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gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf (§ 709 S. 3), es sei denn, dass es sich um ein Urteil handelt, das unter § 708 Nr. 11 fällt (s. Rn. 15.16).

      Die ähnliche Frage, ob ein Urteil im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess, das ein vorangegangenes Vorbehaltsurteil aufrechterhält („für vorbehaltlos erklärt“), ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist, hat das Gesetz in § 708 Nr. 5 in bejahendem Sinn entschieden.

      15.16

      Die – vom Versäumnisurteil abgesehen – praktisch wichtigste Regelung enthält § 708 Nr. 11: Bei Urteilen geringen Streitwerts rechnet das Gesetz mit keinen erheblichen Schäden, wenn eine Vollstreckung erfolgt, die sich später – nach Aufhebung des Urteils – als ungerechtfertigt herausstellt. Daher werden solche Urteile ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

      15.17

      Urteile, deren Gegenstand 1250,– € nicht übersteigt, sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dabei werden die anfallenden Kosten, Zinsen und sonstigen Nebenleistungen nicht berücksichtigt.

      15.18

      Ist nur die Kostenentscheidung vollstreckbar (so vor allem bei klagabweisenden Urteilen), so kommt es darauf an, ob der – vom Gericht zu schätzende – Kostenerstattungsanspruch nicht höher ist als 1500,– €; das Urteil ist dann ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

      15.19

      Andere Urteile sind schließlich deswegen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil sie eine höhere Gewähr für ihre Richtigkeit bieten, ihre Aufhebung im Rechtsmittelverfahren also weniger zu besorgen ist. Das gilt einmal für Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§ 708 Nr. 1)[15], zum anderen für Berufungsurteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 708 Nr. 10), deren Vollstreckung auch in § 717 Abs. 3 besonders begünstigt wird[16].

      15.20

      Arreste und einstweilige Verfügungen sind vorläufig vollstreckbar, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs bedarf. Wird ein Antrag auf Erlass einer solchen Sicherungsmaßnahme abgelehnt oder wird ein ergangener Arrest (einstw. Verfügung) aufgehoben, so ist dieses Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären: § 708 Nr. 6 (s. noch Rn. 15.4, 51.36, 52.5).

      15.21

      Alle anderen, nicht in § 708 genannten Urteile, insbesondere also die meisten erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte, sind zwar ebenfalls von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, aber nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers (§ 709 S. 1). Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108) unter Abschätzung des dem Schuldner durch die Zwangsvollstreckung möglicherweise entstehenden Schadens[17]; da die Zwangsvollstreckung auch wegen des Kostenerstattungsanspruchs erfolgt, ist ein entsprechender Betrag bei der Höhe der Sicherheitsleistung anzusetzen. Der im Zuge der ZPO-Reform neu eingeführte § 709 S. 2 gestattet jetzt ausdrücklich die Anordnung teilweiser Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung und die Bestimmung ihrer Höhe als Vielfaches des jeweils zu vollstreckenden Betrages; der bereits durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 eingefügte § 752 eröffnet diese Möglichkeit explizit auch für den Fall, dass eine entsprechende Anordnung im Urteil fehlt[18]. Natürlich muss auch der Fiskus Sicherheit leisten[19]. Die Sicherheitsleistung erfolgt heute meist durch eine Bankbürgschaft.

      15.22

      Vor der ZPO-Reform musste Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft vom Gericht eigens auf Antrag zugelassen werden[20]. Mittlerweile erlaubt § 108 Abs. 1 S. 2 die Sicherheitsleistung durch die Bankbürgschaft als gesetzlichen Regelfall: soweit das Gericht keine abweichende Bestimmung getroffen hat und nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch schriftliche[21], unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden[22]; aus § 751 Abs. 2 folgt in bestimmten Fällen entgegen der h.M. eine besondere Formpflicht für die Erklärung des Bürgen[23]. Mit der Zustellung der Bürgschaftserklärung[24] an den Prozessbevollmächtigten[25] oder an den Schuldner selbst[26] entsteht ein Vertrag, weil die gerichtliche Anordnung die Annahme durch den Bürgschaftsgläubiger ersetzt[27]. Prozessbürgschaft durch Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Titelgläubiger, der das Urteil in Prozessstandschaft erstritten hat, zu Gunsten des Forderungsinhabers gemäß § 328 BGB ist möglich[28]. Der Gläubiger kann unter Umständen den Austausch bei beigebrachter Bürgschaft durch eine gleichwertige verlangen (§ 242 BGB, § 109)[29]. Das Prozessergebnis ist für den Bürgen verbindlich[30].

      15.23

      Ein nach § 709 S. 1 für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil darf bereits vor erfolgter Sicherheitsleistung mit der Vollstreckungsklausel versehen werden (§ 726 Abs. 1). Der Beginn der Zwangsvollstreckung hängt dann aber davon ab, dass die Sicherheit geleistet und dies in gehöriger Form dem Vollstreckungsorgan und dem Schuldner nachgewiesen wird (§ 751 Abs. 2)[31]. Von dieser Regel macht jedoch § 720a eine bedeutsame Ausnahme[32]: Obwohl das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, darf der Gläubiger – ohne die Sicherheit geleistet zu haben! – schon eine sog. Sicherungsvollstreckung durchführen: Er muss zwei Wochen vorher Titel und Klausel[33] zustellen und darf dann bewegliches Vermögen pfänden und eine Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners eintragen lassen[34]; zulässig sind auch Vorpfändung[35] und Antrag auf Offenbarungsversicherung[36]. Die Pfandgegenstände darf der Gläubiger aber erst verwerten, wenn er die Sicherheit geleistet hat. Das vorläufig vollstreckbare Urteil hat also eine ähnliche Funktion wie der Arrest (s. unten § 50).

      Der Schuldner kann die Sicherungsvollstreckung kraft Gesetzes gemäß § 720a Abs. 3 durch Sicherheitsleistung in Form einer Prozessbürgschaft oder in Geld abwenden (§ 108)[37].

      15.24

      Rückgabe der Sicherheit des Gläubigers erfolgt nach Rechtskraft des ursprünglich vorläufig vollstreckbaren Urteils im vereinfachten Verfahren gemäß § 715; daneben bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit des § 109[38]. Soweit in der höheren Instanz vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet wird (§§ 537, 558, 718; s. Rn. 15.33), kann Rückgabe nach § 109 verlangt werden; ebenso, wenn die bestätigende Entscheidung höherer

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