ТОП просматриваемых книг сайта:
Aufenthalts- und Asylrecht. Kyrill-Alexander Schwarz
Читать онлайн.Название Aufenthalts- und Asylrecht
Год выпуска 0
isbn 9783811491724
Автор произведения Kyrill-Alexander Schwarz
Жанр Языкознание
Серия JURIQ Erfolgstraining
Издательство Bookwire
2. Die Aufenthaltserlaubnis
30
Ein weiterer wichtiger Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG. Das Wesen und der Inhalt dieses Titels wird durch § 7 Abs. 1 AufenthG näher bestimmt. Die gesetzliche Systematik geht dabei davon aus, dass eine Aufenthaltserlaubnis von einer vorherigen Einreise mit wirksamen Visum abhängig ist, vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Hiervon werden in § 5 Abs. 3 AufenthG jedoch Ausnahmen getroffen, die (wie wir noch sehen werden) für das Asylrecht von wesentlicher Bedeutung sind. Eine Aufenthaltserlaubnis wird entweder anknüpfend an einen bestimmten Aufenthaltszweck in den vom AufenthG vorgesehenen Fällen erteilt (§ 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG) oder kann in begründeten Fällen auch für einen anderen als die normierten Aufenthaltszwecke erteilt werden (§ 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Beispiel
Entsprechende Aufenthaltszwecke können eine Ausbildung (§§ 16–17b AufenthG) oder eine Erwerbstätigkeit (§§ 18–21 AufenthG) sein sowie völkerrechtliche, humanitäre, politische (§§ 22–26 AufenthG) oder familiäre Gründe (§§ 27–36 AufenthG).
Hinweis
Darüber hinaus gibt es in den §§ 37 bis 38a AufenthG noch besondere Rechtsgrundlagen, die ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 7 AufenthG begründen können. Auf Grund der fehlenden praktischen Relevanz wird auf eine vertiefende Betrachtung insoweit verzichtet.
3. Die Niederlassungserlaubnis
31
Die Niederlassungserlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG ist einer der wenigen Aufenthaltstitel, der zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht führt. Es handelt sich gemäß § 9 Abs. 1 AufenthG um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Darüber hinaus berechtigt die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine Niederlassungserlaubnis wird jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erteilt. So hängt die Erteilung unter anderem vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG über einen Zeitraum von fünf Jahren ab oder davon, dass eine mindestens dreijährige Asylberechtigung bzw. internationale Schutzgewährung nach § 26 Abs. 3 AufenthG vorliegt.
4. Weitere
32
Neben den eben genannten Aufenthaltstiteln bietet das AufenthG noch weitere (vgl. Aufzählung in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG), die jedoch für das vorliegende Skript nur untergeordnete Relevanz haben, sodass auf eine vertiefende Betrachtung verzichtet wird. An dieser Stelle ist jedoch noch zu erwähnen, dass das Asylverfahren zwei Sonderformen des Aufenthaltstitels kennt. Nach § 55 Abs. 1 AsylG wird jedem Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt gestattet. Endet das Asylverfahren mit einer Abschiebungsanordnung, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann, so kann hieraus unter Umständen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erwachsen. Auf diese Thematik wird an späterer Stelle (Rn. 236) noch vertiefend eingegangen.
Anmerkungen
Vertiefend zu diesem Thema: Schwarz/Fuchs Die Assoziationsfreizügigkeit türkischer Staatsangehöriger, ZAR 2016, 217.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › C. Beendigung des Aufenthalts
C. Beendigung des Aufenthalts
33
Neben der Einreise und dem Aufenthalt regelt das Aufenthaltsgesetz auch die Beendigung des Aufenthalts. In diesem Abschnitt wollen wir uns daher abschließend mit den gesetzlichen Vorgaben zur Beendigung des Aufenthalts, der Zurückweisung und den staatlichen Instrumenten der Durchsetzung entsprechender Entscheidungen vertraut machen, die das Aufenthaltsgesetz bietet. Im Bereich des Asylrechts bietet das AsylG zusätzliche Instrumente zur Beendigung des Aufenthalts. Eine vertiefende Betrachtung der einzelnen Instrumente und deren Voraussetzungen erfolgt an gegebener Stelle (Rn. 169 ff.). Hier soll nur ein kurzer Überblick über die grundsätzlichen Instrumente des Aufenthaltsrecht verschafft werden.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › C. Beendigung des Aufenthalts › I. Beendigung bei Besitz eines Aufenthaltstitels
I. Beendigung bei Besitz eines Aufenthaltstitels
34
Wie wir bereits weiter oben erörtert haben (Rn. 25), erfolgt die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich lediglich befristet. Aus diesem Grund ist eine Beendigung des Aufenthaltsrecht durch aktives staatliches Handeln in der Regel entbehrlich. Allerdings kann ein einmal erteilter Aufenthaltstitel auch wieder entzogen werden, bevor die Dauer seiner Wirksamkeit abläuft. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden einen Ausländer auch trotz gültigem Aufenthaltsrecht unter bestimmten Voraussetzungen ausweisen.
1. Das Erlöschen
35
Wird ein Aufenthaltstitel entzogen, bevor seine Wirksamkeit auf Grund einer Befristung abläuft, so spricht das Aufenthaltsgesetz von einem „Erlöschen“. Für ein Erlöschen kommen mehrere Gründe in Betracht. Zunächst einmal erlischt ein befristeter Aufenthaltstitel mit Ablauf seiner Geltungsdauer. Da es sich bei einem Aufenthaltstitel um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt, kommt auch eine Rücknahme (§ 48 VwVfG) oder ein Widerruf (§ 52 AufenthG als lex specialis zu § 49 VwVfG) in Betracht. Darüber hinaus kann der Aufenthaltstitel auch mit Nebenbestimmungen versehen sein, sodass zum Beispiel auch der Eintritt einer auflösenden Bedingung vorliegen könnte. Es geltend die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundlagen.
Hinweis
Wir werden weiter unten (Rn. 169 ff.) noch auf die Details von Rücknahme und Widerruf zu sprechen kommen.
Beispiel
Stellt die zuständige Behörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis fest, dass die vom Antragsteller gemachten Angaben nicht der Wirklichkeit entsprachen, sodass von vornherein kein Aufenthaltstitel hätte erteilt werden dürfen, so kann sie die Aufenthaltserlaubnis unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurücknehmen.
Hinweis
Erlischt ein Aufenthaltstitel, so befindet sich der Ausländer unerlaubt in der Bundesrepublik und ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet.
2. Die Ausweisung
36
Der zuständigen staatlichen