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in der Fläche im Prüfaufbau nachgestellt. Diese Fugen haben auch in der Realität wesentlichen Einfluss auf die Brandentstehung und –ausbreitung bei solchen Elementen. Damit kann dann die Brandausbreitung sowohl im Fugenbereich als auch durch Versagen der Deckschichten und eine daraus resultierende Entzündung des Dämmstoffs beurteilt werden. Viele in Deutschland verwendete Sandwichelemente mit einem Dämmstoffkern aus Polyurethan oder anderen Schaumkunststoffen und mit Stahldeckschichten sind so ausgelegt, dass sie bei der Prüfung nach EN 13823 die Anforderungen der Baustoffklasse B oder C erreichen. Dafür müssen die Fugen gut verschlossen sein, geeignete Dichtmaterialien verwendet werden, und auch die Oberflächenbeschichtung der Stahldeckschichten darf nur einen geringfügigen Beitrag zur Brandweiterleitung leisten.

      Im deutschen Baurecht wurden in der Vergangenheit Baustoffe entsprechend den Vorgaben der Norm DIN 4102 als nichtbrennbar, schwer entflammbar, normal entflammbar oder leicht entflammbar eingestuft. Diese Einstufung erfolgte auf Basis der bisher in der DIN genormten Baustoff-Prüfungen. Diese Begriffe werden im Baurecht (Musterbauordnung und Landesbauordnung etc.) verwendet.

      Tabelle 5. Zuordnung der bauaufsichtlichen Begriffe zu den europäischen Klassifizierungen

Bauaufsichtliche Anforderungen Mindestens erforderliche Leistungen
Bauprodukte, ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge Lineare Rohrdämmstoffe Bodenbeläge
Nichtbrennbar1) A2-s1,d0*) A2L-s1,d0*) A2L-s1
Schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung C-s1,d0*) CL-s1,d0*) -
Schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend C-s2,d0*) CL-s2,d0*) -
Schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung C-s1,d2 *) CL -s1, d2 *) Cfl-s1
Schwerentflammbar C-s2,d2 *) CL -s2, d2 *) Cfl-s1
Normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend E El -
Normalentflammbar E-d2 El -d2 Efl
Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1000°C Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1000°C -

      1) soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1000 °C *) soweit erforderlich Glimmverhalten

      Die baurechtlichen Anforderungen mussten nun den neuen europäischen Klassifizierungen zugeordnet werden. In der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB 2019, veröffentlicht im Januar 2020) sind die in Tabelle 5 dargestellten Festlegungen getroffen.

      Kabel werden als Bauprodukte eingestuft, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind. In den meisten Fällen haben Kabel Kunststoffisolierungen und sind daher brennbar. Ein europäisches System für die Prüfung und Klassifizierung des Brandverhaltens von Kabeln und die relevante Produktnorm EN 50575 wurden veröffentlicht. Starkstromkabel und –leitungen sowie Steuer- und Kommunikationskabel für die dauerhafte Installation in Bauwerken fallen seit 10. Juni 2016 unter die Bauproduktenverordnung (BauPVO).

      Für nicht brennbare Kabel wird der Heizwert wie bei anderen Baustoffen nach EN ISO 1716 bestimmt. Die Normen für die Prüfung brennbarer Kabel weichen von den Normen für die Prüfung von anderen brennbaren Baustoffen ab. Zusätzlich zum Beitrag zu Brandausbreitung, brennendem Abtropfen und Rauchentwicklung wurde von der EU die Bewertung der Azidität der Brandgase als Kriterium für die Beurteilung von Kabeln eingeführt. Dieser Parameter dient nicht der Bestimmung der Rauchgastoxizität, sondern der Ermittlung der Korrosivität. Ziel ist es, Schäden an Anlagen und Gebäuden durch Korrosion nach einem Brand zu begrenzen.

      In der Norm EN 50399 und der Normenreihe EN 60332 werden Prüfmethoden für die Bestimmung der Flammenausbreitung, der Wärmefreisetzung, der Rauchentwicklung und der Azidität der Brandgase von Kabeln festgelegt. Anforderungen bezüglich der Azidität werden jedoch nicht zwingend in allen EU-Mit-gliedsländern gestellt, da es im Rahmen des Baurechts möglich ist, aus den Kennwerten, die im CE-Zeichen anzugeben sind, die auszuwählen, die im jeweiligen Land und für den jeweiligen Anwendungsbereich als sicherheitsrelevant betrachtet werden.

      Die Prüfnormen für das Brandverhalten sind:

       – EN 60332-1-2 (Prüfung der vertikalen Flammenausbreitung mit 1 kW Flamme),

       – EN 50399 (Prüfung der Flammenausbreitung, Wärmefreisetzung und Rauchentwicklung mit einer 20,5 kW bzw. 30 kW Flamme),

       – EN 61034-2 (Messung der Rauchdichte von Kabeln),

       – EN 60754-1 und -2 (Aziditätsprüfung).

      Die Klassifizierung erfolgt entsprechend der Norm EN 13501-6.

      In Deutschland wird grundsätzlich für Kabel Normalentflammbarkeit gefordert. Nur für Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen oder Fluren legt die MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) teilweise höhere brandschutztechnische Anforderungen fest. Bezüglich der Azidität werden in Deutschland keine Anforderungen gestellt. Die baurechtlichen Anforderungen werden durch die in Tabelle 6 dargestellten Klassifizierungen erfüllt.

      Tabelle 6. Anforderungen an Kabel und Leitungen in Deutschland

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Bauaufsichtliche Anforderung Mindestens erforderliche Leistungen nach EN 13501-6
Nichtbrennbar Aca
Schwerentflammbar B1ca -S2
Schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung B1ca -S1