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Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung

       I. Bestimmtheit der Parteien einer Vollstreckung 21.2

       II. Zustellung bestimmter Urkunden 21.3 – 21.8

       1. Zustellung des Vollstreckungstitels 21.4 – 21.7

       a) Amtsbetrieb 21.5

       b) Parteibetrieb 21.6

       c) Besonderheiten 21.7

       2. Ausnahmsweise Zustellung der Klausel 21.8

       III. Bedingter oder befristeter Titel 21.9 – 21.19

       1. Sicherheitsleistung 21.10, 21.11

       2. Kalendarische Zeitbestimmung bzw. Befristung 21.12 – 21.14

       a) Die Vorratspfändung 21.13

       b) Die Dauer- bzw. Vorauspfändung 21.14

       3. Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Zug um Zug-Leistung des Gläubigers 21.15 – 21.19

       a) Tatsächliches Angebot 21.15

       b) Wörtliches Angebot 21.16

       c) Beweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden 21.17

       d) Vollstreckung durch das Vollstreckungsgericht 21.18

       e) Verurteilung „nach Empfang der Gegenleistung“ 21.19

       IV. Folgen des Fehlens von Voraussetzungen für den Vollstreckungsbeginn 21.20

       Viertes Kapitel Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung

       § 22 Allgemeines

       I. Vermögensvollstreckung und Personalvollstreckung 22.1

       II. Das Vermögen des Schuldners 22.2 – 22.9

       1. Das Schuldnervermögen 22.3

       2. Verwertbare Vermögensgegenstände 22.4, 22.5

       a) Vermögensbegriff 22.4

       b) Spezialitätsgrundsatz 22.5

       3. Das gegenwärtige Vermögen 22.6

       4. Das gesamte Vermögen 22.7

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