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Umgebung der Straße nicht voll überblickt werden kann. Im Stadtverkehr stellen parkende Fahrzeuge im Allgemeinen keine Unübersichtlichkeit dar. Ein Fahrer muss sich nicht ohne besondere Anhaltspunkte darauf einstellen, dass unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen die Fahrbahn betreten. Anders ist es, wenn durch Gefahrenzeichen (Zeichen 136 zu § 40 StVO) darauf hingewiesen wird, dass mit Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist.[89]

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      Vorbeifahren an Omnibussen und Haltestellen s. Rn. 249 ff.

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      1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führersV. Verhalten im Straßenverkehr › 9. Überholen (§ 5 StVO)

9. Überholen (§ 5 StVO)

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      Grundsätzlich ist links zu überholen (zu den Ausnahmen vgl. Rn. 167 ff.).

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      Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt; § 5 Abs. 3a StVO. Vor Bahnübergängen ist seit dem 1.4.2013 das Überholen generell verboten (§ 19 Abs. 1 StVO; s. Rn. 359).

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