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so kann das Ziel eines Widerrufs dieser Äußerung nur mit einem Folgenbeseitigungsanspruch erreicht werden. Ein Widerruf im Wege eines Schadensersatzes im Rahmen der Amtshaftung scheidet dagegen aus.

      107

      

      Anmerkungen

       [1]

      BGHZ 34, 99, 105 f.; 78, 274, 276; 121, 367, 374; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1219.

       [2]

      Peine § 17 Rn. 1136.

       [3]

      BGHZ 98, 212, 217; 117, 363, 367.

       [4]

      Maurer § 26 Rn. 39.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › D. Prozessuale Fragen

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGD. Prozessuale Fragen › I. Anspruchsgegner

      108

      Anspruchsgegner ist nach Art. 34 S. 1 GG grundsätzlich der Staat bzw. die Körperschaft, für die der Amtswalter tätig ist.

      Damit ist festzustellen, wer konkret der richtige Anspruchsgegner ist.

      109

      Die Zuordnung der Amtspflichtverletzung erfolgt danach, in wessen Dienst der Amtswalter steht.

      JURIQ-Klausurtipp

      Die Anvertrauenstheorie ist absolut herrschend, so dass Sie die übrigen Theorien nicht kennen müssen. In der Klausur reicht es aus, die Anvertrauenstheorie als die vom BGH vertretene Auffassung zu nennen.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGD. Prozessuale Fragen › II. Rechtsweg

      110

      Der Amtshaftungsanspruch ist nach Art. 34 S. 3 GG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Sachlich zuständig ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG in erster Instanz unabhängig vom Streitwert das Landgericht.

      111

      

      Eine Doppelspurigkeit kann somit vermieden werden.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGD. Prozessuale Fragen › III. Konkurrenzen

      112

      Der Amtshaftungsanspruch ist eine abschließende Haftung nach Deliktsrecht. Er schließt eine persönliche Haftung des Amtswalters aus, soweit er hoheitlich tätig geworden ist. Wegen der Überleitung der Haftung nach Art. 34 GG auf den Staat können auch gegen den Staat keine anderen Ansprüche aus Delikt, z.B. § 831 BGB, geltend gemacht werden.

      113

      

      Anmerkungen

       [1]

      Maurer § 26 Rn. 40.

       [2]

      BGHZ 122, 85 ff.

       [3]

      BGHZ 53, 217, 219; 77, 11, 15; 99, 326, 330; Maurer § 26 Rn. 42; hinsichtlich anderer Konstruktionen – Anstellungs- und Funktionstheorie – vgl. Ossenbühl/Cornils S. 112 ff.; Wittreck/Wagner Jura 2013, 1211, 1223 ff.

       [4]

      Peine § 17 Rn. 1143; Maurer § 26 Rn. 47.

       [5]

      Vgl. zum Ganzen: Maurer § 26 Rn. 45 f.

      2. Teil Amtshaftung,

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