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      Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

      Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht II

      Ein Fall- und Repetitionsbuch für Fortgeschrittene

      von

      Dr. Ulrich Falk o. Professor an der Universität Mannheim

      und

      Dr. Birgit Schneider Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe Honorarprofessorin an der Universität Mannheim

      3. Auflage

kein Alternativtext verfügbar

       www.cfmueller.de

      Impressum

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      Bibliografische Informationen der Deutschen Nationalbibliothek

      Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

      ISBN 978-3-8114-9271-4

      E-Mail: [email protected]

      Telefon: +49 6221 1859 599

      Telefax: +49 6221 1859 598

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      Einführung

      Zugleich Vorwort zur 3. Auflage

      Was darf man von unserem Klausurenkurs erwarten? Was unterscheidet diesen Kurs womöglich von anderen Fallbüchern zum Bürgerlichen Recht? Welche didaktischen Ziele verfolgen wir dabei? Und wer sind „wir“ eigentlich?

      Zugeschnitten ist unser Kurs auf fortgeschrittene Jurastudierende, die sich auf die zivilrechtlichen Klausuren in der Ersten Juristischen Staatsprüfung vorbereiten. Im Staatsexamen erwarten sie fünfstündige Aufsichtsarbeiten, die es in sich haben, sowohl in inhaltlicher Hinsicht wie im Umfang. Ein solches Klausurexamen wird gefürchtet, ist wegen seiner hohen Qualität und Objektivität aber auch sehr angesehen. Wer sich hier bewährt, kann den weiteren Herausforderungen des Ausbildungswegs mit gehörigem Selbstbewusstsein entgegensehen. Von einer überdurchschnittlichen Leistung, die Grund zur Zufriedenheit gibt, spricht man bereits dann, wenn ein(e) Kandidat(in) 9,0 Punkte von 18 möglichen Punkten erzielt, also ein knappes „vollbefriedigend“. Die Note „gut“ hat echten, „sehr gut“ sogar sehr großen Seltenheitswert.

      Ein Klausurenkurs, der auf dieses Examen vorbereitet, darf hinter diesem Anforderungsprofil nicht zurückbleiben. Auch seine Fälle müssen es in sich haben. Einstreuen dürfen wir freilich, wie im echten Examen auch, einen ausgewogenen Anteil an Aufgaben, die leichter von der Hand gehen, sei es wegen der Bekanntheit der Problemstellung (sog. Examensklassiker), sei es, weil der Schwierigkeitsgrad niedriger oder der Sachverhalt weniger umfangreich ist.

      Die Lösungshinweise, die das Landesjustizprüfungsamt Stuttgart den zivilrechtlichen Prüferinnen und Prüfern zur Hand gibt, umfassen in der Regel 15 bis 20 Seiten, mitunter sogar noch mehr. Der langjährige Trend ist eindeutig: Der Umfang der Klausuren und der Lösungshinweise hat im letzten Jahrzehnt konstant zugenommen. Unsere Erläuterungen der gangbaren Lösungswege in den 15 Fällen dieses Kurses enthalten ebenfalls erheblich mehr als das, was in einer Klausur zu Papier gebracht werden kann. Um dies deutlich zu machen, sind vertiefende Ausführungen zum materiellen Recht und zum Gutachtenaufbau von der eigentlichen Fallbearbeitung optisch deutlich abgesetzt.

      In der Ausbildungsliteratur trifft man auch auf Werke, die ihre Lösungen zu Fällen, die auf Examensniveau liegen sollen, auf viel weniger Raum darbieten. Die Gründe dafür können recht unterschiedlich sein. Erwähnt sei hier nur das begreifliche Anliegen der Attraktivität für die angehenden Käufer: Wer arbeitet sich denn schon gerne durch lange Texte hindurch? Diese rhetorische Frage ist mit zwei Gegenfragen zu beantworten: Kann man in einem echten Examenskurs mit Lösungshinweisen auskommen, die unter dem Standard der echten Klausuren liegen? Geht es denn kürzer, wenn man die schwierigen Sachprobleme, die in den Klausuren stecken, deutlich herausarbeiten will? Unserer Ansicht nach geht das nicht. Unser Kurs bietet eingehende Erläuterungen. Diese wollen aufmerksam durchgearbeitet und durchdacht werden. Dafür belohnen sie mit einem Zugewinn an Verständnis.

      Aus didaktischen Gründen setzt der Kurs klare inhaltliche Schwerpunkte: Im Mittelpunkt stehen Probleme des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Allgemeinen Schuldrechts und der gesetzlichen Schuldverhältnisse, die in den meisten zivilrechtlichen Examensaufgaben eine Rolle spielen, oft genug sogar eine Schlüsselrolle. Die Fälle sind ganz bewusst so angelegt, dass thematische Überschneidungen auftreten, um das Verständnis für charakteristische Problemstellungen zu vertiefen. Deshalb ist auch die Reihenfolge der Kursfälle bewusst gewählt, muss jedoch für eine gewinnbringende Lektüre nicht unbedingt eingehalten werden. Ein Schwerpunkt der Fälle liegt in der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, ohne die man in den wenigsten Examensklausuren auskommt.

      Die Unterrichts- und Prüfungserfahrung lehrt, dass die zivilrechtlichen Grundlagen in den ersten Fachsemestern nur oberflächlich gelernt und verstanden werden. Im Fortgang des Studiums erwerben viele Studierende zwar reichlich Spezialwissen zu sog. Streitständen, die zu jedem Buch des BGB zu Hunderten aufgelistet werden können. Dieser Lern- und Gedächtnisaufwand zahlt sich aber häufig nicht aus, weil sich Schwächen im Verständnis des Allgemeinen Teils und Allgemeinen Schuldrechts – den keineswegs einfachen Grundlagen – in den Examensklausuren brutal rächen.

      Hier liegt die fatale Schwäche der Streitstandpaukerei und schematischen „Durchprüferei“, die in manchen der kommerziellen Repetitorien auf die Spitze getrieben werden. So mancher Absolvent jener Kurse sieht am Ende den Wald vor lauter „Streitstandbäumen“ nicht mehr. Erfahrene Korrektor(innen) im Originalexamen legen entscheidenden Wert darauf, dass sich die Bearbeitungen nicht in den heruntergeleierten Standardfloskeln zu der angeblichen „einen Ansicht“ und „anderen Ansicht“ erschöpfen: Als ob es in der deutschen Rechtswissenschaft nur jeweils zwei Ansichten und dazu vielleicht noch eine „vermittelnde Ansicht“ gäbe!

      Wegen der Komplexität der rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen gibt es meistens auch nicht „die eine“, allein richtige Lösung. Wir haben besonderes Augenmerk darauf gelegt, die Argumentationsspielräume und die Bandbreite der vertretbaren Lösungen herauszuarbeiten. Diesem Anliegen würde es widersprechen, wenn unsere Ausführungen als geradlinige, glatte, scheinbar zwingende „Musterlösungen“ daherkämen. Was wir aufzeigen, sind die vertretbaren und ggf. vorzugswürdigen Lösungswege. So verhält

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