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      DS-GVO/BDSG

      DS-GVO/BDSG

      Datenschutz-Grundverordnung

      Bundesdatenschutzgesetz

Herausgegeben von
Prof. Dr. Rolf Schwartmann Andreas Jaspers Prof. Dr. Gregor Thüsing Prof. Dr. Dieter Kugelmann
Bearbeitet von
Michael AtzertAntonia BuchmannLucia BurkhardtMiriam ClausLars DietzeLevent Ferik, LL.M.Prof. Dr. Lorenz FrankProf. Dr. Dieter Frey, LL.M. (Brügge)Prof. Klaus GennenMaximilan HermannFelix Hilgert, LL.M.Rolf HünermannProf. Dr. Thomas Jacquemain, LL.M.Andreas JaspersProf. Dr. Tobias O. KeberDr. Lutz Martin KeppelerDr. David Klein, LL.M. (Washington)Sascha KremerProf. Dr. Dieter KugelmannSabine Leutheusser-Schnarrenberger Prof. Dr. Mario MartiniRobin L. MühlenbeckThomas MüthleinProf. Dr. Heinz-Joachim PabstFritz Ulli Pieper, LL.M.Yvette Reif, LL.M.Dr. Philipp RichterSteve RitterSebastian RombeySandra RömerMaria Christina RostDr. Matthias RudolphDr. Maximilian SchmidtAdrian SchneiderProf. Dr. Rolf SchwartmannProf. Dr. Margrit SeckelmannProf. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard)Dr. Johannes TrautSteffen WeißTim Wybitul
2., neu bearbeitete Auflage
C.F.Müller GmbH www.cfmueller.de

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      Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

      Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

      ISBN 978-3-8114-8851-9

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      Vorwort zur 2. Auflage

      Die zweite Auflage des Heidelberger Kommentars zur Datenschutz-Grundverordnung und zum Bundesdatenschutzgesetz legen wir gut zwei Jahre nach dem Erscheinen der Erstauflage im Mai 2018 und damit zugleich nach zwei Jahren Wirksamkeit der DS-GVO vor. In dieser Zeit haben sich Rechtsprechung, Aufsichtspraxis und Schrifttum zum Datenschutzrecht rasant entwickelt. Einige der Fragen, die sich vor zwei Jahren gestellt haben und am „grünen Tisch“ beantwortet werden mussten, sind mittlerweile gerichtlich entschieden oder durch Aufsichtspraxis unterlegt. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs insbesondere zur gemeinsamen Verantwortlichkeit und zur Form der Einwilligung für Online-Geschäfte sind einerseits Marksteine, andererseits fällt die Umsetzung in der Praxis der Wirtschaft schwer. Aufsichtsbehörden sind bislang in Einzelfällen dazu übergegangen, äußerst empfindliche Bußgelder zu verhängen, deren rechtliche Belastbarkeit teils noch aktuell überprüft wird. Die Ergebnisse dürften Einfluss auf die rechtliche Bewertung der Bußgeldberechnungsmodelle der Datenschutzkonferenz haben. Die Instanzgerichte entscheiden noch sehr unterschiedlich und Betroffene und Verantwortliche warten ebenso auf Klärung wie die Aufsichtsbehörden. Aktuell wird das europäische Datenschutzrecht evaluiert und es erhält weitere Impulse. Das Abschlussgutachten der Datenethikkommission von 2019 hat einen Fokus auf die Kontrolle algorithmischer Systeme beim Einsatz „künstlicher Intelligenz“ gelegt und Empfehlungen zu deren Einsatz in der Wirtschaft gegeben. Zugleich hat sie sich für neue Modelle des Einwilligungsmanagements bis hin zu Datentreuhandmodellen ausgesprochen. Zusammenschlüsse aus Angehörigen von Wirtschaft und Aufsicht ergreifen Initiativen, etwa bei der Entwicklung eines Codes of Conduct zur Pseudonymisierung. Die Neuauflage fällt zeitlich in die „Corona-Krise“, unter der die Wirtschaft in Europa erheblich leidet und die zugleich mit exponentiell wachsender Verarbeitung insbesondere digitaler Daten einhergeht, denkt man an den Einsatz von Videokonferenzsystemen oder Apps und anderer technischer Mittel zur Bekämpfung der Pandemie.

      Was muss der Heidelberger Kommentar zur DS-GVO und zum BDSG im Juli 2020 leisten? Er hat zunächst die Aufgabe, klare Einordnungen des komplexen Rechtsstandes zwischen europäischem und nationalem Recht vorzunehmen. Zugleich soll er in der von vielen – auch rechtlichen – Unsicherheiten geprägten Zeit Impulse für einen sicheren und angemessenen Umgang mit den datenschutzrechtlichen Pflichten geben. In Zeiten schnell steigender Datenverarbeitungen muss ein Weg gefunden werden, der den Betroffenen einen effektiven Schutz ihrer Rechtspositionen gewährt und Verantwortlichen datenschutzkonform Spielraum für ihre datenbasierten und zunehmend datengetriebenen Geschäftsmodelle lässt. Der Kommentar soll insbesondere Rechtsprechung, Datenschutzaufsicht, Betroffenen und Verantwortlichen in der Wirtschaft Lösungen anbieten, die Datenschutz und unternehmerische Freiheiten in ein angemessenes und zugleich in der unternehmerischen Praxis abbildbares Verhältnis setzen.

      Die Kommentierung befindet sich auf dem Stand von Juli 2020 und war wegen der dynamischen Entwicklungen im Datenschutzrecht an vielen Stellen grundlegend zu überarbeiten und zu ergänzen. Die Kommentierungen wurden auch unter Hinzunahme neuer Mitwirkender sowohl bei der DS-GVO als auch beim BDSG teilweise deutlich ausgebaut. Der Umfang des Kommentars ist um rund 400 Seiten und damit etwa um ein Viertel angewachsen. Neben den zahlreichen Neuerungen war es uns wichtig, im gebotenen Umfang auf die rechtlichen Anforderungen der Corona-Pandemie und deren Zusammenspiel mit dem Pandemie- und Infektionsrecht eingehen zu können.

      In formaler Hinsicht hat der Verlag dem Wunsch der Herausgeber Rechnung getragen, die Kommentierung des BDSG optisch hervorzuheben, um die unterschiedlichen Rechtsquellen besser unterscheidbar zu machen. Da sich das BDSG in die von den Öffnungsklauseln der DS-GVO geöffneten Spielräume innerstaatlichen Rechts setzt, haben wir den bewährten Ansatz der „eingeschobenen“ Kommentierung des BDSG beibehalten. So kann das Zusammenspiel des europäischen und nationalen Rechts angemessen aufgegriffen und kohärent dargestellt werden.

      Die Herausgeber danken allen Autorinnen und Autoren herzlich für den engagierten und disziplinierten Einsatz bei der Erstellung der Neuauflage und dem C.F. Müller Verlag für das Lektorat. Besonderer Dank gilt Frau Lucia Burkhardt sowie die Herren Robin Mühlenbeck und David Merten von der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht für die umsichtige und sorgfältige Unterstützung bei

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