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dem Acker liegen, um abtransportiert zu werden.

      233 | Ist es Wildschaden, wenn ein Reh mit einem Fahrzeug kollidiert?

      Nein, und es gibt auch keine Ersatzpflicht.

      234 | Sind Schäden von Beutegreifern an Haustieren Wildschäden?

      Ja, da sie durch Wild (z. B. Fuchs oder Habicht) verursacht wurden. Sie sind aber nicht ersatzpflichtig.

      235 | Welche Situation entsteht, wenn ­Krähen und Fasane gemeinsam eine Maissaat schädigen?

      Es muss ermittelt (abgeschätzt) werden, zu ­welchem Prozentsatz die Fasane am Schaden beteiligt waren. In der Praxis ist dies kaum korrekt möglich, sodass eine gütliche Einigung angestrebt werden sollte.

      236 | Feldhasen haben in erheblichem Umfang Zuckerrüben angenagt. Ist der Schaden ersatzpflichtig?

      Nein, weil Hasenschäden nach Bundesrecht nicht ersatzpflichtig sind, solche von Kaninchen jedoch sehr wohl.

      237 | Welche Tierarten können in einem Maisfeld gemeinsam zu Schaden gehen und wie wirkt sich das auf die Ersatzpflicht aus?

      Neben Schwarzwild können auch der Dachs oder Nager wie Ratte, Nutria, Biber und Bisam ­beteiligt sein, ebenso Vögel. Hier ist zu prüfen, wie hoch die Sekundärschäden sind. Ersatzpflichtig ist nur der vom Schwarzwild verur­sachte Schaden.

      238 | Worauf ist beim Verbiss einer Buchenkultur zu achten?

      Ob der Verbiss durch Schalenwild oder Wild­kaninchen (beide ersatzpflichtig) oder durch ­Hasen (nicht ersatzpflichtig) verursacht wurde.

      239 | Müssen Verbissschäden an Weinreben durch Rehwild und Kaninchen ersetzt ­werden?

      Nach Bundesrecht nicht, wohl aber, wenn dies im jeweiligen Bundesland so geregelt ist, beispielsweise in Baden-Württemberg.

      240 | Hasen und Kaninchen benagen im ­Winter gemeinsam Obstbäume. Wie muss der Schaden ersetzt werden?

      Hier muss geprüft werden, welchen Anteil am Schaden die Kaninchen haben (ersatzpflichtig).

      241 | Sauen verwüsten einen im Feld ­gelegenen Friedhof. Muss der Jagdpächter oder die Jagdgenossenschaft den Schaden ersetzen?

      Nein, denn auch der Friedhof ist ein befriedeter Bezirk, auf dem die Jagd ruht.

      242 | Was sind Wildschadensausgleichs­kassen?

      Die Länder können bestimmen, dass für bestimmte Wildarten der Schadenersatz durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

      243 | Wer haftet für Schäden, die aus ­Gehegen ausgebrochenes Wild verursacht?

      Der Jagdausübungsberechtigte, Eigentümer oder Nutznießer, dem die Aufsicht über das Gehege obliegt.

      244 | Zu welchem Zeitpunkt wird der ­Schaden geschätzt?

      Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt.

      245 | Was ist bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen?

      Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

      246 | Wann erlischt der Anspruch auf Wildschadenersatz?

      Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

      247 | Welche Wildschäden sind nicht zu ersetzen?

      Wildschaden, der in Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, an einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder an Freiland­pflanzungen oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, ist nicht zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Herstellung von üblichen Schutzvor­richtungen, die ­unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, unterblieben ist.

      248 | Wie unterscheiden sich Wild- und ­Jagdschaden?

      Schaden, der durch Wild entsteht, ist Wild­schaden; Schaden, der durch den Jäger entsteht, ist Jagdschaden.

      249 | Für welche (Jagd-)Schäden haftet der Jagdausübungsberechtigte?

      Er haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm ­bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.

      250 | Welche Jagdmethoden sind zum Schutz vor Jagdschäden verboten?

      Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie ohne Schaden für die reifenden Früchte durchgeführt werden kann.

      251 | Kann Jagdschaden auch durch den Bau von Jagdeinrichtungen entstehen?

      Ja, etwa wenn Bäume vernagelt werden.

      252 | Sind Jagdschäden durch die Jagdhaftpflichtversicherung gedeckt?

      Nein.

      253 | Welche Meldefristen sind bei der Geltendmachung von Wild- oder Jagdschäden zu wahren?

      Der Berechtigte muss den Schadensfall binnen 1 Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmelden. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen. Werden diese Fristen nicht einge­halten, erlischt der Anspruch auf Ersatz.

      254 | Wo sind Wildschäden anzumelden?

      Üblicherweise bei der Gemeindeverwaltung.

      255 | Welche Möglichkeiten der Schadens­abwicklung gibt es?

      Durch gütliche Einigung oder durch Anmeldung des Schadens bei der Gemeinde und ein sich ­anschließendes Verfahren.

      256 | Wann kann der Grundeigentümer auf die formale Anmeldung des Schadens verzichten?

      Wenn er sich mit dem Jagdausübungsberechtigten schon vor Ablauf der Meldefrist einigt. Die Einigung sollte schriftlich oder mit Zeugen ­erfolgen.

      257 | Kann Wildschadenersatz eingeklagt werden?

      Ja. Zuständig ist, unabhängig von der Höhe des Streitwerts, das Amtsgericht.

      258 | Wovon können die Länder die Beschreitung des Klageweges abhängig machen?

      Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungs­behörde (Vorverfahren) stattfindet.

      259 | Was ist ein Vorverfahren?

      Ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde, in dem über den Anspruch, eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist.

      260 | Womit endet das Vorverfahren?

      Im Vorbescheid der Gemeinde.

      261 | Was ist ein Wildschadensschätzer?

      Wildschadensschätzer sind in landwirtschaftlichen wie jagdlichen Inhalten kompetente Personen. Sie werden von der Unteren Jagd­behörde bestellt (jeweiliges Landesjagdrecht ­beachten).

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