht. Dies wiederum führt zu einer Haftung des Vertreters nach § 179.
Eine geschäftsähnliche Handlung ist eine auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Äußerung eines Menschen, die kraft Gesetzes mit Rechtsfolgen verbunden ist.[5]
Beispiel
Zu den geschäftsähnlichen Handlungen zählen z.B. Aufforderungen nach §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2, die Verweigerung i.S.d. § 179 Abs. 1[6], die Mahnung i.S.d. § 286, Fristsetzungen gem. §§ 281, 323, Schadensersatzverlangen nach § 281 Abs. 4, Anzeige nach § 409 Abs. 1.
73
Auf die geschäftsähnlichen Handlungen finden die Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte trotz dieser Unterschiede grundsätzlich entsprechende Anwendung, da in beiden Fällen eine menschliche Erklärung den Ausgangspunkt bildet.[7] Dies gilt insbesondere für die §§ 104 ff. (Geschäftsfähigkeit), §§ 116 ff. (Willensmängel), §§ 130 ff. (Abgabe und Zugang), §§ 133, 157 (Auslegung), §§ 164 ff. (Stellvertretung) und §§ 182 ff. (Zustimmung).
2. Realakte
74
Neben der Willenserklärung und der geschäftsähnlichen Handlung kennen wir noch die sog. „Realakte“. Wie bei den geschäftsähnlichen Handlungen handelt es sich um tatsächliche menschliche