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Erbquote?)[2] zu bedenken sind, sondern auch konkrete ehegüterrechtliche Ausgleichsansprüche, die im deutschen Recht § 1371 Abs. 1 BGB ausschließt. Solche sind dinglich (zB im italienischen Güterstand der comunione legale), aber auch in der Zugewinngemeinschaft ähnlichen ausländischen Güterrechtsordnungen schuldrechtlich (zB das griechische Recht, das Recht von Ontario) bei Auflösung des Güterstandes durch Tod vorgesehen und bestehen teilweise ebenfalls nur zugunsten, aber nicht zulasten des verwitweten Ehegatten.

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      2. Normenhäufung entsteht, wenn für ein Rechtsproblem mehrere beteiligte Rechtsordnungen Lösungen enthalten, die in Kumulation zu einer von keiner Rechtsordnung gewollten Vermehrung von Ansprüchen führen. Auch Normenhäufung ist ein graduelles Phänomen, bedeutet also nicht notwendig eine Situation des Alles oder Nichts.

      In den US-Bundesstaaten, welche dem Modell des Uniform Probate Code folgen, erhält der überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen $ 50.000 und die Hälfte des restlichen Nachlasses. Daneben erhält er neben Abkömmlingen keinen güterrechtlichen Ausgleich. Ist Erbstatut eine solche Rechtsordnung und Güterstatut deutsches Recht, so würde die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB dazu führen, dass der Ehegatte bei einem Nachlass im Wert von $ 100.000 den ganzen Nachlass, bei höherem Nachlasswert drei Viertel plus $ 50.000 erhält.

      Ein muslimischer Ägypter ist mit vier Ägypterinnen verheiratet. Die gesamte Familie zieht nach Deutschland, wo sich nach und nach alle vier Frauen von dem Ehemann trennen und Trennungsunterhalt verlangen. Nach Art. 3 des Haager Unterhaltsprotokolls 2007 (iVm Art. 15 EG-UntVO) gilt (mangels Rechtswahl) deutsches Recht, das aber inhaltlich nicht zugeschnitten ist auf die Konkurrenz von vier Ansprüchen auf Trennungsunterhalt. Art. 5 HUntStProt 2007 hilft nicht, da es nicht um die Abwehr von gesteigerten Unterhaltspflichten nach einem mit der Ehe nicht eng verbundenen Recht geht; die Ehegatten haben ja alle in Deutschland zusammen gelebt. Das Häufungsproblem entsteht vielmehr, weil ein ägyptisch-islamisches Eheschließungsstatut, das die Polygamie erlaubt, mit einem deutschen Unterhaltsstatut, das ihre Folgen bewältigen soll, zusammentrifft. Der deutsche ordre public löst das Problem nicht, denn im Zeitpunkt der vier Eheschließungen hatte der Fall keinerlei Inlandsbezug (Rn 586, 590 ff).

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      3. Normenunverträglichkeit entsteht, wenn eine beteiligte Rechtsordnung Ansprüche oder Rechte gewährt, die eine andere beteiligte Rechtsordnung nicht anerkennt und die deshalb nicht durchsetzbar sind.

      Nachlassbeteiligungen können nach dem Erbstatut in einem trust nach englischem Recht, in einem Nießbrauch oder in anderen beschränkten dinglichen Rechten bestehen. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, das in einem Staat belegen ist, dessen Rechtsordnung dieses spezifische Recht nicht kennt und daher sachenrechtlich nicht umsetzt (testamentary trust an deutschem Grundstück scheitert am deutschen Sachenrecht), entsteht zwar kein Normenmangel (denn die Erbberechtigung besteht formal); die Norm des Erbstatuts kann sich aber im maßgeblichen Sachenrechtsstatut nicht verwirklichen.

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      In allen Fällen entsteht der Anpassungsbedarf aufgrund von materiell beeinflussten Gerechtigkeitserwägungen: Die Zufälligkeit der Bestimmung zusammentreffender Statuten im IPR darf nicht dazu führen, dass ein Ergebnis erzielt wird, das sich außerhalb des Regelungsrahmens jeder der beteiligten Rechtsordnungen, jeweils als Gesamtsystem angewendet, bewegt.

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      Die Lösung des Anpassungsproblems erfolgt entweder auf internationalprivatrechtlichem oder auf materiell-rechtlichem Weg.

      1. Kollisionsrechtlich kann im Fall der Normenhäufung oder -unverträglichkeit der gesamte Lebenssachverhalt einer der konkurrierenden Rechtsordnungen unterstellt werden, oder es wird im Fall des Normenmangels der Anwendungsbereich einer Kollisionsnorm ausgedehnt auf die nicht gelöste Fragestellung. Beides bedeutet jedenfalls eine Abkehr von der eigenen kollisionsrechtlichen Qualifikation der Fragestellung und damit von den Interessen, die der gewählten Anknüpfung zugrundeliegen.

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      2. Materiell-rechtlich ergibt sich eine Lösung durch modifizierte, einschränkende oder ausdehnende Anwendung der „eigentlich“ berufenen Rechtsordnungen. Das wahrt die kollisionsrechtliche Grundsatzentscheidung, verletzt aber das Interesse an einer realen Rechtsanwendung, also der Anwendung einer so wirklich existierenden Rechtsordnung.

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      3. Die Wahl des Lösungsmodells hängt von der Art des Widerspruchs, häufig aber auch von der individuellen Gestaltung des Falles und der beteiligten Rechtsordnungen ab. Dabei trifft das Gericht Wertentscheidungen zugunsten einer Rechtsordnung oder eines materiellen Ergebnisses; dennoch verlangt die Rechtssicherheit nach einer dem formalen und widersprüchlichen Ergebnis möglichst nahen Lösung (weshalb ein Ausweichen auf die lex fori oder gar ein drittes Recht meist ausscheidet).

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      a) Normenmangel ist regelmäßig kollisionsrechtlich durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs einer Rechtsordnung zu beseitigen. Mit dieser harmoniert sodann das Ergebnis; der Eingriff besteht im Grunde nur in einer erweiternden Qualifikation aus Sicht des deutschen IPR.

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      b) Normenhäufung lässt sich kollisionsrechtlich nur beseitigen, wenn man einer der beteiligten Rechtsordnungen, die beide gelten sollen, den Vorzug gibt. Dies bedeutet nicht nur einen Eingriff in die Qualifikation des deutschen IPR, sondern auch eine bedenkliche (letztlich ergebnisorientierte) Bevorzugung eines Regelungsmodells. Besonders deutlich wird der Nachteil dieser Lösung, wenn man bedenkt, dass für Standardprobleme der Normenhäufung gerade entgegengesetzte Standpunkte vertreten werden.

      Soll im Fall des US-Erbstatuts bei deutschem Ehegüterstatut (Rn 567) der überlebende Ehegatte insgesamt nach dem Modell des deutschen Rechts (Güter- und Erbrecht) oder dem der beteiligten US-Rechtsordnung beteiligt werden?

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      Daher sollte in solchen Fällen immer erwogen werden, ob eine materiell-rechtliche Anpassung den Konflikt schonender bereinigen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Ergebnisse der beteiligten Rechtsordnungen nur quantitativ voneinander abweichen. Es wird dann eine Lösung, die den „Mittelweg“ sucht, gerechter erscheinen als die kollisionsrechtliche Bevorzugung eines der Extreme.

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      Im Fall der Kollision von US-Erbstatut und deutschem Ehegüterstatut kann die Lösung sogar von der Nachlassgröße abhängen: Bei kleinen Nachlässen besteht keine Anpassungsmöglichkeit, denn der Ehegatte erhält schon nach dem US-Erbstatut wenigstens den „Voraus“ von $ 50.000; das folgt nicht aus einer Kumulation, sondern schon aus der Wertung des Erbstatuts und bedeutet daher kein Anpassungsproblem. Beträgt der Nachlasswert $ 1 Mio., so steht die fiktiv nach deutschem Erb- und Ehegüterrecht ermittelte Ehegattenquote von ½ der US-amerikanischen von ½ (aus dem um $ 50.000 geminderten Nachlass) zzgl. $ 50.000 gegenüber, was kaum noch stört. Dazwischen wird man mit einer materiell-rechtlichen Lösung, die den „Voraus“ von $ 50.000 schrittweise auf die zwischen den beiden Rechtsordnungen nicht problematische Hälftequote anrechnet, dem – rein quantitativen – Problem gerecht.

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