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      Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe

      Nr.

      1 Eisenflechter

      2 Bautentrocknungsgewerbe

      3 Bodenleger

      4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)

      5 Fuger (im Hochbau)

      6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)

      7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)

      8 Betonbohrer und -schneider

      9 Theater- und Ausstattungsmaler

      10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung

      11 Metallschleifer und Metallpolierer

      12 Metallsägen-Schärfer

      13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)

      14 Fahrzeugverwerter

      15 Rohr- und Kanalreiniger

      16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)

      17 Holzschuhmacher

      18 Holzblockmacher

      19 Daubenhauer

      20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung)

      21 Muldenhauer

      22 Holzreifenmacher

      23 Holzschindelmacher

      24 Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

      25 Bürsten- und Pinselmacher

      26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung

      27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration)

      28 Fleckteppichhersteller

      29 (weggefallen)

      30 Theaterkostümnäher

      31 Plisseebrenner

      32 (weggefallen)

      33 Stoffmaler

      34 (weggefallen)

      35 Textil-Handdrucker

      36 Kunststopfer

      37 Änderungsschneider

      38 Handschuhmacher

      39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen

      40 Gerber

      41 Innerei-Fleischer (Kuttler)

      42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör)

      43 Fleischzerleger, Ausbeiner

      44 Appreteure, Dekateure

      45 Schnellreiniger

      46 Teppichreiniger

      47 Getränkeleitungsreiniger

      48 Kosmetiker

      49 Maskenbildner

      50 Bestattungsgewerbe

      51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)

      52 Klavierstimmer

      53 Theaterplastiker

      54 Requisiteure

      55 Schirmmacher

      56 Steindrucker

      57 Schlagzeugmacher

       Nicht handwerkliche Berufe

      Hierunter fallen anerkannte Ausbildungsberufe, die nicht in den Anlagen A und B der Handwerksordnung enthalten sind, in denen aber in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben ausgebildet werden kann, wenn die persönlichen, fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind (z. B. Kaufmann/​-frau für Büromanagement, Bauzeichner/​Bauzeichnerin).

      Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung

      > Hier besitzt die fachliche Eignung, wer die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk bestanden hat.

      > Die fachliche Eignung besitzt ferner, wer in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk

       die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 erfüllt (u. a. z. B. aufgrund einer der Meisterprüfung gleichwertigen Prüfung oder einer Fachhochschul- oder Hochschulprüfung) oder

       nach den §§ 7a oder 7b der Handwerksordnung eine Ausübungsberechtigung erhalten hat (z. B. Ausübungsberechtigung an Gesellen mit entsprechender sechsjähriger beruflicher Tätigkeit, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung) oder

       eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Eintragung in die Handwerksrolle erhalten hat. Der hierunter fallende Personenkreis (also alle ausbildenden Personen ohne Meisterprüfung) muss zusätzlich den Prüfungsteil IV der Meisterprüfung (berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse) oder eine gleichwertige andere Prüfung, insbesondere eine Ausbildereignungsprüfung auf der Grundlage einer nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, bestanden haben.

      Da die Ausübungsberechtigung nach § 7 HwO (z. B. bei Hochschulabsolventen) kraft Gesetz besteht, sind Personen mit den entsprechenden Prüfungszeugnissen auch ausbildungsberechtigt, wenn sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen, sondern abhängig beschäftigt sind.

       Fachliche Eignung für die Ausbildung in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B zur Handwerksordnung

      Beurteilungskriterien sind die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

      In einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer

      > die Meisterprüfung in dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat,

      > die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist,

      > eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder

      > eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

      Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule sind Diplome gleichgestellt, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens 3 Jahren oder einer Teilausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz erteilt wurden. Wenn neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass diese auch abgeschlossen ist. In einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Berufsanerkennungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

      Die Anerkennung

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