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so setzt die Drittverwendungsfähigkeit voraus, dass das betreffende Objekt weder Grundstücksbestandteil gem. § 94 Abs. 1 BGB oder Grundstückszubehör darstellt. So ist ein nachträglich im Mietwohnhaus des Leasingnehmers eingebauter Nachtspeicherofen nicht selbstständig bewertbar, sondern Teil des Gebäudes.[3] Gleiches kann gelten, wenn eine Mobilie aufgrund ihrer Größe derart standortgebunden ist, dass sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand demontiert, an einen anderen Ort transportiert und dort wieder montiert werden kann. Handelt es sich bei dem Objekt um einen Grundstücksbestandteil, ist Leasingfähigkeit nur dann gegeben, wenn es als Scheinbestandteil i.S.d. § 95 Abs. 2 BGB einzustufen ist, d.h. nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt ist. Eine nur vorübergehende Einfügung ist gegeben, wenn der Leasinggeber nach Ablauf des Leasingvertrages berechtigt ist, die Sache zu entfernen. Dies gilt bspw. für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Mietereinbauten. Ausnahmsweise können auch sog. Gebäude auf fremdem Grund und Boden[4] als selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter leasingfähig sein.

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      Bei Mobilien-Leasing ist zu unterscheiden:

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind, da sie zum kurzfristigen Verbrauch oder Verkauf bestimmt sind, nicht leasingfähig.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind eigenständig nutzbar und zum mittel- bzw. langfristigen Gebrauch im Unternehmen bestimmt und damit grundsätzlich leasingfähig. Gleiches gilt für nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abschreibbare geringwertige Wirtschaftsgüter.

      Liegt hinsichtlich eines beweglichen Wirtschaftsguts eine Spezialanfertigung vor (z.B. Leuchtreklame einer Gaststätte), ist die Drittverwertbarkeit und damit die Leasingfähigkeit eingeschränkt.

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      Bei Immobilien-Leasing ist das eigentliche Leasingobjekt meist das Gebäude. Das Grundstück, ggf. auch ein Erbbaurecht, ist Voraussetzung für die Stellung des Leasinggebers als wirtschaftlicher Eigentümer. Die Drittverwendungsfähigkeit einer Immobilie wird steuerrechtlich auch vor dem Hintergrund der Frage des Spezialleasings meist großzügig gesehen. Wirtschaftlich wird die Frage der Drittverwendungsfähigkeit vom Leasinggeber kritischer betrachtet, da er i.d.R. das Wertminderungsrisiko des Objektes trägt. Bei der Beurteilung des Objektrisikos spielen der Standort, die Verkehrsanbindung, die Bauqualität und Ausstattung sowie die Eignung für andere Nutzungszwecke eine wichtige Rolle.

      Anmerkungen

       [1]

      Z.B. BFH v. 7.8.2000 – GrS 2/99, BStBl II 2000, 632; Crezelius in Kirchhof § 4 EStG Rn. 65; Adler/Düring/Schmaltz § 246 Tz. 12; a.A. z.B. Pfeiffer StuW 1984, 326 ff., wonach ein handelsrechtlicher Vermögensgegenstand im Gegensatz zum steuerlichen aktiven Wirtschaftsgut nicht nur die selbstständige Bewertbarkeit, sondern auch die selbstständige Verkehrsfähigkeit, d.h. die Einzelveräußerbarkeit voraussetzt.

       [2]

      Vgl. BFH – I R 218/82, BStBl II 1987, 14.

       [3]

      Vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern v. 28.11.2000 – 2 K 168/98.

       [4]

      Vgl. § 266 Abs. 2 S. 1 HGB; § 94 Abs. 1 S. 1 BewG; BFH v. 23.8.1999 – GrS 1/1997, BStBl II 1999, 778.

       [5]

      Vgl. zu Computersystemprogrammen BFH v. 28.7.1994 – II R 47/92, BStBl II, 873.

       [6]

      BFH v. 3.7.1987 – III R 147/86, BStBl II, 787.

       [7]

      Ebenso BFH v. 28.7.1994 – III R 47/92, BStBl II, 873; FG Baden-Württemberg v. 5.2.1992 – 12 K 242/86, JurisDok.

       [8]

      Vgl. BFH v. 16.2.1990 – III B 90/88, BStBl II, 794; R 5.5 EStR.

       [9]

      Vgl. BFH v. 3.7.1987 – III R 147/86, BStBl II 1987, 787 und v. 5.2.1988 III R 49/83, BStBl II 1988, 737; H 5.5 EStH.

       [10]

      Nach R 5.5 Abs. 1 EStR 2012 sind Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € betragen, stets als Trivialprogramme (materielle Wirtschaftsgüter) zu behandeln; vgl. auch Bordewin NWB F. 17 S. 1587.

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