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knüpft das deutsche IPR Sachverhalte, die das Vermögen einer oder mehrerer Personen betreffen, überwiegend unwandelbar an, dh das Statut wird nach den Anknüpfungskriterien in einem definierten Einsatzzeitpunkt bestimmt und kann sich durch Änderung der Anknüpfungsmerkmale nicht wandeln. ZB wird das Ehegüterstatut (Art. 15 Abs. 1) nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Eheschließung, das Erbstatut nach den Verhältnissen bei Eintritt des Erbfalls (Art. 25 Abs. 1 aF) bestimmt. Ebenso entscheiden Art. 21 EU-ErbVO und Art. 26 EU-EheGüterVO/EU-ELPGüterVO.

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      Für andere Lebenssachverhalte kennt auch das deutsche IPR wandelbare Anknüpfungen, zB in Art. 14 Abs. 1 für das Statut der persönlichen Ehewirkungen, das freilich auch mittelbar das Vermögen berühren kann (zB Hausratsteilung bei Getrenntleben).

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      Zahlreiche andere Rechtsordnungen sehen innerhalb desselben Lebenssachverhaltes (Beerbung einer Person; Güterstand einer Ehe) unterschiedliche Kollisionsnormen vor. Häufig führt dies bei Statuten, die ein Vermögen betreffen, zu verschiedenen Anknüpfungen je nach der Natur und der Belegenheit des betroffenen Vermögenswertes (gespaltene Anknüpfung). Zudem knüpfen zahlreiche Rechtsordnungen die vermögensrechtlichen Wirkungen von Dauerrechtsverhältnissen wandelbar an.

      In den Kollisionsrechten der US-Bundesstaaten wird allgemein im Erbstatut unterschieden zwischen personal property und real property. Ersteres, die Mobilien im Nachlass, wird nach dem Recht des letzten domicile des Erblassers vererbt. Maßgeblich ist – unwandelbar – das domicile im Zeitpunkt des Todes. Real property, im Wesentlichen Immobilien und bestimmte Rechte an ihnen, wird nach Belegenheitsrecht (lex situs, lat.: Recht der Belegenheit) vererbt. Das Ehegüterstatut wird für personal property nach dem jeweiligen domicile (wandelbar!) bestimmt; für real property folgt es der lex situs. Auch das französische IPR unterstellte vor Inkrafttreten der EU-ErbVO die Beerbung in Ansehung von Immobilien dem Belegenheitsrecht.

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      Ausnahmsweise erlaubt auch das deutsche IPR eine gespaltene oder wandelbare Anknüpfung aufgrund von Rechtswahl.

      Art. 25 Abs. 2 aF ließ den Erblasser für inländische Immobilien deutsches Recht als Erbstatut wählen. Art. 15 Abs. 2 sagt nichts über den Einsatzzeitpunkt einer Rechtswahl des Güterstatuts, erlaubt aber eine Rechtswahl, die ex nunc wirkt, also das Güterstatut wandelt, oder auch ex tunc. Ohne Rechtswahl kommt Wandelbarkeit des Güterstatuts nur bei Rechtsänderungen vor, insbesondere anlässlich der Änderung von Kollisionsnormen (IPR-Neuregelung 1986: vgl Art. 220 Abs. 3) oder bei Änderung der gesamten Rechtsordnung (Beitritt der DDR: vgl Art. 234 § 4).

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      b) Verweist deutsches Recht im Wege der Gesamtverweisung in eine fremde Rechtsordnung, die gespalten anknüpft, so ist bei der Prüfung des renvoi auch einer gespaltenen Verweisung zu folgen.

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      aa) Die Kriterien der Spaltung bestimmt grundsätzlich das fremde IPR; wenn zB das verwiesene IPR bewegliches und unbewegliches Vermögen in unterschiedlicher Weise anknüpft, so überlassen wir dem fremden IPR auch die Entscheidung, welche Gegenstände „beweglich“ und welche „unbeweglich“ sind. Für diese Unterscheidung kann es aber auch zur Rück- oder Weiterverweisung kommen, wenn das fremde IPR die Qualifikation als beweglich oder unbeweglich der lex situs überlässt (sog Qualifikationsverweisung).

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      bb) Gespaltene Rück- oder Weiterverweisung führt im Ergebnis zu einer gespaltenen Rechtsanwendung; ausgehend von dem gespaltenen IPR wird jede Verweisung eigenständig behandelt und als Rückverweisung angenommen, als Weiterverweisung abgebrochen usw.

      Ein US-Staatsangehöriger verstirbt 2014 mit letztem domicile in New York und hinterlässt beweglichen Nachlass sowie Grundstücke in Italien und Deutschland. Das IPR von New York (zur Unteranknüpfung unten Rn 391 ff) nimmt die Verweisung hinsichtlich des personal property an. Es verweist hinsichtlich des deutschen Grundstücks auf deutsches Recht zurück, so dass nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Die Weiterverweisung in italienisches Recht ist – aus Sicht des IPR von New York, das insoweit wohl nicht der foreign court theory folgt (Rn 357) – Sachnormverweisung in das materielle italienische Erbrecht. Da die USA ein Drittstaat sind und Italien sowie Deutschland Mitgliedstaaten, ändert sich hieran nichts unter Geltung der EU-ErbVO: Die Verweisung führt nach Art. 21 Abs. 1 unmittelbar (Art. 36 Abs. 2 lit. a EU-ErbVO) in das Recht von New York. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a ist die Rückverweisung auf italienisches und deutsches Recht beachtlich und auch im italienischen Recht endend, nun ungeachtet der Frage, ob die Verweisung des Rechts von New Yok Gesamtverweisung oder Sachnormverweisung ist.

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      Ehegatten, von denen einer deutscher, der andere schweizerischer Staatsangehöriger ist, leben bei Eheschließung in der Schweiz. 5 Jahre später, am 1.1.1997, verlegen sie gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland. Für die Bestimmung des Ehegüterstatuts verweist Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 14 Abs. 1 unwandelbar in das schweizerische Recht (Gesamtverweisung); das schweizerische IPR knüpft – abgesehen von Klagen schweizerischer Staatsangehöriger in der Schweiz – das Güterstatut an den jeweiligen gemeinsamen Wohnsitz an. Bis zum 31.12.1996 nimmt das schweizerische Recht daher die Verweisung an; ab dem 1.1.1997 verweist es zurück auf deutsches Recht. Da gesetzlicher Güterstand im schweizerischen ZGB die Gütertrennung ist, muss die – wirtschaftlich sehr bedeutsame – Frage geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt die Zugewinngemeinschaft des BGB einsetzt. Das hängt davon ab, ob das schweizerische IPR, das für die intertemporale Spaltung des Güterstandes verantwortlich ist, den Statutenwechsel mit Rückwirkung eintreten lässt oder ex nunc.

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