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      Bei dem Leasing handelt es sich um eine vornehmlich steuer- und bilanzrechtlich bedingte Verbindung von Elementen des Kaufs und der Miete. Die wichtigsten Erscheinungsformen des Leasings sind das Operatingleasing, das Hersteller- oder Händlerleasing sowie das Finanzierungsleasing. Unter Operatingleasing versteht man die entgeltliche Überlassung von Investitionsgütern entweder für eine im Voraus bestimmte, kurze Vertragsdauer oder auf unbestimmte Zeit mit der Möglichkeit der Kündigung seitens des Leasingnehmers. Derartige Verträge sind normale Mietverträge. Dasselbe gilt für das Hersteller- oder Händlerleasing, bei dem der Lieferant oder der Händler selbst die Finanzierung des Absatzes seiner Produkte durch den Abschluss von Leasingverträgen (anstelle von Teilzahlungsgeschäften oder finanzierten Teilzahlungsgeschäften) übernimmt. Näherer Betrachtung bedarf daher hier allein das verbreitete Finanzierungsleasing (Rn 4 ff).

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      Das Finanzierungsleasing unterscheidet sich von dem Operatingleasing (o. Rn 3) vor allem durch die Einschaltung eines das Geschäft finanzierenden Dritten, des Leasinggebers, in die Vertragsbeziehungen. Die wirtschaftliche Ausgangssituation ist deshalb bei dem Finanzierungsleasing durchaus vergleichbar mit der bei dem finanzierten Teilzahlungsgeschäft (s. o. § 6 Rn 20 ff); jedoch ist die rechtliche Konstruktion eine völlig andere, da hier an die Stelle von Kauf- und Darlehensvertrag der eine Leasingvertrag (nur) zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber tritt, der seinerseits den Vertragsgegenstand vom Hersteller erwirbt, um ihn anschließend an den Leasingnehmer vermieten zu können (s. die nachstehende Skizze).

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      Finanzierungsleasingverträge werden meistens für eine feste Vertragszeit abgeschlossen (§ 542 Abs. 2). Ein ordentliches Kündigungsrecht der Parteien besteht dann grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt nur für die Teilamortisationsverträge nach Ablauf der Grundmietzeit (o. Rn 6). Möglich bleibt aber eine außerordentliche

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