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Interessen handeln, sodass Verarbeitungsvorgänge, die dem Schutz bzw. dem Erhalt des eigenen Lebens der betroffenen Person dienen, zumeist deren Willen entsprechen dürften. Schwieriger kann die Abwägung jedoch bei lebenswichtigen Interessen Dritter sein.75 Wegen des Schutzes der betroffenen Person ist hier eine enge Auslegung notwendig, die sowohl den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person hinterfragt als auch die Stärke des Eingriffes berücksichtigt, um so die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung feststellen zu können.76

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      Abs. 2 lit. i erfasst demgegenüber die gefahrenrechtliche Komponente, wonach eine Datenverarbeitung

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