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радикально. Насмотревшись на кровавые буйства французских революционеров, на игры Наполеона I с чужими суверенитетами, Европейские монархи вспомнили, что «их ремесло – быть роялистами». С большим трудом одолев Францию, они потом десятилетиями старались посильно изводить республиканизм на своем континенте. Уничтоженные французами Венецианская, генуэзская и сев еро нидерландские республики не были восстановлены Венским конгрессом (хотя тот реставрировал многие старые монархии). Как исключение терпели лишь Швейцарию (которую Наполеон не успел добить) и германские города-государства. Ведь они тоже были частью дореволюционного политического ландшафта, имели историческую легитимность.

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      Хотя попытки уравнять все же были, конечно. Так, Джон Адамс (президент США в 1797 – 1801 гг.) утверждал, что в Британии существует «monarchical republic» и т. д.

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      Ильин М. В. Указ. Соч. С. 308.

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      У Шмитта есть краткий, но вполне исчерпывающий обзор западноЕвропейской теории монархии:

      «Der Monarchie wird religiös bergründet. Der Monarch ist in einem spezifschen Sinne „Von Got“, ein «Bild Gotes» und götlichen Wesens.

      Die monarchische Formel «von Gotes Gnaden» hat, von modernen Vorstellungen aus betrachtet, nur einen polemischen und negativen Sinn und bedeutet nichts weiter, als daß der Monarch seine Macht und Autorität keinem andere (als Got) verdankt, also weder der Kirche oder dem Papst noch auch dem Willen und der Zustimmung des Volkes. Darin erschöpf sich aber keineswegs die Verbindung von Monarchie und religiösen Vorstellungen. Ideengeschichtlich ist ein Monarch, der den Staat regiert, immer als einer Analogie zu Got erschienen, der die Welt regiert. Während des Mitelalters und bis in die Neuzeit hinein haten die KÖnige für große Massen des Volkes auch physisch einen übernatürlichen Charakter… Das Recht der KÖnige ist götlichen, d. h. religiösen Ursprungs der KÖnige selbst ein Pro-Deus. […]

      Für eine andere – wenn auch leicht in die religiöse Vorstellung von dem Got-Vater übergehende – Begründung ist der Monarch ein Vater. Die Autorität und Macht des Vaters in der Familie, die patria potestas, wird auf den Staat übertragen, der infolgedessen als eine vergrößerte Familie aufgefaßt wird. […]

      Andere Arten monarchistischer Vorstellungen sind nicht in demselben Maße spezifsch wie jene religiöse oder patriarchalische Begründung. Es gibt eine patrimoniale Monarchie, in welcher der Monarch als der Träger überragenden und dauernden Reichtums und wirtschaflicher Macht, von allem als der größte Grundbesitzer des Landes erscheint, als dominus, d. h. Eigentümer. Das kann in der politischen Wirklichkeit eine sehr feste Basis der monarchischen Stellung sein, ist aber keine für die monarchische Lehre charakteristische und eigentümliche Art der Argumentation, weil das soziale Ansehen jedes großen Reichtums zu einer patrimonialen Stellung führen kann. Ebenso die feudale Monarchie, in welcher der KÖnige der Führer eines ihm persönlich ergebenen Gefolges ist, das ihm für Tod und Leben dient und dem er dafür Schutz und Unterhalt in verschiedenen Formen… Derartige Gefolgschafen bilden sich in der verschiedenartigsten Weise, ohne daß man in dem Sinne eines politischen Formenprinzips von einer Monarchie sprechen könnte, solange der Gefolgsherr keine götliche Weihe oder keine patriarchalische Stellung erhält. Die andern geschichtlichen Typen der Monarchie kommen für die ideelle Begründung der Monarchie ebensowenig in Betracht. In der Beamtenmonarchie, wie sie sich in europäischen Staaten vom 16. zum 19. Jahrhundert gebildet hat, ist der Monarch die Spitze einer Beamtenorganisation, premier magistrate. Das spezifsch Monarchische beruht dann auf geschichtlich überlieferten, nichtbeamtenstaatlichen Vorstellungen In der cäsaristischen Monarchie, wie sie in dem Kaisertum der Bonaparte verwirklicht war, ist der Monarch nur Dictator auf demokratischer Grundlage. […]

      Die hier aufgezählten sechs Typen der Monarchie – theokratische, patriarchalische, patrimoniale, feudale, Beamten– und cäsaristische Monarchie – verbinden sich in den geschichtlich wirklichen Fällen der Monarchie in verschiedener Weise, so daß jeder konkrete Fall von Monarchie mehrere dieser Elemente miteinander und nebeneinander in sich enthält. Die Monarchie der Territorialfürsten des 18. Jahrhundert z. B., etwa die preußische Monarchie unter Friedrich Wilhelm I., enthielt patrimoniale Elemente wegen des großen Domänenbesitzes des KÖnige, feudale im Verhältnis zum Adel, beamtenmonarchische, weil aus […] ein formierter bureaukratischer Verwaltungsapparat entstanden war; in der Verbindung mit dem Landeskirchentum lagen auch religiöse Elemente. Es fehlten nur alle cäsaristischen Elemente…

      Alle prinzipiellen Begründungen der Monarchie enthalten im Kern nur zwei Vorstellungen, die in spezifschem Sinne gerade zur Monarchie gerade zur Monarchie führen: die Vorstellung eines persönlichen Gotes und die Vorstellung des Vaters. Keine dieser Vorstellungen gehört wesentlich der politischen Sphäre an. Wo die Monarchie religiös gerechtfertigt ist und der Monarch zu einem götlichen oder mit Got in besonderer Verbindung stehenden Wesen wird bewegt sich der Gedanke nicht im Politischen, sondern im Teologischen oder Weltanschaulichen. Wenn die Welt als eine Einheit von einem einzigen Got regiert wird und die Einheit des Staates unter einem Monarchen als etwas Gleiches oder Analoges aufgefaßt wird, so ist der primäre Begrif ofenbar Got und Welt und nicht Monarch und Staat. Wird der Monarch als der Vater der staatlichen Familie aufgefaßt und der dynastische Begrif einer Erbmonarchie daraus abgeleitet, so ist die primäre Vorstellung Familie und nicht Staat. Immer sind es also nichtpolitische Vorstellungen, welche den Kern der Argumentation ausmachen. […]

      Ganz anderer Art sind die rationalistischen Begründungen der Monarchie, die seit dem 18. Jahrhundert aufreten. Für die Philosophie der Auflärung ist der König nichts anderes als premier magistrate der erste und – wenn es vernünfig zugeht – der aufgeklärteste Beamte, der für das Wohl seiner weni

Примечания

1

См., например: Еллинек Г.Общее учение о государстве. CПб., 2004. С. 383 – 420; Ильин И. А. Общее учение о праве и государстве//И. А. Ильин. Собр. Соч. В 10 т. Т. 4. М., 1994. С. 117 – 129.

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