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      Des Weiteren finden sich auch in Einzelsteuergesetzen wie im UStG (z. B. § 14b UStG), im EStG (z. B. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG) oder im AStG (z. B. § 17 AStG) Vorschriften zur Rechnungslegung.

      1.2 Rechnungslegungsstandards

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      Rechtsentwicklung

      Die Entwicklung der Rechnungslegungsstandards ist in Deutschland seit einigen Jahren durch die Konzentration der internationalen Kapitalmärkte sowie durch die Globalisierung der Waren- und Dienstleistungsmärkte beeinflusst. So ist das am 1. 1. 1900 in Kraft getretene HGB unter Anderem durch folgende Gesetze geändert worden:

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG, 1998)
Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG, 1998)
Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG, 2002)
Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG, 2004)
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG, 2009)
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG, 2012)
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG, 2015)

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      US-GAAP IAS/IFRS

      International agierende Konzerne haben aber seit jeher Kritik an der Konzernrechnungslegung nach deutschem Recht geübt. Das Bestreben dieser Konzerne war eine weitestgehende Annäherung, wenn nicht sogar eine unmittelbare Umsetzung des internationalen Normengefüges von US-GAAP1) und IAS/IFRS2).

      Auf diese Bedürfnisse hat der Gesetzgeber in einem ersten Schritt durch das KapAEG vom 24. 4. 1998 reagiert. Die Hauptänderung dieses Gesetzes war die Regelung des § 292a HGB. Hiernach war es den deutschen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, auf die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach deutschem Recht zu verzichten.

      Die Regelung des § 292a HGB war jedoch nur befristet bis zum 31. 12. 2004 anzuwenden. Die EU-Wirtschaftsminister haben am 6. 6. 2002 eine Verordnung verabschiedet, der zur Folge ab dem Jahr 2005 alle börsennotierten Unternehmen IAS/IFRS als Pflichtstandard anzuwenden haben (vgl. § 315a HGB). Bilanzierten die betroffenen Unternehmen bereits nach US-GAAP, galt eine Übergangsfrist für Geschäftsjahre, die vor dem 1. 1. 2007 beginnen (vgl. Art. 57 EGHGB).

      2. Grundzüge der Buchführung

      2.1 Sinn und Funktion des Rechnungswesens

      2.1.1 Aufgaben und Gliederung des Rechnungswesens

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      Geschichte der Buchführung

      Schon seit Jahrtausenden führen die Kaufleute Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit, da zuverlässiges kaufmännisches Handeln nur möglich ist, wenn der Akteur über die finanzielle Auswirkung seiner Taten Bescheid weiß. So wurden beispielsweise bereits 3500 v. Chr. bei den Sumerern Abrechnungen für Lebensmittel auf Tontafeln vorgenommen.

      Die doppelte Buchführung wie wir sie heute kennen kann erstmals für 1340 nachgewiesen werden. Sowohl in Italien (Genua, Venedig und Florenz) als auch in Lübeck wurden aus dieser Zeit Hauptbücher gefunden, die Einnahmen und Ausgaben nach verschiedenen Kostenarten aufgliederten. Eine Bilanz im heutigen Sinne wurde wohl erstmals 1511 von den Fuggern erstellt.

      Aufgaben des Rechnungswesens

      Die heutige Aufgabe des betrieblichen Rechnungswesens ist es, alle Vorgänge in einem Betrieb zu erfassen und auszuwerten. Auf der Grundlage des Zahlenmaterials seines Betriebes – ergänzt um weitere Daten (Ziele, Prognosen, etc.) – kann der Kaufmann so die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens überprüfen und für die Zukunft planen. Das betriebliche Rechnungswesen gliedert sich dabei in folgende Teile:

Buchführung
Kosten- und Leistungsrechnung
Statistik
Planung
Controlling

      9Buchführung:

      Buchführung

      Der Begriff Buchführung beinhaltet vor allem die so genannte Finanzbuchhaltung. Diese ist die lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle eines Betriebes für einen bestimmten Zeitabschnitt – dem Geschäfts- oder Wirtschaftsjahr im Sinne des § 242 HGB bzw. des § 4a EStG. Die Buchführung ist der wichtigste Teil des betrieblichen Rechnungswesens, da sie die Basis für alle weiteren Berechnungen und Prognosen darstellt.

      10Kosten- und Leistungsrechnung:

      Kosten- und Leistungsrechnung

      Dieses auch Betriebsbuchhaltung genannte Rechenwerk wird rein innerbetrieblich geführt und dient in erster Linie der Überwachung der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens. Hier werden im Gegensatz zur Buchführung nur die Geschäftsvorfälle erfasst, die mit dem originären Betriebszweck in Verbindung stehen, erweitert um die kalkulatorischen Kosten (Zinsen, Unternehmerlohn etc.). Diese beeinflussen zwar nicht den Gewinn der Firma, sind jedoch erforderlich, um eine realistische Kalkulation der Preise für Produkte und Dienstleistungen vornehmen zu können. Sie sind getrennt nach Kostenart, Kostenstelle und Kostenträger zu ermitteln und aufzuzeichnen. Es wird zwischen Ausgabe, Aufwand und Kosten genau unterschieden:

Ausgabe bezeichnet einen Geldabfluss (bar oder unbar)
Aufwand ordnet diese Ausgabe dem Zeitabschnitt (z. B. Geschäfts- oder Wirtschaftsjahr) zu, in dem sie sich auf das Ergebnis auswirkt
Kosten stellen den üblichen Aufwand aus dem Betriebsergebnis dar (= Aufwand der Buchführung abzüglich neutrale Aufwendungen, wie betriebsfremde, periodenfremde und außergewöhnliche Aufwendungen, zuzüglich kalkulatorische Kosten)

      11Statistik:

      Statistik

      Die Statistik dient dem innerbetrieblichen Vergleich des aus Buchführung und Kosten- und Leistungsrechnung gewonnenen Zahlenmaterials und schafft so die Grundlage der innerbetrieblichen Planung für die Zukunft.

      12Planung:

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