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Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher
Читать онлайн.Название Internationales Privatrecht
Год выпуска 0
isbn 9783811492448
Автор произведения Thomas Rauscher
Жанр Учебная литература
Серия Schwerpunktbereich
Издательство Bookwire
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4. Unwandelbare Anknüpfungen können nie per se zu einem Statutenwechsel im engeren Sinn führen, weil sie gegenüber der Änderung der Verhältnisse immun sind. Es ist allerdings ein Statutenwechsel aufgrund der Gesamtverweisung möglich, wenn das verwiesene fremde Recht wandelbar anknüpft.
Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit haben nach Eheschließung zunächst in New York gelebt. Art. 15 Abs. 1 knüpft ihr Ehegüterstatut unwandelbar an das Recht von New York (Unteranknüpfung!) an; dieses nimmt für bewegliches Vermögen die Verweisung an (domicile). Verlegen sie ihr domicile nach Texas, so verweist das IPR von New York weiter, denn es knüpft die ehegüterrechtlichen Wirkungen einer Ehe wandelbar an das jeweilige domicile an. Auch das IPR der Schweiz sieht bei Fehlen einer Rechtswahl ein wandelbares Ehegüterstatut vor (Art. 54 schweizIPRG), so dass eine Gesamtverweisung in schweizerisches IPR zur Anknüpfung an den aktuellen Wohnsitz führt.
III. Auswirkungen des Statutenwechsels
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1. Vor einem Statutenwechsel abgeschlossene Tatbestände werden durch das neue Statut nicht berührt. Insoweit wird – ähnlich dem Fall der materiellen Rechtsänderung – das Vertrauen geschützt.
Hat ein Ehegatte den anderen unter Geltung eines deutschen Ehewirkungsstatuts durch ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie (§ 1357 BGB) wirksam verpflichtet, so kann diese Verpflichtung nicht entfallen, wenn die Ehegatten ein anderes Ehewirkungsstatut erwerben.
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2. Noch nicht abgeschlossene Tatbestände werden in allen Tatbestandselementen von dem neuen Statut erfasst; das gilt gleichermaßen für Sachverhalte, die bereits unter dem alten Statut begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden (sog „gestreckte“ Sachverhalte), als auch für gänzlich neu begonnene Sachverhalte.
Tatbestandselemente, die bereits unter Geltung des alten Statuts verwirklicht waren, müssen jedoch nicht wiederholt werden, wenn sie dem Tatbestand im neuen Statut genügen.
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3. Rechte, die unter dem alten Statut erworben wurden, bleiben erhalten. Ihr Inhalt bestimmt sich ab dem Zeitpunkt des Statutenwechsels nach dem neuen Statut. Das gilt auch für den Inhalt dinglicher Rechte an beweglichen Sachen; ein Statutenwechsel tritt ein, wenn die Sache in einen neuen Belegenheitsstaat verbracht wird. Auch der Inhalt des Namensrechts, insbesondere der Schutz des Namens sowie die Voraussetzungen, unter denen der Name geändert werden kann, beurteilen sich vom Zeitpunkt des Statutenwechsel nach dem neuen Namensstatut (Art. 10 Abs. 1: Heimatrecht des Namensträgers). Der Name selbst wird dagegen vom Statutenwechsel nicht berührt.
„Von K“ ist 1910 in Österreich geboren. 1919 wurde die Monarchie in Österreich gestürzt und alle Adelstitel abgeschafft; auch ihre Führung als Namensbestandteil wurde verboten. 1935, also noch vor dem „Anschluss“ Österreichs, verlässt K Österreich und wird in Deutschland auf seinen Antrag hin eingebürgert. Er bleibt auch nach dem 2. Weltkrieg Deutscher. Er meint, er heiße „von K“, da er Deutscher sei und in Deutschland zur selben Zeit zwar der Adel, nicht aber die aus dem Adel abgeleiteten Familiennamen abgeschafft wurden. Kʼs Namensstatut war von Geburt bis zu seiner Einbürgerung in Deutschland das österreichische Recht; sein Name wurde also 1919 von „von K“ in „K“ geändert. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 6, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG) liegt darin übrigens nicht, weil es damals am Inlandsbezug zu Deutschland fehlte. Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wechselte Kʼs Namensstatut. Der frühere Verlust des „von“ ist davon aber nicht berührt, weil der Namensträger mit seinem bisherigen Namen in das neue Statut eintritt.[90]
Anmerkungen
Dieser Schutz erodierte dadurch, dass mit Inkrafttreten der Brüssel II-VO (ebenso Art. 3 Brüssel IIa-VO) ein deutscher Gerichtsstand für den Antragsteller nicht mehr sichergestellt war. Art. 10 Rom III-VO setzt dies letztlich konsequent fort, indem der materielle Schutz (nur) durch Anwendung der lex fori des angerufenen Gerichts gesichert wird.
Eingehend Basedow IPRax 2011, 109.
Vgl die Zusammenstellung bei Rauscher FS Jayme (2004) 719.
Im UK, Irland, Malta und Zypern geltend.
Zu einem konkreten Modell der Verschmelzung des domicile-Prinzips mit dem Staatsangehörigkeitsprinzip: Rauscher FS Jayme (2004) 719.
Vom 14.3.2005 KOM (2005) 83.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich v. 17.7.2006 KOM (2006) 399.
Ironisch mutet es an, dass der Vorschlag, der als familienrechtliche Regelung der Einstimmigkeit im Rat bedurft hätte, an Schweden scheiterte, dessen de facto-Anknüpfung an die lex fori man mit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt entgegenkommen wollte, das aber um die Anwendung des eigenen liberalen Scheidungsrechts vor schwedischen Gerichten fürchtete.
Verordnung (EU) Nr 1259/2010 ABl. EU 2010 L 343/10.
Für eine sehr weitgehende teleologische Reduktion Majer StAZ 2016, 337.
Der Begriff stammt aus der Zeit der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte in den von Arbeitskräftemangel der deutschen Volkswirtschaft geprägten 1960er Jahren und will die ursprüngliche Intention vorübergehender Erwerbstätigkeit von Ausländern in Deutschland zum beiderseitigen Nutzen beschreiben.
In den 1960er Jahren wurden in