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und

      •unter 25 Jahre alt und

      •unverheiratet und

      •hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II).

      Sozialgeld kann jedoch nicht erhalten, wer einen Anspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII hat, d. h., derjenige, der das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat, und volljährige Personen, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.

      Merke: Volljährige dauerhaft erwerbsunfähige Personen und Personen, die Altersrente beziehen, können auch im Familienbund keine Leistungen nach dem SGB II beziehen, da sie Leistungsberechtigte nach §§ 41 ff. SGB XII, d. h. 4. Kapitel SGB XII, sind.

      Sozialgeld können beziehen:

      •Kinder bis zum 15. Lebensjahr

      •dauerhaft erwerbsunfähige Kinder bis 18 Jahre, weil Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel erst ab Volljährigkeit bezogen werden können

      •volljährige Kinder und Partner, die länger als sechs Monate erwerbsunfähig sind, aber nicht dauerhaft

      Gemäß § 5 Abs. 2 SGB II haben Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII Vorrang vor dem Sozialgeld im SGB II, d. h., diese Leistungen schließen einander aus.

      Anspruchsberechtigt, nach diesem Kapitel Leistungen zu beziehen, sind Personen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII (analoge Rechtsvorschrift wie § 7a SGB II) erreicht haben. Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird stufenweise von 65 auf 67 erhöht. Je nach Geburtenjahrgang erhöht sich das Renteneintrittsalter um x Monate.

      Auch anspruchsberechtigt sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 41 Abs. 1 und Abs. 3 SGB XII).

      Eine Erwerbsminderung kann nur der Rententräger feststellen. Dies wird mittels eines ärztlichen Gutachtens festgestellt. Oftmals wird dies im Rahmen der Antragstellung auf volle Erwerbsminderungsrente durchgeführt bzw. veranlasst.

      Ist offensichtlich, dass kein Rentenanspruch wegen fehlender Versicherungszeiten besteht, wird der Rententräger auch kein Gutachten erstellen. Geht der SGB-XII-Träger von einer dauerhaften Erwerbsminderung aus, so beauftragt dieser den Rententräger, dies in einem anlassbezogenen Gutachten festzustellen (§ 41 SGB XII).

      Das 3. Kapitel ist das Auffangbecken für alle Leistungsberechtigten, die weder einen Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch noch nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs haben. Leistungen nach dem SGB II, insbesondere Sozialgeld, gehen dem Anspruch nach dem 3. Kapitel vor (§ 5 Abs. 2 SGB II).

      Für die Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) sind im 3. Kapitel des SGB XII keine besonderen persönlichen Voraussetzungen beschrieben. In § 19 Abs. 1 i. V. m § 27 Abs. 1 SGB XII wird lediglich auf die Hilfebedürftigkeit abgestellt.

      Dies können u. a. Personen sein, die eine volle Erwerbsminderung auf Zeit anerkannt bekommen haben und allein im Haushalt leben oder mit anderen Personen zusammenleben, die die Voraussetzungen für den SGB-II-Bezug auch nicht erfüllen.

      •Sobald eine Person in der Bedarfsgemeinschaft die Voraussetzungen nach dem SGB II erfüllt, können auch für nicht Erwerbsfähige SGB-II-Leistungen (Sozialgeld) erbracht werden.

      •Auch Kinder können die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person im SGB II sein, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und erwerbsfähig sind.

      •Altersrentner und auf Dauer voll Erwerbsgeminderte können niemals SGB-II-Leistungen beziehen (auch kein Sozialgeld).

      •Es kann immer nur eine existenzsichernde Leistung pro Person bezogen werden.

      •Innerhalb eines Haushalts ist es möglich, dass unterschiedliche Leistungen bezogen werden, sog. Mischbedarfsgemeinschaften.

      •Für den Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II muss man nicht arbeitslos sein, allein auf die Bedürftigkeit kommt es an.

      •Für den Leistungsanspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII (GruSi im Alter und bei voller Erwerbsminderung) kommt es auf den tatsächlichen Rentenanspruch/-bezug nicht an.

      •Alle Leistungen werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip gewährt, d. h., es wird der Bedarf inkl. Kosten der Unterkunft und evtl. Mehrbedarfe ermittelt. Vorhandenes Einkommen und Vermögen und evtl. andere vorrangige Leistungen mindern den Bedarf. Kann der Bedarf nicht aus den vorhandenen Mitteln gedeckt werden, werden existenzsichernde Leistungen ganz oder teilweise (aufstockend) gewährt.

      •Kann der Bedarf gedeckt werden, sind existenzsichernde Leistungen abzulehnen.

      Über die Prüfreihenfolge der Abgrenzung der drei Bereiche gibt es verschiedene Lehrmodelle. So ist es aus Sicht des Verfassers Geschmackssache, ob man erst die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II prüft oder mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des 4. Kapitels SGB XII begonnen wird.

      Da in diesem Kapitel der Schwerpunkt auf die Leistungen nach dem SGB II gelegt wird, empfiehlt der Verfasser, mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach SGB II zu beginnen. Der dritte Teil dieses Buchs befasst sich schwerpunktmäßig mit dem SGB XII. Dort ist unter Abschnitt E ein anderes Prüfschema zu finden. Dort beginnt die Prüfung mit den Anspruchsvoraussetzungen des 4. Kapitels SGB XII.

      Beide Prüfschemata sind zielführend und in der Begründung einschlägig.

      Prüfschritte:

      Liegt Ihnen zur Prüfung ein Fall mit mehreren Personen vor, so empfiehlt es sich, mit der Prüfung der Person zu beginnen, die voraussichtlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld II i. S. d. § 19 Abs. 1 SGB II haben wird. Dies erleichtert im Anschluss die weitere Prüfung von Personen, die mit ihm/ihr in einer Wohngemeinschaft oder gar in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

      Die nachfolgende Grafik zeigt Ihnen die Prüfschritte auf:

      Die Lösungen zu den Übungsfällen finden Sie unter Kapitel 4.11.

      Fall 1

      Matthias, 27 Jahre alt, erwerbsfähig, ist wohnhaft in Düsseldorf.

      Fall 2

      Ella ist 58 Jahre alt. Sie bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die befristet bewilligt wurde.

      Fall 3

      Günther ist 72 Jahre alt und bezieht Altersrente.

      Fall 4

      Mike ist 32 Jahre alt und laut Gutachten der Deutschen Rentenversicherung auf Dauer voll erwerbsgemindert. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer.

      Fall 5

      Ines ist 32 Jahre alt und erwerbsfähig. Ihr Ehemann Gustel ist 49 Jahre alt und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Prüfen Sie, welche Leistungen Gustel erhalten kann.

      Fall 6

      Mohammed ist 42 Jahre alt und nicht mehr ganz der fitteste. Von Geburt an leidet er an einer Generkrankung. Er darf laut einem ärztlichen Gutachten keine Tätigkeiten über Kopf verrichten

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