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in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

      (4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

      (5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

      1 a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

      2 b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

      Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

      (6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

      (7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

      (8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

      Literatur: Grentzenberg/Spittka, Die Klagebefugnis Privater bei Datenschutzverstößen, GRUR-Prax 2020, 539; Hirschfeld/Gerhold, (K)eine Lösung der Beweisnot in Geschäftsleiterhaftungsfällen über Art. 15 DSGVO, ZIP 2021, 394; Lembke, Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Anstellungsverhältnis, NJW 2020, 1841; Piltz/Pradel, Wie lange dauern 72 Stunden? – Umgang mit der EU-weiten Fristenverordnung am Beispiel der DS-GVO, ZD 2019, 152; Spittka, Die Kommerzialisierung des Schadensersatzes unter der DSGVO, IPRB 2021, 24; Strassemeyer, Die Transparenzvorgaben der DSGVO für algorithmische Verarbeitungen – Nachvollziehbarkeit durch innovative Lösungen – Gamification, Ablaufdiagramme und Bildsymbole; K&R 2020, 176.

       Übersicht

Rn.
I. Allgemeines1
1. Zweck der Vorschrift1
2. Entstehungsgeschichte3
3. Verhältnis zu anderen Vorschriften5
II. Allgemeine Regelungen (Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1)8
1. Allgemeine Anforderungen an Transparenz9
2. Erleichterung der Rechteausübung14
3. Unentgeltlichkeit15
III. Form (Abs. 1 Satz 2, Satz 3, Abs. 3 Satz 4)16
IV. Identifizierung der betroffenen Person (Abs. 6)18
V. Ausnahmetatbestände (Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Satz 3)21
1. Unmöglichkeit der Identifizierung21
2. Offensichtlich unbegründete oder exzessive Anträge22
3. Unterrichtung der betroffenen Person25
VI. Fristen (Abs. 3, Abs. 4)26
VII. Bildsymbole (Abs. 7, Abs. 8)29
VIII. Folgen eines Verstoßes und Sanktionen31

       I. Allgemeines

       1. Zweck der Vorschrift

      1

      2

      Art. 12 DSGVO gilt aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht für Auftragsverarbeiter. Setzt der Verantwortliche Auftragsverarbeiter ein, muss er jedoch im Rahmen der Auswahl und der Ausgestaltung des Vertrags nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 DSGVO sicherstellen, dass diese in der Lage sind, den Verantwortlichen bei der Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen entsprechend zu unterstützen. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e DSGVO beinhaltet eine entsprechende Pflicht zur Regelung.

      3

      Weder die DSRl noch das BDSG a.F. sahen einen allgemeinen Teil bei der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen vor. Anforderungen und Ausnahmetatbestände waren immer direkt

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