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Bauphysik-Kalender 2021. Группа авторов
Читать онлайн.Название Bauphysik-Kalender 2021
Год выпуска 0
isbn 9783433610558
Автор произведения Группа авторов
Жанр Отраслевые издания
Издательство John Wiley & Sons Limited
7 Anwendung der europäischen Klassifizierungen von Baustoffen im deutschen Baurecht
Im deutschen Baurecht wurden in der Vergangenheit Baustoffe entsprechend den Vorgaben der Norm DIN 4102 als nichtbrennbar, schwer entflammbar, normal entflammbar oder leicht entflammbar eingestuft. Diese Einstufung erfolgte auf Basis der bisher in der DIN genormten Baustoff-Prüfungen. Diese Begriffe werden im Baurecht (Musterbauordnung und Landesbauordnung etc.) verwendet.
Tabelle 5. Zuordnung der bauaufsichtlichen Begriffe zu den europäischen Klassifizierungen
Bauaufsichtliche Anforderungen | Mindestens erforderliche Leistungen | ||
Bauprodukte, ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge | Lineare Rohrdämmstoffe | Bodenbeläge | |
Nichtbrennbar1) | A2-s1,d0*) | A2L-s1,d0*) | A2L-s1 |
Schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung | C-s1,d0*) | CL-s1,d0*) | - |
Schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend | C-s2,d0*) | CL-s2,d0*) | - |
Schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung | C-s1,d2 *) | CL -s1, d2 *) | Cfl-s1 |
Schwerentflammbar | C-s2,d2 *) | CL -s2, d2 *) | Cfl-s1 |
Normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend | E | El | - |
Normalentflammbar | E-d2 | El -d2 | Efl |
Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1000°C | Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1000°C | - |
1) soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1000 °C *) soweit erforderlich Glimmverhalten
Die baurechtlichen Anforderungen mussten nun den neuen europäischen Klassifizierungen zugeordnet werden. In der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB 2019, veröffentlicht im Januar 2020) sind die in Tabelle 5 dargestellten Festlegungen getroffen.
8 Anforderungen für Kabel
Kabel werden als Bauprodukte eingestuft, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind. In den meisten Fällen haben Kabel Kunststoffisolierungen und sind daher brennbar. Ein europäisches System für die Prüfung und Klassifizierung des Brandverhaltens von Kabeln und die relevante Produktnorm EN 50575 wurden veröffentlicht. Starkstromkabel und –leitungen sowie Steuer- und Kommunikationskabel für die dauerhafte Installation in Bauwerken fallen seit 10. Juni 2016 unter die Bauproduktenverordnung (BauPVO).
Für nicht brennbare Kabel wird der Heizwert wie bei anderen Baustoffen nach EN ISO 1716 bestimmt. Die Normen für die Prüfung brennbarer Kabel weichen von den Normen für die Prüfung von anderen brennbaren Baustoffen ab. Zusätzlich zum Beitrag zu Brandausbreitung, brennendem Abtropfen und Rauchentwicklung wurde von der EU die Bewertung der Azidität der Brandgase als Kriterium für die Beurteilung von Kabeln eingeführt. Dieser Parameter dient nicht der Bestimmung der Rauchgastoxizität, sondern der Ermittlung der Korrosivität. Ziel ist es, Schäden an Anlagen und Gebäuden durch Korrosion nach einem Brand zu begrenzen.
In der Norm EN 50399 und der Normenreihe EN 60332 werden Prüfmethoden für die Bestimmung der Flammenausbreitung, der Wärmefreisetzung, der Rauchentwicklung und der Azidität der Brandgase von Kabeln festgelegt. Anforderungen bezüglich der Azidität werden jedoch nicht zwingend in allen EU-Mit-gliedsländern gestellt, da es im Rahmen des Baurechts möglich ist, aus den Kennwerten, die im CE-Zeichen anzugeben sind, die auszuwählen, die im jeweiligen Land und für den jeweiligen Anwendungsbereich als sicherheitsrelevant betrachtet werden.
Die Prüfnormen für das Brandverhalten sind:
– EN 60332-1-2 (Prüfung der vertikalen Flammenausbreitung mit 1 kW Flamme),
– EN 50399 (Prüfung der Flammenausbreitung, Wärmefreisetzung und Rauchentwicklung mit einer 20,5 kW bzw. 30 kW Flamme),
– EN 61034-2 (Messung der Rauchdichte von Kabeln),
– EN 60754-1 und -2 (Aziditätsprüfung).
Die Klassifizierung erfolgt entsprechend der Norm EN 13501-6.
In Deutschland wird grundsätzlich für Kabel Normalentflammbarkeit gefordert. Nur für Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen oder Fluren legt die MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) teilweise höhere brandschutztechnische Anforderungen fest. Bezüglich der Azidität werden in Deutschland keine Anforderungen gestellt. Die baurechtlichen Anforderungen werden durch die in Tabelle 6 dargestellten Klassifizierungen erfüllt.
Zusätzliche Anforderungen können sich ergeben, da im Brandfall Flucht- und Rettungswege nutzbar und wichtige technische Einrichtungen wie Notbeleuchtungen, Brandmeldesysteme, Rauchabzugsanlagen usw. funktionstüchtig bleiben müssen. Darüber hinaus sollen die technischen Anlagen die Feuerwehren bei der Brandbekämpfung über einen ausreichend langen Zeitraum unterstützen. Um die Stromversorgung und somit den Funktionserhalt für diese technischen Einrichtungen und Anlagen im Brandfall sicherzustellen, müssen die entsprechenden Installationen mit speziellen Leitungen und Verlegesystemen ausgeführt werden. Es existieren verschiedene Konstruktionsarten, z. B.:
Tabelle 6. Anforderungen an Kabel und Leitungen in Deutschland
Bauaufsichtliche Anforderung | Mindestens erforderliche Leistungen nach EN 13501-6 |
Nichtbrennbar | Aca |
Schwerentflammbar | B1ca -S2 |
Schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung | B1ca -S1 |