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Betroffenenrechten, die ein aktives Handeln der betroffenen Person voraussetzen (Antrag), überhaupt wahrgenommen werden können.3 Dies entspricht dem Gedanken aus ErwG 60, wonach der Grundsatz auf eine faire und transparente Verarbeitung die Unterrichtung der betroffenen Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und dessen Zweck erfordert.

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      Die Verpflichtung des Verantwortlichen betreffen die Information nach Abs. 1 und Abs. 2, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten bei der betroffenen Person direkt erhebt. Darüber hinaus muss der Verantwortliche nach Abs. 3 der betroffenen Person weitere Informationen zur Verfügung stellen, wenn die Absicht besteht, die erhobenen Daten zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich zur Erhebung bestehenden Zweck weiterzuverarbeiten. Abs. 4 enthält demgegenüber Ausnahmen dieser Informationspflichten, über die hinaus außerdem das mitgliedstaatliche Recht oder das Unionsrecht weitere Ausnahmen nach Maßgabe des Art. 23 DSGVO vorsehen kann.

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      Die Direkterhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person in der oben erläuterten Art und Weise löst die Verpflichtung des Verantwortlichen zur Mitteilung der in Abs. 1 genannten Informationen an diese aus. Welche Inhalte diese Informationen haben müssen, ergibt sich aus Abs. 1 lit. a bis f. DSGVO.

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