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Ausbildung zur Erlangung der Sachkunde – Weiterbildung – Bestellung und gegenseitige Verpflichtung von Prüfern – Garantie der Weisungsfreiheit bei der Anwendung der Sachkunde – Ausstattung mit Vorschriften und Normen, Prüfkörpern, Messmitteln – Regeln für die externe Vergabe von Prüfungen • Installation • Inspektionen – Arten – Fristen – Maßnahmen bei Mängeln • Wartung • Dokumentation – Spielplatzakte – Unterlagen über die Inspektionen – Aufbewahrung

      Anmerkung

      (1) Bei der Personalauswahl ist neben der Sachkunde die charakterliche Eignung zu berücksichtigen. Das gesamte am Sicherheitsmanagement beteiligte Personal muss seit der Normausgabe 2020-06 sachkundig sein oder über angemessene Kompetenzen verfügen. Sachkunde setzt eine geeignete Ausbildung voraus.

      (2) Die Weisungsfreiheit schließt ein, dass die nötige Zeit zur Verfügung steht.

      (3) Bei der externen Vergabe von jährlichen Hauptinspektionen sollte in Ausschreibungen die Qualität mindestens mit 50 % in die Wertung eingehen. Von dem Bieter sollte der Nachweis der Qualifikation als „Qualifizierter Spielplatzprüfer nach DIN 79161-1 und -2“ oder gleichwertig und der regelmäßigen Fortbildung für alle zum Einsatz kommenden Prüfer verlangt werden. Ebenso sollte der Bieter nachweisen, dass er über die nötigen Prüfkörper und bei Holz-Spielplatzgeräten mit Erdkontakt über die Möglichkeit der Bohrwiderstandsmessung verfügt.

      Anhand einzureichender Prüfprotokolle kann eingeschätzt werden, ob die Protokollführung des Bieters Anhang A.3 von DIN 79161-1 entspricht.

      Besondere Empfehlungen

      Nicht annehmbare Risiken

      Werden auf einem Spielplatz, an einem oder mehreren Spielplatzgeräten oder an Zusatzausstattungen erhebliche Mängel festgestellt, die zur Überschreitung des sportlich-spielerischen Risikos führen können, muss der Betreiber diese Bereiche bzw. Geräte wirksam gegen Zugang und Benutzung sichern.

      Solche Situationen können z. B. entstehen, wenn

Spielplatzgeräte noch nicht vollständig installiert wurden,
stoßdämpfende Böden noch nicht vollständig installiert wurden,
die Prüfung nach der Installation noch nicht durchgeführt wurde,
bei der Prüfung nach der Installation erhebliche Mängel festgestellt wurden,
durch mangelnde Wartung das erforderliche Sicherheitsniveau nicht mehr gesichert werden kann oder
Spielplatzgeräte, Spielplatzböden oder Ausstattungen so beschädigt sind, dass sie das sportlich-spielerische Risiko überschreiten.

      Nicht jedes Spielplatzgerät ist an einem Tag installiert, nicht jede Instandsetzung an einem Tag abgeschlossen. In diesen Fällen müssen Geräteteile, ganze Geräte oder sogar ganze Spielplätze abgesperrt werden – und zwar wirksam. Flatterband ist keine wirksame Absperrung. Im Gegenteil: Sie animiert Kinder erst recht, in den verbotenen Bereich einzudringen.

      Was empfiehlt VdS 2021?

      Die gesamte Baustelle ist lückenlos mit mindestens 2 m hohen übersteigsicheren Bauzäunen einzufrieden. Die Zaunfelder sind miteinander zu verschrauben, d. h., zur Demontage muss Werkzeug erforderlich sein. Außerdem ist Aushebeschutz erforderlich. Die Baustellensicherung ist arbeitstäglich zu kontrollieren und der Zustand zu dokumentieren. Sie darf erst entfernt werden, wenn der allgemeine betriebssichere Zustand (wieder) hergestellt ist.

      Eine entsprechende Beschilderung sorgt bei Kindern und ihren Sorgeberechtigten für das nötige Verständnis.

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      Bild 4: Flatterband ist keine wirksame Absperrung. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt].)

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      Bild 5: Vorschriftsmäßige Sicherung (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG [haftungsbeschränkt].)

images/praxistipp.png Praxistipp
Überprüfen Sie, ob kurzfristig (am gleichen Tag) ausreichend übersteigsichere, mindestens 2 m hohe Bauzaunfelder und das nötige Montagematerial zur Verfügung stehen, um beschädigte Spielplatzgeräte wirksam abzusperren. Eine schriftliche Betriebsanweisung zur Montage sollte vorhanden sein!

       Fußnoten:

      BADK Sonderheft „Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung“, 5. Auflage, 2018.

      Baustellen – Unverbindlicher Leitfaden für ein umfassendes Schutzkonzept VdS 2021 – 2016-06.

      

Installation

       {Installation}

      Die Installation von Spielplatzgeräten und Spielplatzböden muss so erfolgen, dass diese sich in einem allgemeinen betriebssicheren Zustand befinden.

      Die Herstellervorgaben sind zu berücksichtigen.

      Sicherheitsrelevante Änderungen sollten nur im Einvernehmen mit dem Hersteller und/oder einer sachkundigen Person erfolgen. Das gilt für die gesamte Nutzungsdauer.

      Nach der Installation oder wesentlichen Änderungen ist eine Inspektion auf dem Niveau einer jährlichen Hauptinspektion durch eine sachkundige Person zu veranlassen. Dabei sollten u. a. auch die Fundamente einbezogen werden. Als wichtige Änderung gilt auch das Umsetzen an einen neuen Standort.

      

Inspektionen

       {Inspektionen}

      Grundsätze

      Verschiedenste Inspektionen sind notwendig, damit der Betreiber Informationen erhält, ob sich sein Spielplatz noch im allgemeinen betriebssicheren Zustand befindet. Ist das nicht mehr der Fall, muss er entweder die Intervalle der vorbeugenden Wartung verringern oder Wartungsreparaturen durchführen. Die Informationen erhält der Betreiber

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