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bzw. zum Ausschluss von Merkmalen äußerer Gewalteinwirkung. • Kopf: Dunsung des Gesichts und bläuliche Verfärbung der Gesichtshaut. • Kopfschwartenschwellungen oder -verletzungen. Beim Abtasten des Schädels abnorme Knochenbeweglichkeit. Schwellungen im Gesicht. Blutungen und Schleimhauteinreißungen an den Lippen (auch Lippeninnenfläche betrachten). • Schwellungen und Unterblutungen der Augenlider (Brillenhämatom). • Augenlider geschlossen oder geöffnet? Weite der Öffnung der Augenlider. • Blutungen in der Augenbindehaut – punktförmige Blutungen, flächenhafte Blutungen. • Augenfarbe. Weite der Sehlöcher (Pupillen), unterschiedliche Weite der Pupillen oder gleich weite Pupillen. Pupillen rund oder entrundet. • Fremdinhalt in den Nasenöffnungen: Blut, Schleim, Mageninhalt. Abrinnspuren – Verlaufsrichtungen der Abrinnspuren. • Schaumpilz vor der Nase (weiß, rötlich-bluthaltig). Abnorme Beweglichkeit des Nasenskeletts beim Abtasten. Schwellung der Nase. • Unterblutungen oder Verletzungen der Ohrmuscheln, Schwellungen. • Fremdinhalt in den Gehörgängen (ausgetretenes Blut oder eingeflossenes Blut), Abrinnspur aus den Gehörgängen – Verlaufsrichtung der Rinnspuren. • Mund geschlossen oder geöffnet. Zunge zwischen den Zahnreihen oder Zunge weit vorgestreckt. Zungenspitze angetrocknet. Flüssigkeitsspiegel in der Mundhöhle. Blut in der Mundhöhle und im Mundvorraum. Schaumpilz vor dem Mund (weiß, bluthaltig rötlich, feinblasig, grobblasig). Abrinnspuren aus dem Mund – Verlaufsrichtung der Rinnspuren. • Auffällige Geruchswahrnehmung bei Druck auf den Brustkorb. • Hals: Hautverletzungen, Hautunterblutungen, Hautkratzer. Strangwerkzeug am Hals. Strangmarke am Hals (Beschaffenheit und Lokalisation: oberflächlich, tief, breit oder schmal, braun-vertrocknet. Doppelte Strangmarke. Verlaufsrichtung der Strangmarke, ggf. Knotenabdruck). Blutungen innerhalb oder in der Umgebung der Strangmarke. Kleine, mit Flüssigkeit gefüllte Hautblasen in der Umgebung der Strangmarke. • Abnorme Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Beurteilung nicht immer sicher möglich). • Rumpf und Extremitäten: Hautunterblutungen, Hautvertrocknungen, Hautverletzungen (Beschaffenheit, Größe und Lokalisation der Verletzungen). Abnorme Beweglichkeit des Brustkorbskeletts. Abnorme Beweglichkeit des knöchernen Beckenringes. • Abnorme Beweglichkeit der Extremitäten (Knochenbrüche?). Regelwidrige Lage der Beine (nach innen oder nach außen gedreht). • Sorgfältige Betrachtung der Hände, ganz besonders der Handinnenflächen (Abwehrverletzungen, Strommarken – ggf. Lupenbetrachtung). Narben an der Innenfläche der Handgelenke („Pulsaderschnitte“). • Besondere Berufsmerkmale an den Händen. Schwielenbildungen. Beschaffenheit der Fingernägel (frische Abbrüche oder Einrisse). Auffällige Anhaftungen unter den Fingernägeln. • Untersuchung der Fußsohlen (Strommarken). • Schleifspuren am Rücken oder an den Fersen. Verlaufsrichtung der Schleifspuren. • Achten auf Injektionsstiche an für Injektionen ungewöhnlichen Stellen. • After und Genitale: Blutungen aus dem After oder aus dem Genitale. Äußerlich erkennbare Verletzungen. Kot in der Umgebung des Afters. Welche Spuren im Einzelnen an der Leiche und in deren Umgebung zu erwarten sind, hängt hauptsächlich von der Art der äußeren Gewalteinwirkung ab. Dennoch gibt es eine Reihe allgemeingültiger Anhaltspunkte, die eine Differenzierung zwischen einem Tod durch eigene oder fremde Hand zulassen. Im Allgemeinen weisen folgende Feststellungen auf einen Suizid hin: • Türen und Fenster von innen verschlossen und unbeschädigt, • geordneter Leichenfundort, • pedantisches Zurechtlegen von Urkunden für den Sterbefall, insbesondere Testament und Bestattungsvertrag, • Abschiedsbriefe (Schrifturheberschaft!) oder andere Schriftstücke, heute auch elektronische Aufzeichnungen (z. B. Fax, E-Mail, SMS), • Kombination von mehreren Suizidmethoden, • Mitnahme anderer Personen in den Tod, • vorangegangene Suizidversuche oder früher geäußerte Selbsttötungsabsichten, • Vorbereitungshandlungen, wie Schenkungen, Abschiedsbesuche und Beschaffung des Suizidmittels (z. B. Gift, Schusswaffe), • Persönlichkeit, Lebensumstände und gegebenenfalls Krankengeschichte (z. B. Depression, Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, Krebserkrankung) mit Hinweisen auf ein mögliches Suizidmotiv. Auch wenn der Täter einen Verschleierungsversuch unternommen hat, kann der Tat-/Fundort einige der wesentlichen Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung bieten: • Beschädigungen an Türen oder an Fenstern als Hinweis auf gewaltsames Eindringen, • offensichtliche Unordnung, wie umgestürzte Einrichtungsstücke, herausgerissene Schubladen, durchwühlte Schränke und Behältnisse oder auf dem Fußboden verstreut liegende Gegenstände, • Spuren eines Kampfes, insbesondere Blutspuren, • Fundsituation der Leiche, wie in Teppich eingerollt, in Plastiksack verpackt, im Bettkasten oder in einem Gewässer, • Auffindung zerstückelter Leichen und von Leichenteilen, • Lage des Körpers und Stellung der Gliedmaßen (sog. Lustmordstellung), • Schleifspuren und bei Fundorten im Freien widersprüchliche Reifen- oder Schuhspuren, • Hinweise auf mitgenommene, meist wertvolle Gegenstände. Um die Todesursache zuverlässig festzustellen, ist eine Leichenöffnung (= innere Leichenschau, Obduktion, Sektion, Autopsie) erforderlich. Nach wie vor gilt, dass eine Leichenöffnung die einzig sichere, wichtigste und auch billigste Methode zur Aufklärung unklarer Todesfälle ist.

      Anmerkungen

       [1]

      Naeve, W. (1978): Gerichtliche Medizin für Polizeibeamte. Heidelberg: Kriminalistik, S. 18-22.

      II. Tod und Leichenuntersuchung › 6. Gerichtliche Leichenöffnung

      Die gerichtliche Leichenöffnung nach § 87 II StPO erfordert grundsätzlich eine richterliche Anordnung (§ 87 IV StPO), die – außer im Fall des § 165 StPO – nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen darf. Wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde, beispielsweise wegen des Zustandes der Leiche oder der Notwendigkeit sofortiger Aufklärung der Todesursache, ist die Staatsanwaltschaft zur Anordnung befugt, nicht aber deren Ermittlungspersonen. Es liegt im Ermessen des Staatsanwalts, ob er sich mit einer Leichenschau begnügt und die beschlagnahmte Leiche zur Bestattung freigibt, oder ob er eine Leichenöffnung beantragt. Kann durch die Leichenschau und erste Ermittlungen ein fremdes Verschulden ausgeschlossen werden, muss nicht in jedem Fall des § 159 StPO eine Leichenöffnung erfolgen.

      In keiner Vorschrift ist geregelt, bei welchen Sterbefällen eine Leichenöffnung durchgeführt werden soll oder muss. Lediglich eine allgemein gehaltene Entscheidungsgrundlage findet sich in Nr. 33 II RiStBV: „Lässt sich auch bei der Leichenschau eine Straftat als Todesursache nicht ausschließen oder ist damit zu rechnen, dass die Feststellungen später angezweifelt werden, so veranlasst der Staatsanwalt grundsätzlich die Leichenöffnung. Dies gilt namentlich bei Sterbefällen von Personen, die sich in Haft oder sonst in amtlicher Verwahrung befunden haben.“

      Die gerichtliche Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen, von denen einer über eine rechtsmedizinische Qualifikation verfügen muss. Der Erste Obduzent, der die größere Sachkunde und Erfahrung besitzt, wird bei der Leichenöffnung vom Zweiten Obduzenten unterstützt.

      Der § 87 II StPO räumt der Staatsanwaltschaft eine Teilnahmebefugnis bei der Leichenöffnung ein. Unter Nr. 33 IV RiStBV heißt es: „Der Staatsanwalt nimmt an der Leichenöffnung nur teil, wenn er dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen einer umfassenden Sachaufklärung für geboten erachtet. Eine Teilnahme des Staatsanwalts wird in der Regel in Betracht kommen in Kapitalsachen, nach tödlichen Unfällen zur Rekonstruktion

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