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Fürsten bei einem Konfessionswechsel ihr Amt als Landesherr verloren.

      Die Reichsverfassung wurde so umgewandelt, dass keine Konfession die andere dominieren konnte. Auf Reichstagen galt in Religionssachen nicht mehr das Mehrheitsprinzip, das bislang den katholischen Reichsständen einen Vorteil verschafft hatte, sondern ein Zwang zur »freundschaftlichen Einigung« der beiden Religionsparteien.

      Die Konfessionsproblematik verschwand allerdings auch mit dem Westfälischen Frieden nicht, aber insgesamt bildete das Verfassungssystem des Reiches in der Folgezeit den Rahmen für eine konfessionelle Koexistenz der Reichsstände und für eine juristische Austragung politisch-sozialer Konflikte.

      Ein weiteres Ergebnis des Westfälischen Friedens war, dass sich in Europa erstmals zwei Demokratien auch vertragsmäßig etablieren konnten. Die Schweizer Eidgenossenschaft und im parallel ausgehandelten niederländisch-spanischen Frieden die Republik der Vereinigten Niederlande wurden als souveräne Staaten anerkannt. Sie erhielten innerhalb ihrer Territorien alle Hoheitsrechte, waren aber weiterhin Mitglieder des Reichs und an Reichsgesetze gebunden.

      Zur größeren Gewähr und Sicherheit sämtlicher Bestimmungen soll der gegenwärtige Vertrag als ein dauerndes Verfassungsgesetz des Reiches wie alle anderen Gesetze und Grundgesetze des Reiches ausdrücklich dem nächsten Reichsabschied und der nächsten kaiserlichen Wahlkapitulation einverleibt werden und für alle gegenwärtigen, geistlichen wie weltlichen Personen, sie seien Reichsstände oder nicht, gleichermaßen verbindlich sowie den kaiserlichen Räten und den Räten und Dienern der Städte, auch den Richtern und Beisitzern aller Gerichte als eine für immer zu beachtende Vorschrift vorgeschrieben sein.

      Der geschlossene Friede soll uneingeschränkt in Kraft bleiben, und die Vertragsparteien sollen verpflichtet sein, sämtliche Bestimmungen dieses Friedens gegen jedermann ohne Unterschied des Bekenntnisses zu schützen und zu verteidigen. Sollte aber eine Bestimmung verletzt werden, soll der Geschädigte den Schädiger zunächst abmahnen, danach jedoch die Sache einem gütlichen Vergleich oder einer rechtlichen Entscheidung zuführen.

      Sollte aber ein solcher Streit durch keines dieser Mittel innerhalb von drei Jahren zu Ende gebracht werden können, so sollen sämtliche Vertragspartner verpflichtet sein, sich mit dem Verletzten in Rat und Tat zu verbinden und auf den Hinweis des Verletzten, dass weder der Weg einer gütlichen Einigung noch der Rechtsweg zum Erfolg geführt habe, zur Unterdrückung des Unrechts zu den Waffen zu greifen, unbeschadet jedoch der einem jeden zustehenden Gerichtsbarkeit und aller für jeden Fürsten oder Stand geltenden Gesetze und Ordnungen.

      Keinem Reichsstand soll es erlaubt sein, sein Recht mit Gewalt und mit Waffen zu verfolgen, sondern jeder soll den Weg des Rechts beschreiten, wenn ein Streit entstanden ist oder künftig entstehen sollte. Wer dem zuwiderhandelt, soll des Friedensbruches angeklagt werden. Was durch Gerichtsurteil entschieden wurde, soll ohne Unterschied des Standes vollzogen werden, wie es die Reichsgesetze über den Vollzug eines Urteils bestimmen.

      Die Bestimmungen des Artikels XVII bildeten ein erstes Grundgesetz des Reiches und stellten einen völkerrechtlichen Versuch dar, in Streitfällen zu friedlichen Verhandlungen zu greifen statt Kriege zu führen.

      Obwohl der Vertrag in der Folgezeit keinen allgemeinen Frieden in Europa herbeiführte, wurde er zur Grundlage eines neuen völkerrechtlichen Systems. Von zentraler Bedeutung für das Reich waren die verfassungspolitischen Bestimmungen. Sie garantierten die »Teutsche Libertät”, die Reichsstände wurden souverän und durften unabhängig von Kaiser und Reich Bündnisse mit dem Ausland und untereinander schließen, jedoch nicht gegen Kaiser und Reich. Der Kaiser war bei allen Entscheidungen, die das Reich betrafen, an ihre Zustimmung gebunden. Das Reich war damit in souveräne Einzelstaaten zerfallen und bildete bis zu seinem Ende 1806 ein Machtvakuum in Europa.

      Der Westfälische Friede gab Europa eine neue Ordnung, wenngleich keinen dauerhaften Frieden. Immer neue Kriege überzogen den Kontinent, bis Kaiser Franz II. die Kaiserkrone niederlegte. Aber erstmals hatten in Münster und Osnabrück Unterhändler europäischer Mächte gemeinsam um einen europäischen Frieden gerungen und Kompromisse ausgehandelt.

      4. Die Habeas-Corpus-Akte (1679)

      Der Schutz vor ungerechter Verhaftung und Inhaftierung gehört zu den ältesten Anliegen der Menschen. Die Gefahr, der Willkür und der Macht eines entfernten Königs oder einer anderen anonymen Institution hilflos ausgeliefert zu sein, führte in England im 17. Jahrhundert zur Formulierung der Habeas-Corpus-Akte, die eines der wichtigsten Grundrechte des Menschen, nämlich die Feststellung von Schuld und Unschuld oder von Haft und Freiheit durch ein unabhängiges Gericht festschrieb. Die Habeas-Corpus-Akte beruhte teilweise auf älteren Bestimmungen und schuf klare Verfahrensregeln. Sie war ein Meilenstein in der Entwicklung der persönlichen Freiheitsrechte.

      Habeas Corpus, aus dem Lateinischen übersetzt bedeutet das: »(Wir befehlen) den Körper zu haben«, ist eine Rechtsvorschrift oder ein Erlass, mit dem eine Person ihre Befreiung von unrechtmäßiger Einkerkerung entweder für sich selbst oder für jemand anderen verlangen kann.

      Der Erlass des Habeas Corpus war historisch gesehen ein wichtiges Instrument zum Schutz der persönlichen Freiheit gegen jede eigenmächtige und tyrannische staatliche Maßnahme, die sich gegen eine Einzelperson richtete.

      Habeas Corpus kann sich in seiner Ausformung als »Habeas Corpus ad subiciendum« mit der Autorität einer Richters oder Gerichts an einen offiziellen Vertreter der Staatsmacht wenden, der eine Person in seiner Gewalt hat. Er kann damit verlangen, dass dieser Gefangene vor ein ordentliches Gericht gebracht wird, dass seine Identität festgestellt wird und dass Beweise erbracht werden, die es dem Gericht erlauben festzustellen, ob der Gefangene zu Recht an seiner Freiheit gehindert wird und ob derjenige, der diese Person in seiner Gewalt hat, auch dazu berechtigt ist. Wenn nicht, muss der Gefangene befreit werden, er kann auch bis zu einer Verhandlung gegen Gewährung einer Kaution auf freien Fuß gesetzt werden. Das Recht auf eine Habeas-Corpus-Feststellung hat aber nicht nur der Gefangene selbst, sondern jede andere Person in dessen Auftrag.

      Weiters ist in der Habeas-Corpus-Akte festgeschrieben, dass niemand, der von einem Verbrechen freigesprochen wurde, nochmals für dasselbe Verbrechen angeklagt werden kann, außer bei der Vorlage neuer Tatsachen und vor einem anderen Gerichtshof.

      Das Petitionsrecht für einen Habeas-Corpus-Erlass wurde lange als die wichtigste Maßnahme zur Erlangung persönlicher Freiheit, als Schutz vor ungerechter Einkerkerung und Verfolgung angesehen. Die meisten Gesetzgebungen der Welt kennen diese Rechte, auch wenn sie nicht überall als Habeas Corpus bezeichnet werden.

      Dennoch gibt es in vielen Ländern auch juristische Möglichkeiten, in bestimmten Zeiten, in denen sich der Staat in seiner Existenz in Gefahr sieht, die Habeas-Corpus-Akte auf Zeit zu suspendieren.

      Die Rechte des Habeas Corpus wurden erstmals in England niedergeschrieben. Seit den Zeiten der Magna Charta (1215) gab es immer wieder Auseinandersetzungen zwischen König und Parlament, in deren Verlauf das Parlament versuchte, sich durch die Anerkennung von Urkunden durch den König dieses Recht zu sichern.

      Bereits im alten englischen Recht hatte es die »Writs of Habeas Corpus« gegeben, die bestimmten, dass ein Verhafteter seinem zuständigen Richter zugeführt werden müsse, damit er sich entsprechend der Gesetze verantworten könne. Das gelte auch, wenn die Verhaftung aufgrund eines königlichen Befehls erfolgt sei. Während des Kampfes zwischen Krone und Parlament unter den Stuarts war in der »Petition of Rights« 1628 bereits gefordert worden, dass niemandem ohne ein rechtliches Verfahren die Freiheit entzogen werden dürfe.

      Die

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