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der Steuerzahlungen aufgrund der getroffenen Entscheidung durch die Änderung des zu versteuernden Einkommens zu dividieren (Differenzsteuersatz):[6]

Um die Einkommen- und Kirchensteuer, die auf die analysierte Handlungsalternative entfällt, von den Steuerzahlungen auf die weiteren Einkünfte des Steuerpflichtigen zu trennen, sind im ersten Schritt die Einkommen- und Kirchensteuer zu ermitteln, die sich aus der Summe der weiteren Einkünfte und der Veränderung der Bemessungsgrundlage durch die betrachtete Entscheidung ergeben.
Im zweiten Schritt sind als Bemessungsgrundlage ausschließlich die weiteren Einkünfte einzubeziehen und die daraus resultierende Einkommen- und Kirchensteuer zu berechnen.
Die Steuerzahlungen aus dem ersten Schritt abzüglich des Ergebnisses des zweiten Schritts entsprechen der Einkommen- und Kirchensteuermehrbelastung oder -minderbelastung, die durch die betreffende Handlungsalternative ausgelöst wird.

      Beispiel:

      Ein Steuerpflichtiger erzielt aus der zu beurteilenden Investition einen Gewinn von 20 000 €. Aus seinen sonstigen Aktivitäten erwirtschaftet er steuerpflichtige Einkünfte von 30 000 €. Die Einkommensteuer wird nach dem Normaltarif 2020 berechnet.

      Im ersten Schritt sind der Gewinn der zu beurteilenden Investition und die weiteren Einkünfte zusammenzurechnen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50 000 € ergibt sich eine Einkommensteuer von 12 142 €.

      Im zweiten Schritt ist die Einkommensteuer zu berechnen, die anfallen würde, wenn nur die weiteren Einkünfte von 30 000 € anfallen würden: 5 188 €.

      Im dritten Schritt erhält man die Einkommensteuer, die auf die zu beurteilende Investition entfällt, indem man die im ersten Schritt berechnete Einkommensteuer (Gesamteinkommen) um die im zweiten Schritt ausgewiesene Einkommensteuer (weitere Einkünfte) vermindert: 6 954 € = 12 142 € – 5 188 €.

      Der Differenzsteuersatz entspricht der Einkommensteuer, die auf die zu beurteilende Investition entfällt, dividiert durch den Gewinn der zu beurteilenden Investition: 34,77% = 6 954 €/20 000 €.

      Die Interdependenzen zwischen Einkommen- und Kirchensteuer lassen sich in der Progressionszone des Einkommensteuertarifs am einfachsten durch ein Iterationsverfahren erfassen, bei dem die Kirchensteuer zunächst näherungsweise vorzugeben ist. Anschließend sind die Einkommensteuer und die sich daraus ergebende Kirchensteuer zu ermitteln. Die Berechnungen sind so oft zu wiederholen, bis die vorgegebene mit der sich aus der Berechnungsformel abzuleitenden Kirchensteuer übereinstimmt:

      Abb. 2.6: Iterationsverfahren zur Berechnung der Kirchensteuer

vorläufige Kirchensteuer zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Kirchensteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Differenz zur vorläufigen Kirchensteuer
(1) = (4) aus Vorzeile (2) = zvE – (1) (3) (4) = (3) × 8% (5) = (4) – (1)
0 € 50 000 € 12 142 € 971 € + 971 €
971 € 49 029 € 11 765 € 941 € – 30 €
941 € 49 059 € 11 776 € 942 € + 1 €
942 € 49 058 € 11 776 € 942 € ± 0 €

      Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50 000 € errechnet sich ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer eine Einkommensteuer von 12 142 €. Hieraus ergibt sich eine vorläufige Kirchensteuer von 971 € (= 12 142 € × 8%). Mit dieser vorläufigen Kirchensteuer ist die Berechnung zu wiederholen. Nach der zweiten Berechnung reduziert sich die Differenz zwischen der eingesetzten Kirchensteuer (Spalte 1) und der sich hieraus ergebenden Kirchensteuer (Spalte 4) bereits auf –30 €. Nach drei Berechnungsschritten steht fest, dass die Einkommensteuer 11 776 € und die Kirchensteuer 942 € (= 11 776 € × 8%) beträgt.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe hierzu zB Rose, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 32–38.

       [2]

      Die Teilsteuerrechnung geht zurück auf Gerd Rose. Siehe hierzu grundlegend Rose, Untersuchungen über die Steuerbelastung der Unternehmung, DB 1968, Beilage 7 und Rose, Die Steuerbelastung der Unternehmung, Wiesbaden 1973. Siehe auch Rose, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 38–68; Wagner/Dirrigl, Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart/New York 1980, S. 153–169.

       [3]

      In Anlehnung an Rose, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl., Wiesbaden 1992, S. 43.

       [4]

      Siehe hierzu auch Wotschofsky, WPg 2001, S. 652.

       [5]

      Siehe hierzu auch Bob/Trinks, SteuerStud 2013, S. 697; Schneeloch, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band 2: Betriebliche Steuerpolitik, 3. Aufl., München 2009, S. 19–22; Tillich, BB 2002, S. 1515.

       [6]

      Siehe hierzu auch Heinhold, Unternehmensbesteuerung, Band 3: Investition und Finanzierung, Stuttgart 1996, S. 34–37.

      Dritter Teil Einfluss der Besteuerung auf die Rechtsformwahl › Erster Abschnitt Bedeutung der zivilrechtlichen Rechtsform für die Besteuerung von Unternehmen

      Erster Abschnitt Bedeutung der zivilrechtlichen Rechtsform für die Besteuerung von Unternehmen

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