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Qualifikation verworfen, weil er sie unzutreffend auf die rechtsvergleichende Methode beschränkte und keine rechtsvergleichend konsensfähige Lösung fand. Es ging um den Begriff „Erfüllungsort“.[7]

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      4. Diese Methode ist, zumal der EuGH sie im EuZPR kultiviert hat, ohne Weiteres zu übertragen auf Systembegriffe, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Verordnung des EuIPR beschreiben. Die Verordnungen enthalten hierzu einleitende Bestimmungen zum sachlichen Anwendungsbereich, in denen beschrieben wird, welche Themen in den Anwendungsbereich fallen und welche nicht.

      ZB enthält Art. 1 Abs. 2 Rom III-VO eine Abgrenzung gegen nicht erfasste Materien. Daraus folgt beispielsweise, dass die Eheaufhebung (§ 1314 ff BGB) nicht scheidungsrechtlich qualifiziert wird. Auch die Frage, ob die begrifflich als „Aufhebung“ bezeichnete „Scheidung“ einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Scheidungsstatut nach Art. 5 ff, 8 ff Rom III-VO unterliegt oder sich auch nach dem 21.6.2011 weiter nach Art. 17b Abs. 1 S. 2 beurteilt, beinhaltet ein Qualifikationsproblem (Ist die Aufhebung einer ELP „Ehescheidung“ iSd Art. 1 Abs. 1 Rom III-VO?). Die Frage kann weder systemorientiert noch funktionsorientiert nach einem nationalen Recht (zB der lex fori) beurteilt werden, weil sonst jeder Mitgliedstaat potentiell anders entscheidet, sondern muss aus Sicht der Verordnung selbst beantwortet werden (dazu Rn 819). Eindeutig ist die wechselseitig ausschließende Qualifikation bei der EU-EheGüterVO und der EU-ELPGüterVO.

      Teil II Allgemeine Lehren des IPR§ 4 Qualifikation › C. Lösungen der Einzelprobleme

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      1. Das erste Qualifikationsproblem (Rn 445 ff) wird durch den Vorrang der spezielleren Systematik des deutschen IPR gegenüber dem deutschen materiellen Recht gelöst. Die Systematik des IPR hat eine Kategorie „Ehenamensrecht“, die maßgeblich ist.

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      2. Für das zweite Qualifikationsproblem (Rn 448 ff) muss ausgehend von den Systembegriffen des deutschen IPR der Zweck der unsystematischen materiellen Norm ermittelt werden.

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      3. Das dritte Qualifikationsproblem (Rn 451 ff) wird gelöst, indem man zunächst das gesuchte Rechtsinstitut in die deutsche Systematik einordnet. Hat man für den danach maßgeblichen Systembegriff eine fremde Rechtsordnung gefunden, so werden alle Bestimmungen dieser Rechtsordnung in die deutsche Systematik eingeordnet, auch wenn sie im fremden Recht in anderen „Schubladen“ liegen.

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      Bei englischem Vertragsstatut wird die englische Verjährungsregel angewendet, auch wenn sie sich im Prozessrecht findet; vor deutschen Gerichten muss man ihre Ausübung dann allerdings im Wege der Angleichung zu einer Einrede oder Einwendung umgestalten.

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      Das Erbrecht des Staates wird erbrechtlich qualifiziert, auch wenn die maßgebliche Erbrechtsordnung ein Aneignungsrecht vorsieht. Der ausländische Heimatstaat des Erblassers „beerbt“ diesen also auch hinsichtlich des hier belegenen Nachlasses. Wenn allerdings Nachlass eines Deutschen in einem anderen Staat dort einem Aneignungsrecht unterliegt, kann es sich um ein Einzelstatut handeln, das sich nach Art. 3a Abs. 2 gegen das Erbstatut als Gesamtstatut durchsetzt (Rn 552 ff).

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      Praktisch bedeutsam ist der Qualifikationsstreit, weil ein Anspruch auf den mahr nur besteht, wenn bei Zusammentreffen verschiedener Statute (Scheidungs-, Unterhalts-, Ehewirkungs- und Ehegüterstatut) im Scheidungszeitpunkt das Statut, unter das der mahr qualifiziert wird, ein islamisches Recht ist. Der Anspruch muss dann aber ggf im Wege der Anpassung korrigiert werden, wenn (mit dem BGH) bei ehewirkungsrechtlicher Qualifikation ein Anspruch auf den mahr besteht, daneben zB das konkret anwendbare Ehegüterstatut zugleich einen Zugewinnausgleich,

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