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im Regelfall nicht erfüllt ist, sollten Steuern in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.

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      (3) Einteilung der Bedeutung der Besteuerung für betriebliche Entscheidungen: In einer groben Vereinfachung lässt sich der Einfluss der Besteuerung auf betriebliche Entscheidungen wie folgt charakterisieren:

      Abb. 1.2: Bedeutung der Besteuerung für betriebliche Entscheidungen

eher hoher Einfluss der Besteuerung eher geringer Einfluss der Besteuerung
• Rechtsform • Investition • Finanzierung • Steuerbilanzpolitik • internationale Standortwahl • nationale Standortwahl • Beschaffung, Produktion, Absatz • Personal (Grundsatz) Ausnahmen: Entgeltpolitik bei Sozialleistungen, betrieblicher Altersversorgung, Entsendung der Mitarbeiter ins Ausland

      Diese Einteilung bildet die Grundlage für die Stoffauswahl in diesem Buch. Vor der Erläuterung des steuerlichen Einflusses auf die ausgewählten betrieblichen Entscheidungen werden die Verfahren vorgestellt, mit deren Hilfe die Höhe der zu zahlenden Steuern quantifiziert werden kann.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe hierzu Sieben/Schildbach, Betriebswirtschaftliche Entscheidungstheorie, 4. Aufl., Düsseldorf 1994, S. 15–31.

       [2]

      Siehe hierzu grundlegend Wagner/Dirrigl, Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart/New York 1980, S. 12–13.

       [3]

      Siehe hierzu grundlegend Wagner/Dirrigl, Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart/New York 1980, S. 5–21 sowie Heinhold, Unternehmensbesteuerung, Band 3: Investition und Finanzierung, Stuttgart 1996, S. 26–29.

       [4]

      Diese Begriffe werden im Vierten Teil, Erster Abschnitt ausführlich erläutert.

      Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Erster Abschnitt Beziehungen zwischen den Steuerarten

      Erster Abschnitt Beziehungen zwischen den Steuerarten

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      Zwischen den von Unternehmen periodisch zu zahlenden Ertrag- und Substanzsteuern bestehen folgende Zusammenhänge:

Die Grundsteuer mindert als Betriebsausgabe die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.
Die Grundsteuer mindert als Betriebsausgabe zusätzlich die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bzw der Körperschaftsteuer.
Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bildet die (festzusetzende) Einkommen- bzw Körperschaftsteuer.
Zwischen der Einkommensteuer und der Kirchensteuer besteht eine wechselseitige Abhängigkeit: Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bildet die (festzusetzende) Einkommensteuer. Die gezahlte Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe nicht nur die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, sondern mittelbar zusätzlich ihre eigene Bemessungsgrundlage. Abb. 2.1: Beziehungen zwischen den Ertrag- und Substanzsteuern kein Alternativtext verfügbar [Bild vergrößern]
Bei einkommensteuerpflichtigen Gewerbetreibenden wird die Gewerbesteuer in pauschalierender Form durch eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer (weitgehend) kompensiert.
Bei Kapitalgesellschaften mindern die auf Unternehmensebene gezahlten Steuern (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) die an die Anteilseigner maximal zahlbare Dividende. Durch den Rückgang der Gewinnausschüttungen reduziert sich die Einkommensteuer des Anteilseigners.

      Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Zweiter Abschnitt Kasuistische Veranlagungssimulation

      Zweiter Abschnitt Kasuistische Veranlagungssimulation

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      Bei der (kasuistischen) Veranlagungssimulation sind zunächst die steuerlichen Effekte auf Ebene der Gesellschaft zu analysieren, da die Steuerbelastung der Anteilseigner von den Gewinnanteilen abhängt, die ihnen zugerechnet werden.

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      Der weitere Aufbau des Berechnungsschemas wird von den Dependenzen und Interdependenzen zwischen den Steuerarten bestimmt. Es ist mit den Steuerarten zu beginnen, die unabhängig von den anderen ermittelt werden können und die für die Berechnung von anderen Steuerarten benötigt werden. Dies sind einerseits die Verkehr- und Verbrauchsteuern, bei denen zu prüfen ist, ob sie als Betriebsausgaben aufwandswirksam oder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, und andererseits die Grundsteuer, ohne deren Kenntnis die Ertragsteuern nicht berechnet werden können. Damit ergibt sich folgende allgemeine Reihenfolge:

Verbrauch- und Verkehrsteuern
Grundsteuer
Gewerbesteuer
Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (nur bei Kapitalgesellschaften)
Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf Kirchensteuer.

      Zweiter Teil Methoden zur Quantifizierung von Steuerzahlungen › Dritter Abschnitt Teilsteuerrechnung

      Dritter Abschnitt Teilsteuerrechnung

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