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im sog. Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE – besondere Aufmerksamkeit zu widmen.42 Dieser Anwendungserlass hat mit Wirkung zum 01.10.201043 die früher maßgeblichen Umsatzsteuer-Richtlinien (zuletzt in der Fassung der UStR 2008) abgelöst. Er wird fortlaufend »gepflegt« und unterliegt deshalb fortlaufenden Änderungen bzw. Aktualisierungen, auch im Bereich der hier relevanten Erläuterungen bzw. Vorgaben. Im Rahmen dieser Neuauflage wird auf den zum 31.12.2020 maßgeblichen Wortlaut abgestellt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich auf eine frühere Fassung Bezug genommen wird.

      Hinsichtlich des Erbschaftsteuer- und Schenkungsrechtes wird auf die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 bzw. Erbschaftsteuer-Hinweise 2019 abgestellt, hinsichtlich der Körperschaftsteuer auf die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 und die Einkommensteuer-Richtlinien 2012 nebst Einkommensteuer-Hinweisen 2019, für die Gewerbesteuer auf die Gewerbesteuer-Richtlinien 2009 nebst Gewerbesteuer-Hinweisen 2016 und schließlich für die Grundsteuer auf die Grundsteuer-Richtlinien 1978.

      In diese Veröffentlichung sind weiterführende Fundstellenhinweise aufgenommen worden, um entsprechenden Wünschen der Leser so weit wie möglich – ohne die Lesbarkeit allzu sehr zu beeinträchtigen – Genüge zu tun.

      Urteile des Bundesfinanzhofes (und des Europäischen Gerichtshofes) werden, sofern möglich, unter Hinweis auf ihre Veröffentlichungen im Bundessteuerblatt zitiert.

      Eine neue Prüfung hinsichtlich der Anwendung der BFH-Entscheidung kann jedoch erforderlich sein, wenn z. B. neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen können oder die Entscheidung schon lange zurückliegt und an ihr wiederholt Kritik geübt worden ist.

      Die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind – insbesondere durch die Finanzbehörden – auch dann zu beachten, wenn der Rechtssatz, der in einer solchen Entscheidung aufgestellt worden ist, im Widerspruch zu einer anderen Auffassung stehen sollte, die zu der einschlägigen Frage in einer Verwaltungsanweisung (z. B. Rundverfügung) vertreten worden ist. Einer formellen Aufhebung der hierdurch überholten Verwaltungsauffassung bedarf es nicht.

      Soll eine höchstrichterliche Entscheidung nicht oder vorübergehend nicht angewendet werden, wird regelmäßig zeitgleich mit der Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im Teil II des Bundessteuerblattes eine Anweisung – ein sog. Nichtanwendungserlass – im Teil I des Bundessteuerblattes veröffentlicht.

      Die Meinungsbildung innerhalb der Finanzverwaltung zur (etwaigen) Herausgabe eines Nichtanwendungserlasses erfordert eine gewisse Zeit, sodass die Veröffentlichung der BFH-Entscheidung im Teil II des Bundessteuerblattes nicht immer zeitnah erfolgt.

      Dies kann in der Praxis zu Problemen führen, wenn der Bundesfinanzhof Entscheidungen trifft, auf die sich betroffene Steuerpflichtige umgehend berufen wollen, indem sie das für sie zuständige Finanzamt auf eine Entscheidung i. S. d. bekannten, im Bundessteuerblatt aber noch nicht veröffentlichten Urteils oder Beschlusses des BFH drängen.

      Da vor der amtlichen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (bzw. vor der Bekanntgabe einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auf der Internetseite des BMF) von Seiten des Finanzamtes nicht beurteilt werden kann, ob weitere Weisungen in diesem Zusammenhang ergehen werden, muss es die amtliche Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt bzw. die Bekanntgabe der Entscheidungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abwarten.

      Unverändert

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