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Hilfsnorm, die näher bestimmt, was der Schuldner „zu vertreten hat“.[1]

      2. Teil VertretenmüssenD. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278) › I. Bestehendes Schuldverhältnis

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      Aus der Formulierung „Schuldner“ und „Verbindlichkeit“ folgt, dass § 278 – im Gegensatz zu § 31 – nur anwendbar ist, wenn das Verschulden der in § 278 aufgeführten Personen zu einem Zeitpunkt eintritt, an dem bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis bestand. Vorher gibt es ja noch keinen „Schuldner“ und noch keine „Verbindlichkeit“ (vgl. § 241 Abs. 1).

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      Im Rahmen der Ansprüche aus §§ 280 ff. bereitet die Anwendbarkeit des § 278 keinerlei Probleme, da die Haftung objektiv ja ein Schuldverhältnis voraussetzt.

      Hinweis

      2. Teil VertretenmüssenD. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278) › II. Verschulden

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      Hinweis

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      Ob sich der Dritte i.S.d. § 278 schuldhaft verhalten hat, richtet sich wiederum nach dem Maßstab des § 276.

      Bis hierhin erklärt sich alles noch mehr oder weniger unproblematisch aus dem Gesetz. Schwierigkeiten bereitet aber die Frage, auf welche Person abzustellen ist, wenn es um die Beurteilung des Fahrlässigkeitsmaßstabes geht. Wie wir gesehen haben, bestimmt sich dieser ja nach dem Urteil eines besonnenen und umsichtigen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises. Ist zur Bestimmung des maßgeblichen Verkehrskreises nun auf die Eigenschaften des Schuldners oder auf den Dritten abzustellen?

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      Nun kann es aber sein, dass der Gehilfe einem anderen, besser qualifizierten Verkehrskreis angehört als der Schuldner.

      Beispiel

      Der rechtsunkundige Schuldner lässt sich bei der Erledigung seiner Pflichten von einem Rechtsanwalt beraten.

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      Auch in diesen Fällen geht die herrschende Meinung davon aus, dass im Grundsatz auf die Person des Schuldners abzustellen ist.

      Hinweis

      Durch die Einschaltung eines Fachberaters mag zwar eigenes Verschulden auszuschließen sein. Das hindert aber nicht daran, ein nach § 278 zurechenbares Fremdverschulden des Beraters zu bejahen, so dass der Schuldner dann doch einstehen muss.

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      Die Problematik stellt sich erneut bei der Frage der Verschuldensfähigkeit nach §§ 276 Abs. 1 S. 2, 827, 828: Kommt es hier auf den Schuldner oder seinen Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreter an?

      2. Teil VertretenmüssenD. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278) › III. Erfüllungsgehilfe

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      Betrachten wir zunächst die Haftung für Verschulden eines Erfüllungsgehilfen. Das ist nach der Formulierung in § 278 eine Person, deren sich der Schuldner „zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient“.

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